Kinderbetreuung: Was ist die Großelternzeit und wer kann sie in Anspruch nehmen?
Neugeborene und Babys brauchen viel Aufmerksamkeit - deswegen gibt es die Elternzeit. In bestimmten Fällen besteht auch Anspruch auf Großelternzeit.
Auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) findet sich folgende Definition: "Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen." Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit von ihrem Arbeitgeber verlangen und bis zu drei Jahre freigestellt werden. Dieses Konzept ist weithin bekannt und wird auch von den meisten Familien genutzt. Neben der Elternzeit gibt es allerdings auch eine Großelternzeit. Was es damit auf sich hat und wer sie nutzen kann, wird in diesem Artikel erläutert.
Zwei Ausgangssituationen berechtigen zur Nutzung der Großelternzeit
Die Großelternzeit kommt da ins Spiel, wo die Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen können. Das BMFSFJ nennt zwei verschiedene Arten Großelternzeit:
1. Elternzeit für Großeltern, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde;
2. Elternzeit für Großeltern und andere Verwandte, wenn ein besonderer Härtefall (zum Beispiel schwere Krankheit der Eltern) vorliegt.
Das Konzept: Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern bei den Großeltern, so können diese - unter bestimmten Voraussetzungen - bis zu drei Jahre Großelternzeit nehmen.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Elternzeit
Die Voraussetzungen sind nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dieselben wie für die Inanspruchnahme von Elternzeit:
1. Die Großeltern sind Arbeitnehmer,
2. leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt,
3. betreuen und erziehen das Kind selbst,
4. arbeiten während der Elternzeit entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche (für Geburten nach dem 1. September 2021: 32 Wochenstunden) und
5. falls sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen die Großeltern die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Außerdem gilt, dass nur entweder die Eltern oder die Großeltern Eltern- bzw. Großelternzeit in Anspruch nehmen können. Es spielt jedoch keine Rolle, welches Elternteil noch minderjährig oder in der Ausbildung ist: Die Großeltern, bei denen das Kind lebt, kommen potenziell für eine Großelternzeit in Frage.
Für Härtefälle gibt es besondere Regelungen
Großeltern, die Großelternzeit nehmen, haben nicht zwangsweise immer auch Anspruch auf Großelterngeld: Im Gespräch mit dem Informationsportal aktiv erläutert ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums, dass den Eltern trotz Großelternzeit oft Elterngeld zusteht. Hierbei komme es aber immer auf den Einzelfall an - leben die Eltern etwa in einer anderen Stadt und beteiligen sich nicht an der Kinderbetreuung, gebe es auch kein Elterngeld. Besteht kein Anspruch auf Elterngeld, können die Großeltern Großelterngeld beantragen. In bestimmten Situationen gibt es die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Kind übergangsweise von den Großeltern oder anderen Familienmitgliedern betreut wird, weil die Eltern verstorben oder schwer krank sind - unabhängig davon, ob das Kind von den betreuenden Familienmitgliedern adoptiert wurde oder werden soll.
Aufgrund der vielen Sonderfälle und der Komplexität familiärer Situationen ist es ratsam, sich immer bei der Elterngeldstelle über die Möglichkeiten zum Bezug von Großelterngeld beraten zu lassen. Die Beratung ist kostenlos und kann helfen, den individuell passendsten Weg zu finden.
Olga Rogler / Redaktion finanzen.net
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