Kapitallebensversicherung: Ist ein Steuererlass möglich?
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von Stefan Rullkötter, €uro am Sonntag
Im Jahr 2006 hatte ich eine größere Summe aus einer Erbschaft in eine Kapitallebensversicherung investiert, die nun fällig geworden ist. Das Geld war als wesentlicher Baustein meiner Altersversorgung gedacht, zumal ich als Hausfrau nur eine geringe gesetzliche Rente beziehe. Für mich besonders ärgerlich: Auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und meinen eingezahlten Beiträgen wurde Kapitalertragsteuer einbehalten. Muss ich das hinnehmen?
€uro am Sonntag: Leistungen aus Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Für Verträge ab 2005 gilt: Sind sie mindestens zwölf Jahre gelaufen und hat der Kunde bei der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet, belegt der Fiskus die Hälfte des Unterschiedsbetrags mit Kapitalertragsteuern - in dieser Konstellation aber nicht mit Abgeltungsteuer (inklusive Soli und Kirchensteuer maximal 27,98 Prozent), sondern mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz (14 bis 45 Prozent).
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil eine weitere Ausnahme hinzugefügt: Die Kapitalertragsteuer kann erlassen werden, wenn dies zur Sicherung der Existenzgrundlage im Alter erforderlich ist (Az. 8 K 167/16). Erfolgreich geklagt hatte eine Rentnerin, die Alterseinkünfte von lediglich 390 Euro monatlich bezog und für die der ausgezahlte Bruttobetrag Basis ihrer Altersvorsorge war. Vergleichbar betroffene Kunden können sich auf das Urteil berufen, das einen Steuererlass "aus persönlichen Billigkeitsgründen" gewährt. Voraussetzung ist neben der "Erlasswürdigkeit" die "Erlassbedürftigkeit" des Steuerpflichtigen. Beide Punkte bejahte das Finanzgericht: Das Ermessen des Finanzamts sei auf null reduziert, eine Erlassablehnung unmöglich.
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