Alterseinkünfte

Rentenbesteuerung: So viel Steuern fallen pro Jahr auf die Rente an

21.06.24 18:31 Uhr

Rentenbesteuerung: So hoch ist die jährliche Steuerbelastung auf Ihre Rente | finanzen.net

Rentner müssen ihre Rente grundsätzlich versteuern. Allerdings ist die Besteuerung der Rente nicht einheitlich, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wie und in welcher Höhe die Rente versteuert wird und welche Freibeträge Rentnern zustehen, erklärt dieser Beitrag.

Wer muss Steuern auf die Rente zahlen?

Renten und andere Vorteile, die aus einem früheren Arbeitsverhältnis zufließen, sind Versorgungsbezüge und werden wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit besteuert. Dazu gehören unter anderem die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Die grundsätzliche Besteuerung der Rente bedeutet aber noch nicht, dass auch tatsächlich Steuern auf die Rente gezahlt werden müssen. Die Steuerpflicht gilt nur, wenn die Gesamtsumme der Bezüge aus Altersrente und Nebeneinkünften über dem Grundfreibetrag liegt.

Höhe der Rentenbesteuerung und Freibeträge

Wie die Renteneinkünfte steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss vorerst nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente versteuert werden. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es somit bereits 80 Prozent. Danach erhöht er sich jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Arbeitnehmer, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.

Für alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, errechnet das Finanzamt außerdem einen festen Eurobetrag, der nicht versteuert werden muss - den sogenannten "Rentenfreibetrag". Dieser zu Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Teil bleibt über die gesamte Rentendauer bis zum Lebensende grundsätzlich unverändert - auch wenn die Rente durch eine Rentenerhöhung weiter steigt. Entsprechend erhöhen künftige Rentenanpassungen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig, so die Deutsche Rentenversicherung.

Höhe der Rentenbesteuerung und Freibeträge

Liegt der steuerpflichtige Rentenanteil über dem Grundfreibetrag, greift ab dem ersten Euro, der darüber liegt, der sogenannte Grenzsteuersatz von 14 Prozent. Die Rentenbesteuerung unterliegt demselben progressiven Steuersatz, der für Berufstätige gilt: Je höher das Einkommen ausfällt, desto höher ist auch der Steuersatz. Der Spitzensteuersatz liegt aktuell bei 42 Prozent für Alleinstehende ab ca. 62.810 Euro Jahreseinkommen und der Reichensteuersatz bei 45 Prozent für Alleinstehende ab ca. 277.836 Euro Jahreseinkommen. Seit 2021 müssen Rentner den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Einkommenssteuer nicht mehr zahlen - die Kirchensteuer von 8 bis 9 Prozent bleibt jedoch fällig, so der Ratgeber steuern.de.

Vereinfachte Steuerberechnung bei 2.000 Euro Rente pro Monat

Geht man von einer alleinstehenden, gesetzlich krankenversicherten, nicht kirchensteuerpflichtigen Person aus, so sind gemäß den Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei Renteneintritt im Jahr 2023 83 Prozent der Rente steuerpflichtig. Diese Person bezieht 2.000 Euro Rente im Monat, also 24.000 Euro im Jahr. Davon bleiben 17 Prozent - also 4.080 Euro - steuerfrei. Die restlichen 83 Prozent - also 19.920 Euro - müssen versteuert werden. Von den 19.920 Euro Bruttojahresrente vor Steuern werden nun noch die gesetzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt 10,95 Prozent) abgezogen. Berechnungsgrundlage ist allerdings die volle Jahresrente von 24.000 Euro. Damit ergibt sich eine jährliche Beitragssumme von 2.628 Euro (10,95 Prozent von 24.000 Euro). Entsprechend sinkt der steuerpflichtige Rentenanteil auf 17.292 Euro (19.920 Euro - 2.628 Euro). Diese 17.292 Euro werden noch um die Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro bereinigt. Die zu versteuernde Rente beträgt somit 17.154 Euro, gemäß der Einkommensteuer-Grundtabelle werden somit 1.245 Euro Steuern für das Jahr 2023 fällig. Dabei wird bereits berücksichtigt, dass nur der Teil der Rente besteuert wird, der über dem Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro für das Jahr 2023 liegt. Es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung in Höhe von rund 7,26 Prozent.

Einkommenssteuererklärung auch für Rentner lohnenswert

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner nur verpflichtet, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Neben den Bezügen aus Altersrenten werden dabei auch alle anderen Einkünfte berücksichtigt, etwa aus selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung, so eine Broschüre des Bundesfinanzamts. Wie andere Steuerzahler haben auch Rentner die Möglichkeit, ihre Steuern zu reduzieren, indem sie bestimmte Ausgaben wie Werbungskosten, Arzneimittel oder Kosten für Kuraufenthalte geltend machen. Mit praktischen Online-Steuerprogramm wie wundertax* oder Zasta* können Rentner ihre Steuererklärung ganz einfach selbst erstellen und dabei von zahlreichen Tipps und Tricks zum Steuern sparen profitieren. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag, wird nur der Teil des Einkommens - also der Rente zuzüglich etwaiger anderer Einkünfte - besteuert, der über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag wird also von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Drohende Doppelbesteuerung erfordert Änderung der Rentenbesteuerung

Durch die aktuellen Übergangsregelungen droht vor allem künftigen Rentnern eine doppelte Besteuerung ihrer Rente, da Renten versteuert werden, die aus zuvor bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Da sich der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr verringert, werde dieser künftig nicht mehr ausreichen, um die aus dem versteuerten Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren, heißt es in einem Beitrag des Steuerratgebers Buhl. Zwar hat der Bundesfinanzhof im Mai 2021 entschieden, dass die Regelungen zur Rentenbesteuerung verfassungsgemäß seien, dennoch müsse die Grundlage zur Berechnung der Rentenbesteuerung geändert werden, da andernfalls für spätere Rentnerjahrgänge eine Doppelbesteuerung drohe. Auch dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Berechnung des steuerfreien Rentenanteils einbezogen werden.

Redaktion finanzen.net

 



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