Steuererklärung: Die besten Tipps für Ruheständler und Familien
15.05.16 03:00 Uhr
Der Fiskus gewährt Eltern und Ruheständlern zahlreiche Vorteile. So können Sie sich einen Teil der Kosten aus 2015 zurückholen.
Werbung
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Das Geld fließt umso schneller, je eher die Steuererklärung abgegeben ist. Grund genug, den 31. Mai als Stichtag für die Abgabe einzuhalten. Die effektivsten Spartipps:
Werbung
Werbung
Familien:
Alleinerziehende
Für das Jahr 2015 steht Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag von 1.908 Euro (zuvor 1.308 Euro) zu. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro. Ex-Partner, die zwei gemeinsame Kinder haben und für den eigenen Haushalt je einen Abkömmling melden, können beide den vollen Entlastungsbetrag beanspruchen. Nicht relevant ist, wo die Kinder 2015 tatsächlich gelebt haben.▶ Anlage Kind, Zeile 44-49
Angehörigenpflege
Wer vergangenes Jahr Angehörige in "häuslicher Umgebung" - in deren Wohnung oder den eigenen vier Wänden - unentgeltlich gepflegt hat, kann pauschal 924 Euro pro Person als außergewöhnliche Belastung absetzen. Weitere Voraussetzungen: Eigenanteil an der Pflegeleistung von mindestens zehn Prozent und Pflegestufe III, bei schwerbehinderten Angehörigen Status H (hilflos) oder Bl (blind).▶ Mantelbogen, Zeile 65-66
Familienunterstützung
Wer Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, oder einen Elternteil finanziell unterstützt, kann dies als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Abziehbar sind maximal 8.472 Euro zuzüglich der vom unterstützten Angehörigen geleisteten Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Hat der Unterstützte Einkünfte von mehr als 624 Euro, werden diese angerechnet.▶ Mantelbogen, Zeile 66-68
Scheidungskosten
Geschiedene können ihre im vergangenen Jahr angefallenen Ausgaben für Scheidungsverfahren nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Köln weiterhin absetzen (Az. 14 K 1861/15). Ex-Partner sollten sich zudem auf drei Musterprozesse berufen, die derzeit zu dieser Rechtsfrage noch beim Bundesfinanzhof anhängig sind (Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15).▶ Mantelbogen, Zeile 66-68
Kinderbetreuungskosten
Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Das Finanzamt berücksichtigt die Ausgaben nur, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern per Überweisung auf Konten der Betreuungspersonen erfolgt sind. Das gilt auch bei Minijobs.▶ Anlage Kind, Zeile 67-73
Kinderfreibeträge
Dass Finanzamt prüft automatisch, ob die Kinderfreibeträge steuerlich günstiger als das ausgezahlte Kindergeld sind. Das ist oft bei einem zu versteuernden Familieneinkommen über 60.000 Euro der Fall. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern können die Kinderfreibeträge laut Finanzministerium von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden (Gz. IV C 4 - S 2282-a/10/10002).▶ Anlage Kind, Zeile 38-43
Schulgelder
Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent der 2015 gezahlten Schulgelder (maximal 5.000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute im Ausland sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Offen ist noch, ob auch Kosten für private Fachhochschulen absetzbar sind.▶ Anlage Kind, Zeile 61-63
Schul-Sonderzahlungen
Neben dem Schulgeld sind freiwillige Zahlungen der Eltern bis zur Höhe von 30 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes verkörpern. Voraussetzung: Die Sonderzahlungen müssen voraussichtliche Kosten des normalen Schulbetriebs abdecken, etwa Sach- und Personalkosten oder Ausgaben für Klassenfahrten und Schüler-Exkursionen.▶ Anlage Kind, Zeile 61-63
Ruheständler:
Arbeitszimmer
Rund 830.000 Bundesbürger arbeiten derzeit nach dem Renteneintritt. Ruheständler, die neben Rente oder Pension Arbeitseinkünfte erzielen und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, können die Kosten in voller Höhe absetzen. Der Fiskus darf den Abzug dafür nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf 1.250 Euro begrenzen (Az. VIII R 3/12).▶ Anlage N, Zeile 42
Gesundheitsausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind auch nach Renteneintritt absetzbar. Steuerpflichtige Ruheständler sollten zudem nicht erstattete Gesundheitskosten - etwa für Brillen, Zahnersatz, Medikamente und Fahrtkosten zu Arztpraxen (30 Cent pro Kilometer) - stets deklarieren. Gleiches gilt bei eigenen Ausgaben für Kuren, wenn diese vom Hausarzt verschrieben wurden.▶ Anlage Vorsorge, Zeile 16-52
Pflegeheimkosten
Pflegebedürftige können Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenstift nach Urteil des Bundesfinanzhofs geltend machen (Az. VI R 20/12). Absetzbar sind neben den Pflegeausgaben auch Mietkosten, die allerdings um die "Haushaltsersparnis" des Heimbewohners zu kürzen sind. Auch Kosten für Notrufsysteme im Rahmen eines betreuten Wohnens sind als "haushaltsnaher Dienst" abzugsfähig.▶ Anlage R, Zeile 50-57
Versicherungsbeiträge
Bis 2019 muss das Finanzamt prüfen, ob für Versicherungsbeiträge von Ruheständlern die alten Steuerregeln günstiger sind. Alleinstehende können auch Zahlungen bis zu 4.202 Euro für Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und private Pflegepolicen absetzen, bei zusammen Veranlagten sind es bis zu 8.404 Euro. Nur Beiträge für Hausrat- und Gebäudeversicherungen erkennt der Fiskus nicht an.▶ Anlage Vorsorge, Zeile 47-52
Weitere News
Bildquellen: Monkey Business Images / Shutterstock.com, filmfoto / Shutterstock.com