Stichtag 31.12.! Wie Anleger und Berufstätige ihre Steuerlast für 2020 senken
12.12.20 23:29 Uhr

Abgaben sparen im Advent: Wer alle Spielräume optimal nutzt, kann seine Steuerlast für 2020 noch stark senken. Wie Anleger und Berufstätige bis zum Jahresende effektiv sparen.
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von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
1 | Börsenverluste
Realisierte Kursverluste mit Aktien sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht aber mit Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen, Zinsen und Dividenden. Wer Pleitepapiere im Depot hat, kann einen Kaufvertrag mit einem fremden Dritten abschließen. Als Verlust können hier die Anschaffungskosten abzüglich des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden. Sind die Papiere schon ausgebucht, sind Totalverluste nur via Steuererklärung verrechenbar.
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2 | Freistellungsaufträge
Depotbanken müssen als Zahlstellen des Fiskus für Fondskunden zum 4. Januar 2021 wieder die sogenannte Vorabpauschale an die Finanzämter abführen. Die vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen betrifft thesaurierende und ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Betroffene Fondsanleger können ihre Freistellungsaufträge (801 Euro Alleinstehende, 1.602 Euro zusammen Veranlagte) für das Folgejahr noch vor dem 31.12. anpassen.
3 | Goldgeschäfte
Im Jahr 2020 realisierte Kursgewinne mit Xetra-Gold und vergleichbaren Inhaberschuldverschreibungen (Exchange Traded Commodities, kurz ETCs) wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold grammgenau verbriefen, sind bei Verkauf nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei. Realisierte Verluste aus physischen Goldanlagen sind im Gegenzug nur bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist steuermindernd verrechenbar.
4 | Riester-Verträge
In diesem Jahr gezahlte Beiträge zu RiesterVerträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal bis zur Höhe von 2.100 Euro. Wer bis 31.12. noch einen Riester-Vertrag abschließt, etwa als Fonds- oder ETF-Sparplan, kann sich per Sonderzahlung die volle staatliche Förderung (Grund- und Kinderzulagen sowie in der Regel eine spätere Steuererstattung für gezahlte Beiträge) für 2020 sichern. Beiträge zu Riester-Altverträgen können gegebenenfalls noch angepasst werden.
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5 | Verlustbescheinigung
Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2020 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechnen will, muss dies in der späteren Einkommensteuererklärung gesondert beantragen. Dafür ist eine Verlustbescheinigung erforderlich, die bis 15. Dezember 2020 bei der Depotbank zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn zusammen veranlagte Ehegatten oder eingetragene Partner Miese depotübergreifend untereinander verrechnen wollen.
6 | Zulagen vom Staat
Alle Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie für 2018 sind für entsprechende Verträge bis 31. Dezember 2020 zu beantragen. Andernfalls verfallen die Boni. Dafür ist eventuell nachträglich die Abgabe einer Steuererklärung für 2018 nötig. Die Frist für die sogenannten Antragsveranlagungen läuft vier Jahre. Wer etwa 2016 nicht zur Abgabe verpflichtet war, aber mit einer Steuererstattung für das Jahr rechnet, kann noch bis 31.12.20 deklarieren.
7 | Arbeitsmittel
Alle in diesem Jahr selbst getragenen Kosten für Büroausstattung, Computer-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und insgesamt über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) liegen. Kosten Arbeitsmittel mehr als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar. Auch 2020 gebraucht gekaufte Arbeitsmittel sowie selbst beglichene Weiterbildungskosten sind abzugsfähig.
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8 | Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit bilden. Küchtentische und Flurnischen werden, auch als Homeoffice, nicht anerkannt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die 2020 entstandenen Kosten für ein Arbeitszimmer anteilig abzugsfähig. Darunter fallen zum Beispiel die Wohnungsmiete, Abschreibungen, Strom, Heizung, Wasser, aber auch die Müllgebühren.
9 | Corona-Bonus
Arbeitgeber können Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen in einem Erlass konkretisiert. Möglich sind Barzuschüsse und Sachbezüge für Arbeitnehmer noch bis 31. Dezember 2020. Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine "Entgeltumwandlung" ist hier ausgeschlossen.
10 | Dienstwagen
Der Umweltbonus für den Kauf eines E-Fahrzeugs im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms beträgt bis zu 9.000 Euro. Bei privaten Ladestationen schießt der Bund für den Einbau 900 Euro zu. Zudem müssen E-Dienstwagenfahrer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung nur mit 0,25 statt regulär einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Die Bemessungsgrenze für den Bruttolistenpreis wurde bei E-Fahrzeugen auf 60.000 Euro angehoben.
11 | Fahrtkosten
Pendler können Fahrten und Fußwege zu ihrer ersten Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, bis zu 4.500 Euro pro Jahr. Das lohnt sich ohne anderweitige Werbungskosten ab 15 Kilometer Arbeitsweg. Höhere Fahrtkosten werden nur bei Belegen, etwa für Bahntickets, anerkannt. Der Fiskus erachtet bei Fünftagewochen 230 Arbeitstage pro Jahr als glaubhaft, bei nachweislichen Sechstagewochen werden bis zu 270 Arbeitstage anerkannt.
12 | Handwerkerausgaben
Wer Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent seiner per Banküberweisung beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro. Abzugsfähig sind auch unbar beglichene Kosten für ein Handwerkergutachten im Privathaushalt (FG Baden-Württemberg, Az. 1 K 1384/ 19). Gleiches gilt, wenn Hausherren bei privaten Umzügen Handwerker beauftragen (FG Sachsen Az. 4 K 194/18).
13 | Haushaltsnahe Dienste
In diesem Jahr getätigte Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (bis zu 4.000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt der Steuerbonus auch für Haustierbetreuung und private Straßenreinigung. Ein Abzug ist sogar für Personal möglich, das 2020 für Hausfeierlichkeiten engagiert wurde.
14 | Homeoffice
Damit das Finanzamt die Kosten für ein Homeoffice anerkennt, müssen Unternehmen das Arbeiten von zu Hause aus explizit angeordnet haben. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Homeoffice steuerlich berücksichtigt werden, nicht aber, wenn ein Wechsel lediglich freigestellt wurde. Arbeitnehmer sollten sich deshalb eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welcher Zeit der Firmenarbeitsplatz nicht verfügbar war.
15 | Rürup-Verträge
Für 2020 sind 90 Prozent der privaten Basisrenten-Beitragszahlungen bis zu einer Höhe von 25.046 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern bis zu 50.092 Euro. Damit können Selbstständige für das zu Ende gehende Jahr bis zu 22.541 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen Veranlagte profitieren vom doppelten Steuerbonus (45.082 Euro). Einzahlungen sind bis 10.1. des Folgejahres für 2020 steuerwirksam.
16 | Übungsleiter
Die 2020 erzielten Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 2.400 Euro steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Übungsleiter stehen, sind auch dann steuerlich verrechenbar, wenn entsprechende Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Zahlungen können gegebenenfalls bis zum Jahresende noch so getimt werden, dass sie steuerfrei bleiben.
17 | Umzugskosten
Seit Juni richten sich die Umzugskostenpauschalen nicht mehr nach dem Familienstand: Der Umziehende kann 860 Euro geltend machen, für jede weitere Person im Haushalt (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) 573 Euro. Wer erstmals eine eigene Wohnung bezieht oder diese auflöst, kann pauschal nur noch 172 Euro geltend machen. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten wurden die Pauschalen gesenkt: Für jedes Kind sind seit Juni 2020 nur noch 1.146 Euro absetzbar.
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