Neuer Job? So kann man die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber umgehen
Endlich eine Zusage für eine neue Stelle - kein Problem, wäre da nicht die Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber. Diese zwei Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, die vor Ende der Kündigungsfrist aus dem alten Job ausscheiden wollen.
Der neue und alte Job überschneiden sich für ein paar Tage, Wochen oder im schlimmsten Fall sogar Monate - vor diesem Dilemma sehen sich viele Arbeitnehmer in Deutschland, die den Arbeitgeber wechseln. Was tun?
Welche Kündigungsfristen sind überhaupt legal?
Über diese unangenehme Situation hat Arbeitsrechtler Pascal Croset von der Berliner Anwaltskanzlei für Business Insider einen Gastbeitrag geschrieben. Er empfiehlt allen Arbeitnehmern, die sich in dieser Lage befinden, zuallererst in den Arbeitsvertrag zu schauen und nachzulesen, welche Kündigungsfrist vereinbart wurde. Denn während die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (anders als die für den Arbeitgeber) außerhalb der Probezeit immer bei vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats liegt, kann im Arbeitsvertrag eine andere Frist vereinbart werden. In der Regel, so Croset, seien das drei Monate. Auch könne festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer immer dieselbe Frist zu berücksichtigen habe wie der Arbeitgeber. Dessen Kündigungsfrist verlängert sich mit der Zeit, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist. Wichtig sei hier zu wissen, dass nach Paragraf 622 BGB die für den Arbeitnehmer festgelegte Frist nicht länger sein darf als die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist - andernfalls sei die Klausel im Vertrag ungültig und der Arbeitnehmer kann mit einem Rechtsbeistand gegen die Kündigungsfrist vorgehen.
Die beste Lösung: ein Aufhebungsvertrag
Ist der Arbeitsvertrag jedoch rechtens, müssen Arbeitnehmer, die das Unternehmen früher verlassen möchten, als im Vertrag oder per Gesetz vorgesehen, mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Das zentrale Stichwort ist hier "verhandeln" - denn kein Arbeitgeber muss einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. In der Regel haben Arbeitnehmer hier laut Jörg Kraft, Karriereberater bei der Management- und Personalberatung Liebich & Partner, gute Chancen. Gegenüber WELT beurteilt er diese Situation wie folgt: "Die wenigsten Chefs legen dem Arbeitnehmer Steine in den Weg." Wer die Kündigungsfrist etwa von sechs auf drei Monate herabstufe, habe immer noch genug Zeit, die Nachfolge einzulernen. So empfiehlt auch Croset, bei den Verhandlungen eine umfassende Einarbeitung der Nachfolge anzubieten. In keinem Fall hingegen solle man mit "Dienst nach Vorschrift" drohen - schließlich wolle man ein gegenseitiges Einverständnis und keine Feindschaft erzielen.
Eine fristlose Kündigung ist nur in seltenen Fällen möglich
Ein anderer Weg aus dem alten Arbeitsvertrag ist die fristlose Kündigung. Möglich ist das nur, wenn es einen "wichtigen Grund" gibt, wenn also beispielsweise sexuelle Belästigung, die Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz, Zwang zu illegalen Tätigkeiten, eine Verletzung der Fürsorgepflicht, wiederholte Urlaubsverweigerung, schwere Beleidigungen oder Tätlichkeiten vorgefallen sind oder das Gehalt nicht ausgezahlt wurde. Doch auch hier gibt es Einschränkungen - so muss der Arbeitgeber zunächst nach einer Abmahnung durch den Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Situation zu verbessern. Croset empfiehlt deswegen, den Schritt der fristlosen Kündigung immer zuerst mit einem Arbeitsanwalt zu besprechen.
Weiter rät er dringend davon ab, nicht einfach nicht mehr zur alten Arbeit zu erscheinen. Dies könne eine einstweilige Verfügung, eine Schadensersatzforderung oder gar ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen den neuen Arbeitgeber zur Folge haben.
Auch das Eintrittsdatum beim neuen Arbeitgeber ist in der Regel verhandelbar
Croset hat einen weiteren Tipp auf Lager: Wer noch etwas länger beim alten Arbeitgeber bleiben muss und den neuen Job deswegen erst ein paar Wochen später als ursprünglich geplant antreten kann, sollte die Gründe hierfür offen gegenüber dem neuen Arbeitgeber kommunizieren. So bekomme dieser gleich einen Eindruck davon, dass der neue Arbeitnehmer Dinge sorgfältig und gewissenhaft erledige und einen Job nicht einfach fallen lasse. Damit, schreibt Croset, könne man noch vor Antritt der neuen Stelle beim neuen Arbeitgeber punkten.
Redaktion finanzen.net
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