Euro am Sonntag-Mailbox

Anlegerschutz: Wann können Aktionäre eine Dividende einklagen?

02.09.18 12:00 Uhr

Anlegerschutz: Wann können Aktionäre eine Dividende einklagen? | finanzen.net

Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.

von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Ich habe Aktien von Mobitix im Depot, einem technologisch führenden europäischen Systemanbieter für digitale Video-Sicherheitssysteme sowie Video-Management-Software und Systemzubehör. Zu meinem Ärger hat das Unternehmen für 2016 und 2017 keine Dividende gezahlt, obwohl offensichtlich in diesen Geschäftsjahren gute Gewinne erwirtschaftet wurden. Als Aktionär habe ich doch Anspruch auf Ausschüttung nach Paragraf 254 Aktiengesetz. Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Dividende einklagen - und welche rechtlichen Hürden sind zu beachten?

Wer­bung


€uro am Sonntag:
Grundsätzlich trifft bei börsennotierten Unternehmen die Hauptversammlung die Entscheidung, was mit dem festgestellten Jahresgewinn passiert. Ob Aktionäre einen Mehrheitsbeschluss, keine Dividende auszuschütten, anfechten können, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes. "Zudem kann die Gesellschafts-Satzung spezielle Vorgaben für die Verwendung des Bilanzgewinns und die Bildung von Rücklagen enthalten, deren Einhaltung im Einzelfall zu prüfen ist", erklärt der Frankfurter Anlegeranwalt Klaus Nieding.

Insoweit wäre es für enttäuschte Aktionäre das richtige Prozedere - sofern die Gesellschaft im Rahmen der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns die Satzungsvorgaben nicht eingehalten hat -, den Beschluss der Hauptversammlung anzufechten. Die Hauptversammlung muss dann erneut über die Gewinnverwendung beschließen. Dabei gilt es, eine Frist zu beachten: Eine Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Ebenfalls wichtig: "Aktionäre sind nur dann zur Anfechtung befugt, wenn ihre Anteile zusammen mindestens fünf Prozent am Grundkapital der Gesellschaft oder den Betrag von 500.000 Euro ausmachen", erläutert Rechtsexperte Nieding.


Bildquellen: MichaelJayBerlin / Shutterstock.com, ER.09 / Shutterstock.com