Sepa: Keine Angst vor langen Zahlen
Ab Februar 2014 gelten neue Regeln für Überweisungen und Lastschriften. €uro am Sonntag erklärt, was sich ändert – und sogar verbessert.
von Claudia Marwede-Dengg, Euro am Sonntag
Als Beitrag für die Schaffung des einheitlichen Euro–Zahlungsverkehrsraums stellen wir auf das europaweit einheitliche Sepa-Lastschriftverfahren um.“ Schreiben mit Sätzen wie diesen haben die Deutschen derzeit ständig in der Post. Ganz gleich, ob Versicherung, Versorger oder das Finanzamt, alle Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Prämien oder Rechnungen über eine Lastschrift einziehen, müssen ihre Kunden über eine große Neuerung informieren — und die heißt Sepa. Die Abkürzung steht für Single Euro Payments Area, also den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr. Im Februar 2014, gut zwölf Jahre, nachdem der Euro die nationalen Währungen ersetzt hat, werden nun auch Lastschriften und Überweisungen europaweit vereinheitlicht.
Viele Bundesbürger nutzen schon längst Sepa-Überweisungen — immer dann, wenn es darum geht, Geld ins Ausland zu überweisen. Ob es die Betriebskosten für das Ferienhaus in Österreich sind oder man Wein in Frankreich bestellt, Bankkunden sollen — so das Ziel von Sepa — von einem einzigen Konto aus ohne Probleme sämtliche bargeldlosen Zahlungen in Euro tätigen können. Überweisungen und Lastschriften sollen innerhalb Europas genauso sicher und schnell wie auf nationaler Ebene abgewickelt werden.
Neben den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören zum Sepa-Raum auch Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz. Am 1. Februar 2014 wird das Ende aller bisherigen nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften eingeläutet. Ab dann gilt nur noch Sepa. €uro am Sonntag klärt die wichtigsten Fragen rund um Sepa und worauf sich Kontoinhaber einstellen müssen.
Was bedeutet IBAN?
Wenn Sepa kommt, werden die nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen ungültig. Sie werden durch die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) ersetzt. Die IBAN umfasst in Deutschland 22 Stellen — also deutlich mehr als die deutsche Kontonummer, die nicht mehr als zehn Stellen hat. Trotz der Länge ist IBAN denkbar simpel aufgebaut: Auf das zweistellige Länderkennzeichen folgt eine individuelle Prüfziffer und danach die bisherige Bankleitzahl plus Kontonummer. Beispiel: DE 97 47 11 57 12 01 23 45 67 89. DE ist das Länderkennzeichen für Deutschland, 97 ist die Prüfziffer, 47 11 57 12 die achtstellige Bankleitzahl des jeweiligen Kontos und 01 23 45 67 89 die zehnstellige Kontonummer.
Wo findet man IBAN und BIC?
Beide Angaben stehen auf jedem Kontoauszug oder im Onlinebanking in der Kontoübersicht.
Was gilt nun für Überweisungen?
Außer der IBAN ändert sich nichts. Mit der Sepa-Überweisung lassen sich innerhalb Deutschlands und in andere Sepa-Länder Eurobeträge in unbegrenzter Höhe transferieren. Aufträge können sowohl online als auch mithilfe von Formularen erteilt werden. Privatkunden dürfen diese Formulare übergangsweise noch bis zum Februar 2016 verwenden.
Sind IBAN und Co ein Muss?
Auch bei Sepa gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Verbraucher, die sich partout nicht mit der neuen Regelung anfreunden können, bekommen eine Gnadenfrist bis zum Februar 2016. Sofern ihre Bank oder Sparkasse mitmacht, dürfen sie bis zu diesem Zeitpunkt bei privaten Transaktionen die alte Bankleitzahl und Kontonummer verwenden. Die meisten deutschen Kreditinstitute haben zugesagt, Einzelaufträge in der alten Form zu akzeptieren und diese dann kostenlos zu konvertieren. Achtung: Wer schon vor dem 1. Februar innerhalb Deutschlands bei Überweisungen auf das Sepa-Verfahren umsteigen will, muss bis dahin neben der IBAN auch den Bank Identifier Code (BIC) als weltweit gültige Bankleitzahl oder den Swift-Code verwenden. Ab Februar 2014 reicht für Überweisungen im Inland die IBAN. Wer Geld ins Ausland überweist, braucht zunächst weiterhin sowohl IBAN als auch BIC. Ab 1. Februar 2016 reicht dann auch hier nur die IBAN.
Was ändert sich bei Lastschriften?
Ab 1. Februar 2014 gibt es zwei Lastschriftverfahren: die Basislastschrift für Verbraucher und die Firmenlastschrift. Letztere gilt auch für Selbstständige und Gewerbetreibende. Voraussetzung für beide ist die Vorlage eines gültigen Mandats. Wie bei der Einzugsermächtigung wird damit der Empfänger der Zahlung autorisiert, von einem bestimmten Konto per Lastschrift eine oder mehrere Zahlungen einzuziehen. Gleichzeitig wird das Geldinstitut des Zahlers beauftragt, die Zahlung zulasten des angeführten Kontos auszuführen.
Ganz wichtig: Ein gültiges Mandat muss auf Papier ausgestellt sein. Außerdem muss der Empfänger der Zahlung den Zahlungspflichtigen vor dem Einzug darüber informieren, wie hoch der abzubuchende Betrag ist und wann die Abbuchung erfolgt. Bei wiederkehrenden Einzügen reicht es allerdings, einmal die Fälligkeitstermine anzugeben. Diese Information heißt Pre-Notification.
Eine wichtige Neuerung für die vielen Bürger, die sich in Vereinen engagieren: Mit Sepa fallen auch Vereine in die Kategorie Firmen/Unternehmen. Damit steigt der Aufwand für den Einzug der Mitgliedsbeiträge per Lastschrift. Vor dem ersten Sepa-Lastschrifteinzug muss dem Verein nicht nur ein Sepa-Mandat vorliegen, sondern er muss seine Mitglieder auch in Textform darüber unterrichten und eine Gläubigeridentifikationsnummer und eine Mandatsreferenz mitteilen.
Welchen Nutzen hat Sepa?
Überweisungen sollen künftig schneller und — vor allem, wenn das Geld ins Ausland gehen soll — günstiger werden. Online-Überweisungen müssen binnen eines Geschäftstags gutgeschrieben werden, Überweisungen mittels Formular auf Papier innerhalb von zwei Geschäftstagen. Dazu kommt: Die Kosten für grenzüberschreitende Überweisungen dürfen nicht höher sein als für solche im Inland.
Private Zahler können der Sepa-Lastschrift widersprechen, und zwar binnen acht Wochen, nachdem das Geld vom Konto abgebucht wurde. Der Betrag wird dann erstattet. Bei einer Firmenlastschrift gibt es diese Möglichkeit nicht. Liegt kein Mandat vor oder wurde dieses widerrufen, gilt die Zahlung als nicht autorisiert und kann sogar mit einer Frist von 13 Monaten nach Abbuchung zurückgefordert werden.