Auch Kryptowährungen müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden - aber wie?
Jedes Jahr aufs Neue steht sie an: die Steuererklärung. Doch wie weist man Kryptowährungen darin eigentlich aus?
Werte in diesem Artikel
• Spekulationsfrist von einem Jahr beachten
• Unterschiede zwischen privatem und gewerblichem Handel
• Verschiedene Berechnungsmöglichkeiten
Kryptowährungen stehen bei Anlegern nach wie vor hoch im Kurs. Dabei besteht der Markt um digitale Währungen mittlerweile nicht nur aus Bitcoin, Ether & Co., sondern umfasst immer mehr kleinere Cyberdevisen. An der Volatilität des Markts hat sich hingegen kaum etwas verändert. Wer seine Token also zum optimalen Zeitpunkt verkauft, kann sich über Gewinne freuen.
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Die digitalen Währungen werden nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt, sondern gelten gemäß dem Bundesfinanzministerium als privates Geld und damit als "anderes Wirtschaftsgut". Zwar werden Kryptowährungen damit nicht wie Gewinne aus Aktiengeschäften behandelt, dennoch müssen Veräußerungen, wie beispielsweise der Verkauf auf einer Handelsplattform gegen Euro oder US-Dollar, versteuert werden. Sie werden dabei wie gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt und unterliegen somit dem Ertragssteuerrecht. Relevant ist, ob die Geschäfte von privater Natur sind oder im betrieblichen Bereich abgewickelt werden. Auch die Dauer des Besitzes ist von Interesse.
Privatpersonen, die keine Kryptowährung besitzen
Der erste Fall der Versteuerung bezieht sich auf Privatanleger, die auf Krypto-Handelsplattformen beispielsweise über Optionen auf fallende oder steigende Kurse wetten. Selbst besitzen diese Personen allerdings keine digitalen Coins. In diesem Fall müssten Gewinne oder Verluste grundsätzlich ausgewiesen werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer und derzeit noch dem Solidaritätszuschlag.
Privatanleger, die Kryptowährungen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkaufen
Dieses Szenario richtet sich an private Anleger, die tatsächlich in Bitcoin, Ethereum und Co. investieren und diese anschließend eine Zeit lang besitzen, bevor sie die Token wieder verkaufen oder in andere Kryptowährungen tauschen. Wichtig ist hier die Spekulationsfrist von einem Jahr. Werden die Assets vor Ablauf dieses Zeitraums wieder aus dem Depot geworfen, werden Steuern fällig. In diesem Fall sind Gewinne oder Verluste mit dem persönlichen Steuersatz anzusetzen. Eine Eintragung erfolgt in der Anlage SO für sonstige Einkünfte in Zeile 42 "Andere Einkünfte"
Ein Gewinn von unter 600 Euro pro Jahr ist jedoch grundsätzlich steuerfrei - diese Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte, nicht nur für Kryptowährungen. Wird die Freigrenze überschritten, muss außerdem der gesamte Gewinn versteuert werden.
Verluste können sowohl von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften der letzten Jahre abgezogen als auch mit Zukunftsgewinnen verrechnet werden.
Privatanleger, die Kryptowährungen bereits mehr als ein Jahr besitzen
In diesem Fall werden Anleger angesprochen, die in Kryptowährungen investieren und dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgen. Gewinne sind hierbei steuerfrei, sofern der Anleger die Coins bereits länger als ein Jahr hält, da es sich um so genannte Spekulationsgeschäfte handelt.
Sonderfall Krypto-Lending
Darüber hinaus müssen auch Gewinne aus Krypto-Lending besteuert werden. Darunter versteht man, Einheiten von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer zu verleihen. Im Gegenzug erhält man Zinsen, ähnlich wie bei Wertpapieranleihen. Wie die Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Winheller erklärt, besteht eine Freigrenze in Höhe von 256 Euro, wenn es sich bei den Gewinnen aus Lending-Geschäften um Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) handelt. Alles was darüber hinaus geht, wird dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, der zwischen 18 und 45 Prozent liegen kann.
Hier gab es übrigens erst 2022 eine Gesetzesänderung: Verlängerte sich die Haltefrist bei der Erzielung von Einkünften durch Kryptowährungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EstG zuvor noch von einem Jahr auf zehn Jahre, ist die Fristverlängerung seit Mai 2022 vom Tisch. Auch hier werden nun damit nur zwölf Monate als Spekulationsfrist veranschlagt.
Gewerblicher Krypto-Handel
Anders sieht es jedoch bei gewerblicher Nutzung der digitalen Assets aus. Als prominente Beispiele gelten hier etwa der E-Autobauer Tesla, der 2021 einen Milliardenbetrag in Bitcoin investierte, sich mittlerweile aber wieder vom Großteil des Bestandes trennte. Auch der Software-Entwickler MicroStrategy unter der Leitung von Krypto-Fan Michael Saylor steckt immer wieder hohe Geldsummen in die größte Kryptowährung. Erzielen Unternehmen also gewerbliche Einkünfte aus dem professionellen Handel mit Kryptowährungen, müssen diese wiederum auf eine andere Art versteuert werden als es beim privaten Handel der Fall ist. Sofern der Betrieb in Deutschland erfolgt, gilt es, alle Gewinne und Verluste auszuweisen. Hier kann neben Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer zudem die Gewerbesteuer zum Tragen kommen. Darüber hinaus findet die Spekulationsfrist hier keine Anwendung. Der Zeitpunkt des Verkaufs macht also keinen Unterschied.
Gewerbliches Krypto-Mining
Ähnlich verhält es sich mit dem Schürfen von Bitcoin & Co. Nicht nur muss Mining als Gewerbe angemeldet werden, auch müssen die damit verdienten Beträge in der Steuererklärung genannt werden. Wichtig ist dabei, wie viel der geschürfte Anteil der Token zum Zeitpunkt des Minings wert war. Dies festzustellen, gestaltet sich jedoch im Hinblick auf die hohe Volatilität des Kryptomarkts als schwierig, schließlich können die Kurse der Coins innerhalb kürzester Zeit massiv schwanken. Gegenüber dem Finanzamt müssen Miner allerdings nur einen vereinfachten Wert angeben. So wird der durchschnittliche Tageskurs der Kryptowährung mit der Anzahl der geminten Einheiten multipliziert, wodurch man den Tagesgewinn erhält. Angefallene Kosten, etwa für Energie oder Hardware, können von diesem Betrag abgezogen werden. Beim Verkauf der geschürften Token wird die Wertsteigerung nach dem Zeitpunkt des Minings jedoch als zusätzlicher Gewinn ausgewiesen.
Diese Berechnungsmöglichkeiten gibt es
Häufig ist es jedoch schwierig, zu entscheiden, wie sich die Gewinne aus dem Krypto-Handel genau berechnen lassen und welche Reihenfolge dabei eingehalten werden muss. Kursschwankungen verstärken das Problem. Zudem bestehen bisher diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen. Experten raten daher zu der FIFO-Methode - "First in, first out". Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Bei der FIFO-Methode werden also die zuerst gekauften Token mit den zuerst verkauften Token verrechnet.
Eine alternative Methode ist die LIFO-Methode ("Last in, first out"). Dabei werden zuerst die Kryptowährungen verkauft, die man sich zuletzt ins Depot geholt hat. Egal für welche der beiden Vorgehensweisen man sich entscheidet, muss man bei seiner Entscheidung bleiben. So ist es nicht möglich, in einem Jahr nach der FIFO-Methode zu berichten und im nächsten auf die LIFO-Methode zu wechseln.
Vorsicht vor Tatbestand der Steuerhinterziehung
Generell gilt: Sofern die Geschäfte mit den digitalen Währungen steuerpflichtig sein könnten, ist auch eine Steuererklärung nötig. Denn die Handelsplattformen führen oftmals keine deutschen Steuern ab. Sollte man sich dennoch aktiv gegen eine Steuererklärung entscheiden, droht der Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Redaktion finanzen.net
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Bildquellen: r.classen / Shutterstock.com, Daniela Staerk / Shutterstock.com
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