Job gekündigt? Das passiert mit den übrigen Urlaubstagen
Die Mindestanzahl der Urlaubstage eines Arbeitnehmers sind gesetzlich festgelegt, sie müssen vom Arbeitgeber gewährleistet und vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Auch im Falle einer Kündigung muss die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes eingehalten werden. Folgend wird dargestellt welche Aspekte es hierbei zu beachten gilt.
Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub
Was wird aus meinem Urlaub im Falle der Kündigung? Eine Frage vor welcher viele Arbeitnehmer stehen. Die Problematik betrifft sowohl die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt, welchen Urlaubsanspruch jeder Arbeitnehmer jährlich hat. Wird sechs Tage die Woche gearbeitet, liegt der Urlaubsanspruch bei 24 Tagen im Jahr, eine fünftägige Arbeitswoche garantiert 20 Urlaubstage.
Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Urlaubstage in Anspruch zu nehmen. Das heißt, der Arbeitnehmer hat in der Regel nicht die Option, die Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen. Wie sich eine Kündigung auf den gesetzlichen Resturlaub auswirkt, wenn dieser innerhalb des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, ist gesetzlich ebenfalls festgelegt.
Resturlaubsansprüche bei Kündigung
Sollte bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub bestehen, muss auch dieser gesetzmäßig genommen werden. Zudem gilt, nur wer bereits sechs Monate im Unternehmen Arbeit leistete, hat einen Anspruch auf die volle Höhe der Urlaubstage.
Das BurlG sieht vor, dass Urlaub im Falle einer Kündigung stets abzugelten ist. Die restlichen Urlaubstage müssen demnach vom Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden, sofern dies zeitlich möglich ist. Kann der Urlaubsanspruch innerhalb der Frist nicht in Anspruch genommen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer in Form eines Urlaubsentgelts zu entschädigen.
Es ist im Fall einer Kündigung unerheblich, von welcher Partei die Kündigung ausgeht. Der Urlaubsanspruch besteht demnach auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Relevant ist jedoch der Kündigungszeitpunkt. So besteht nur ein anteiliger Anspruch auf den Urlaub, wenn diese bis zum 30.06. des Jahres ausgesprochen wird. Ab dem 01.07., also der zweiten Jahreshälfte, ist der Urlaub im vollen Umfang zu genehmigen.
Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers
Ist es zeitlich nicht mehr möglich, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, da der Arbeitnehmer beispielsweise bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis nach Kündigung antritt, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um.
In diesem Zusammenhang ist die exakte Berechnung des Abgeltungsbetrages ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Tage des Arbeitsverhältnisses wird durch die Anzahl der Arbeitstage dividiert. Anschließend multipliziert man das Ergebnis mit den restlichen Urlaubstagen.
Im Endeffekt ergibt sich hierdurch der tägliche Durchschnittslohn, welcher pro Urlaubstag auszuzahlen ist.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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