Kinder und der Fiskus

Was Kinder dem Fiskus wert sind

07.05.10 14:40 Uhr

Kinder sind teuer – wie Familien bei der Steuererklärung mit dem Nachwuchs richtig Geld sparen können.

von Sophie Brandt, Euro am Sonntag

Will man vom Babybrei und Kleidung über Studien­gebühren sowie Wohnungskosten bis zum Zirkelkasten alles akribisch addieren, kann ein Kind locker eine Viertelmillion kosten, bis es aus dem Haus ist. Da nimmt man gern die Steuervergünstigungen mit, die es gibt. Doch nicht nur Familien mit Kindern können Kosten absetzen. Was alles geht.

Wer­bung

Kindergeld
Kindergeld gibt’s nur noch bis höchstens 25 Jahre, nicht mehr wie bisher bis 27. Ob dies rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren entscheiden. Sollte Ihr Kind 25 oder 26 und noch in Ausbildung sein, beantragen Sie weiterhin die Kinderfreibeträge. Wird dies abgelehnt, legen Sie Einspruch ein und stellen einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Als Begründung können Sie auf das Verfahren III R 50/09 verweisen. Von diesem können Sie profitieren, wenn sich Ihre 25 oder 26 Jahre alten Kinder in einer Berufsausbildung oder ­einer Viermonats­lücke befinden, ausbildungswillig, aber ohne Ausbildungsplatz sind oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolvieren und die Einkommensgrenze einhalten.

Studenten
Ob Ihnen für ein erwachsenes Kind noch steuerliche Förderung zusteht, hängt von der Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes ab. Die Finanzämter erkennen Studiengebühren als abziehbare besondere Ausbildungskosten an, nicht aber Semester- oder Rückmeldegebühren. Ob auch diese zu berücksichtigen sind, muss der BFH entscheiden (Az. III R 38/08). Bis dahin sollten Sie auch solche Gebühren geltend machen und bei Ablehnung so vorgehen wie beim Kinderfreibetrag.

Wer­bung

Ausbildungsfreibetrag
Während der Berufsausbildung Ihres volljähri­gen Kindes können Sie sich den Ausbildungsfreibetrag sichern, vorausgesetzt, Ihr Kind wohnt nicht mehr zu Hause. Wichtig ist, dass Sie für das Kind noch Kindergeld oder -freibetrag erhalten. Den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro gibt es für volljährige Kinder, die auswärtig untergebracht sind. Der Betrag vermindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge sowie Ausbildungshilfen des Sprösslings, soweit diese 1848 Euro pro Jahr übersteigen. Auswärtige Unterbringung liegt für den Fiskus nur vor, wenn die Unterbringung von gewisser Dauer ist und während der gesamten Ausbildung oder einzelner Abschnitte vorlag. Ein mehrwöchiger Sprachkurs im Ausland reicht nicht.

Schulgeld
Besucht Ihr Kind eine staat­lich genehmigte Schule, eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule, können Sie 30 Prozent des reinen Schulgelds, höchstens 5000 Euro, als Sonderausgaben abziehen. Auch Schulen in der EU sind begünstigt.

Wer­bung

Haushaltsnahe Dienstleistung
Haben Sie bezahlte Kräfte mit haushaltsnahen Dienst- oder Pflegeleistungen beauftragt, können Sie einen Teil des gezahlten Lohns direkt von der Steuerschuld abziehen, wenn Sie die Zahlung mittels Kontoauszug belegen können.

Spenden
Spenden können Sie in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Hierfür ist eine Spendenbescheinigung vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen erkennt der Fiskus bei Spenden bis 200 Euro Bar­einzahlungsbelege oder Buchungsbestätigungen als Nachweis an.

Unterhaltszahlungen
An geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner erkennt der Fiskus bis zu 13?805 Euro im Jahr als Sonderausgabe an. Voraussetzung: Der Partner versteuert die empfangenen Beträge. Dies lohnt immer dann, wenn der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Wer der bzw. dem Verflossenen auch die Steuernachzahlung erstattet, kann auch diese absetzen.

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann Unterhaltsleistungen an den Partner als außergewöhnliche Belastungen absetzen, vorausgesetzt, der Partner hat wenig oder gar kein eigenes Einkommen. Eine steuerliche Auswirkung gibt es, wenn die eigenen Einkünfte des Partners nicht über 8304 Euro liegen. Aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung müssen Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachgewiesen werden, es wird der Höchstbetrag unterstellt.

Lesen Sie weiter auf der nächsten Seite!

Kindesunterhalt
Wenn Sie Ihrem volljährigen arbeitslosen Kind Unterhalt zahlen, können Sie diesen als ­außergewöhnliche Belastung abziehen – unabhängig davon, ob eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht. Wichtig: Für das Kind darf Ihnen kein Kinderfreibetrag mehr zustehen. Wohnt das Kind noch bei ­Ihnen, gilt der Unterhalt durch Über­lassung von Wohnraum und Ver­pflegung als erbracht. Sonst müssen Sie die Überweisungen nachweisen.

Kinderbetreuungskosten
Begünstigt sind unter anderem Kosten für Kindergärten, -tagesstätten, -horte und -krippen, aber auch für Tagesmütter. Auch Kosten für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, die das Kind betreuen, sind absetzbar. Selbst Betreuung durch die Großeltern kann begünstigt sein, wenn Vereinbarungen vorgelegt werden, die Fremdvergleichen standhalten, und der Lohn überwiesen wird. Sind beide Eltern berufstätig, können sie zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4000 Euro pro Kind und Jahr, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Anerkannt werden Kosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag. Bei Arbeitnehmern werden sie nicht auf den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet. Ist nur ein Elternteil berufstätig, kann die Familie nur noch zwei Drittel der Betreuungskosten von Kindern zwischen drei und fünf Jahren wie Sonderausgaben (maximal 4000 Euro) abziehen. Für Nachwuchs unter drei und zwischen dem sechsten und 14. Geburtstag sind Betreuungsaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Wer alleinerziehend und berufstätig ist, kann zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag wie Werbungskosten geltend machen – maximal 4000 Euro pro Kind. Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende gelten die Regeln für Alleinverdienerhaushalte.

Außergewöhnliche Belastung
In einer mehrköpfigen Familie kommt einiges zusammen, was man im Jahr für Arzt, Praxisgebühr, Medikamente, aber auch für Brillen oder Zahnersatz zuzuzahlen hat. Diese Eigenanteile können Sie als außer­gewöhnliche Belastung geltend machen. Jedoch kürzt der Fiskus diese um eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die je nach Einkommen und Familienstand ein bis sechs Prozent der Einkünfte beträgt. Lediglich höhere Beträge wirken sich steuerlich aus. Um auch hier den höchstmöglichen Abzug zu erhalten, sollten Sie daher nicht nur Arzt- und Apothekenrechnungen auflisten, sondern auch Ihre Fahrten zu Ärzten, Masseuren, Apotheken oder Optikern zusammenrechnen. 30 Cent je gefahrenem Kilometer können Sie hier in Abzug bringen.

Riester
Bei Beiträgen für Riester-Verträge sind zusätzlich bis zu 1050 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig. Hierfür Anlage AV mit abgeben.

Steuer-Info

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Jetzt ist mehr absetzbar
Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen wurden zum 1.?1.?2009 alle Vorschriften zu diesem Thema zusammengefasst. Waren diese bisher über verschiedene Gesetzesstellen verstreut, gibt es nun den zentralen Paragrafen 35a EStG zur „Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung oder als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter“ – so der sperrige Titel. Zudem wurde die Förderung deutlich ausgeweitet. Nun sind einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20?000 Euro, höchstens 4000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Beispiel: Wer im Jahr 12?000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, hier also 2400 Euro. Bei 24?000 Euro lassen sich jedoch ebenfalls nur 4000 Euro abziehen, da die Berechnungsbasis auf 20?000 Euro beschränkt ist. Hinweis: Da die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt die zu zahlende Steuer mindern, ist der Steuerspareffekt deutlich höher als etwa bei normalen Werbungskosten, die lediglich das zu versteuernde Einkommen verringern.

Das ist generell absetzbar
Im Einzelnen zählen laut Paragraf 35a EStG folgende Kosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen: Bei sozialversicherungspflichtig angestellten Haushaltshilfen oder selbstständiger Tätigkeit der Haushaltshilfe (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen): 20 Prozent von bis zu 20?000 Euro, höchstens 4000 Euro. Bei geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen: 20 Prozent von bis zu 2550 Euro, höchstens 510 Euro. Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt es zwar bei der bisherigen Grenze von 20 Prozent des Arbeitslohns, die Kappungsgrenze wird aber verdoppelt. Es können also statt bisher 600 nun bis zu 1200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht 20 Prozent eines Handwerkerlohns von 6000 Euro.

Diese Sonderfälle sind absetzbar
Wenn Privatpersonen ein Umzugsunternehmen beauftragt haben, gehört das ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Falls Teile der Umzugskosten (etwa vom Arbeitgeber) erstattet wurden, muss diese Erstattung allerdings herausgerechnet werden. Wer ein Au-pair aufnimmt, kann 50 ­Prozent der Gesamtkosten ansetzen, weil der Fiskus davon ausgeht, dass ein Au-pair auch Hausarbeiten übernimmt. Dieser Abzug ist aber nur möglich, wenn die Au-pair-Kosten nicht schon als Kinderbetreuungskosten angesetzt wurden. Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen in ­Auftrag geben. Und wenn Vermieter etwa das Treppenhaus und weitere Gemeinschaftsräume durch Fachkräfte putzen lassen oder eine Firma mit Schneeräumdiensten und Gartenpflege beauftragt haben und diese Kosten in der Nebenkostenabrechnung ­auftauchen, können auch Mieter diese Posten angeben. Als Nachweis genügt die Nebenkostenabrechnung. Auch die Kosten für Schornsteinfeger sind abzugsfähig.

Tipp: Der Fiskus muss haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann fördern, wenn sie im EU-Ausland erbracht wurden. Wer also eine Ferienwohnung in Dänemark oder auf Mallorca hat, darf auch hier die Kosten für Haushaltshilfe oder Gärtner geltend machen.