Steuern: Neuer Mietvertrag wegen Senkung der Mehrwertsteuer?
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von Bernhard Bomke, Euro am Sonntag
Was muss ich als Vermieter von Büroflächen und von dem einen oder anderen Einzelhandelsgeschäft beachten, wenn zum 1. Juli 2020 die Mehrwertsteuer gesenkt wird?
Sie sollten möglichst rasch in den Mietvertrag schauen und überprüfen, wie dort die Klausel formuliert ist, in der die Mehrwertsteuer, die auf die Miete aufgeschlagen wird, Erwähnung findet. Das betrifft viele Verträge mit gewerblichen Mietern, deren Geschäfte mehrwertsteuerpflichtig sind. Bei Büroflächen bedeutet das: Ist Ihr Mieter zum Beispiel Rechtsanwalt, stellt er seine geschäftlichen Rechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Also ist es sehr wahrscheinlich, dass auf die Miete dieses Anwalts die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird, die Sie als Vermieter ans Finanzamt durchfließen lassen. Anders sieht es aus, wenn Ihr Mieter zum Beispiel Arzt ist. Der berechnet für seine Dienste keine Mehrwertsteuer. Also entfällt diese auch bei der Miete.
Steht in Ihren Mietverträgen etwas zur Mehrwertsteuer, sollten Sie sich rasch darum kümmern, damit weder Sie noch Ihre Mieter Ärger mit der Steuersenkung bekommen. Je nach Konstellation könnte es nämlich passieren, dass einer von beiden auf den drei Prozentpunkten Differenz zwischen den bisherigen 19 Prozent und den künftigen 16 Prozent sitzen bleibt.
Das heißt konkret: Ist in einem Gewerbemietvertrag nicht explizit von den bislang geltenden 19 Prozent Mehrwertsteuer die Rede, sondern etwa nur von der "gesetzlichen Mehrwertsteuer", müssen Sie die den Mietvertrag ergänzende Dauerrechnung entsprechend ändern. Sie muss also von 19 auf 16 Prozent umgestellt werden, erklärt Hans Volkert Volckens, Steuerexperte beim Zentralen Immobilien Ausschuss.
Komplizierter ist es nach seinen Worten, wenn in einem Mietvertrag konkret von 19 Prozent Mehrwertsteuer die Rede ist. "Das ist auf diese Weise dann zivilvertraglich geregelt", sagt Volckens. Wenn ein Mieter in dem Fall einfach nur 16 Prozent Mehrwertsteuer auf seine Miete zahle, "entspräche das nicht dem Vertrag". Ganz abgesehen davon, dass der Vermieter verpflichtet sei, unverändert 19 Prozent ans Finanzamt weiterzuleiten. Also müsse der Mietvertrag geändert werden.
Volckens rät Vermietern dazu, die Initiative zu ergreifen und sich rasch um das Thema zu kümmern, zumal die Mieter der Vertragsänderung zustimmen müssen. Da gehen schnell einige Tage ins Land, bis der Schriftverkehr erledigt ist.
Tröstlich für Vermieter, denen mit Blick auf die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 die Zeit davonläuft: "Sie können ihre Rechnungen auch rückwirkend korrigieren", erklärt Volckens. Das heißt, ganz gleich, ob die drei Prozentpunkte Differenz zunächst beim Mieter oder Vermieter hängen bleiben: Der finanzielle Schaden lässt sich notfalls rückwirkend beseitigen.
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