Mieterrechte: Unwirksame Klauseln
Der Bundesgerichtshof hat die Mieterrechte bei vereinbarten Schönheitsreparaturen gestärkt. Wer von dem Urteil profitiert.
von Stefan Rullkötter, Euro Magazin
Fast alle Mietverträge enthalten Klauseln, die Mieter zu Schönheitsreparaturen in ihren Wohnungen verpflichten. Etwa drei Viertel davon sind aber unwirksam. Mit einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern hinsichtlich vereinbarter Schönheitsreparaturen gestärkt.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter eines Mehrfamilienhauses in seinen vorformulierten Mietverträgen festschreiben lassen, dass er einen Kostenvoranschlag eines „von ihm auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ einholen kann, falls ein Mieter vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle auszieht.
Im Rahmen einer „Quotenklausel“ sollten ausziehende Mieter auf dieser Berechnungsgrundlage die Kosten für Schönheitsreparaturen am Objekt anteilig übernehmen. Dagegen klagte einer der Mieter erfolgreich: Die „Überwälzung“ der Schönheitsreparaturen auf die Mieter sei insgesamt unwirksam, urteilten die BGH-Richter. Kann der Vermieter gemäß der Vertragsklausel auswählen, wer den Kostenvoranschlag erstellt, sei der Mieter unangemessen benachteiligt (Az. VIII ZR 285/129).
Die Folge: Wurde einem Mieter eine unwirksame Quotenklausel im Mietvertrag aufgedrängt, muss dieser beim Auszug keine anteiligen Kosten übernehmen und auch nicht renovieren — zumindest wenn die im Vertrag vereinbarten Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind im Übrigen nur dann wirksam, wenn sie keine starren Fristenpläne enthalten – zum Beispiel „die Küche ist alle drei Jahre zu renovieren“ – , sondern allgemeiner formuliert sind („das Bad ist in der Regel alle drei Jahre zu streichen“).