Heißer Sommer: Diese Verpflichtungen bestehen für Arbeitgeber
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Steigende Temperaturen stellen für viele Arbeitnehmer eine Belastung dar. Welche Verpflichtungen gelten für Arbeitgeber und welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn die Hitze nicht mehr erträglich ist?
Kein Anspruch auf Hitzefrei für Arbeitnehmer
Ein Anspruch auf "Hitzefrei" gibt es für Arbeitnehmer nicht. Sollte ein Arbeitnehmer von sich aus einfach den Arbeitsort verlassen oder die Arbeit verweigern, käme dies einer Arbeitsverweigerung gleich, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Allerdings gibt es ein paar Empfehlungen, die von Arbeitgebern umgesetzt werden sollten. Paragraf 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Räume und weitere Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten hat, dass "der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet". Hieraus ergibt sich laut Haufe eine gewisse Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Hitze.
ArbStättVO und Technische Regeln für Arbeitsstätten nicht rechtlich bindend
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber laut Paragraf 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beachtet wird. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben in ihrer Empfehlung zur Raumtemperatur (ASR A3.5) genauere Hinweise, was Arbeitgeber beachten sollten.
Laut der ASR A 3.5 soll die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius grundsätzlich nicht überschreiten. Maßnahmen, die dabei helfen können, die Arbeitnehmer zu schützen, sind zum Beispiel Außenjalousien, Lüftungseinrichtungen und die Nutzung von Gleitzeitregelungen, die es Arbeitnehmern erlauben, ihre Arbeit früher am Morgen aufzunehmen. Sollte die Temperatur über 30 Grad steigen, muss der Arbeitgeber laut ASR tätig werden. Hierbei werden zusätzliche Maßnahmen wie die Lockerung von Bekleidungsvorschriften und das Bereitstellen von geeigneten Getränken empfohlen. Bei Temperaturen von über 35 Grad ist der Arbeitsplatz laut ASR nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet und Maßnahmen wie Hitzeschutzkleidung, Luftduschen und Wasserschleier werden obligatorisch, wobei der Arbeitgeber bei der Wahl der Maßnahmen Spielraum hat. Wichtig ist dabei, dass sowohl die Arbeitsstättenverordnung als auch die ASR keine verbindlichen Anordnungen, sondern lediglich Empfehlungen beinhalten, die dem Arbeitgeber gewisse Spielräume einräumen.
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Gesundheitsschutz
Wie ver.di berichtet, bedeutet eine fehlende Umsetzung geeigneter Maßnahmen nicht zwangsläufig, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeit befreit ist. Stattdessen kann es bedeuten, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden kann. Für die Kontrolle sind die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zuständig, die auch verbindliche Anordnungen erlassen können.
Aufgrund der gesetzlichen Lage ist es umso wichtiger, auf Betriebsebene geeignete Maßnahmen festzulegen. Dies kann beispielsweise durch eine Initiative des Betriebsrates geschehen, der laut Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Gesundheitsschutzes hat. Wie ver.di weiter ausführt, muss der Betriebsrat bei Entscheidungen zu konkreten Maßnahmen beteiligt werden und kann auch selbst die Initiative ergreifen. Sollte man mit dem Arbeitgeber zu keiner Einigung kommen, kann der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle erzwingen.
Redaktion finanzen.net
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