Deutsche Beteiligungs AG
Frankfurt am Main
WKN A1TNUT ISIN DE000A1TNUT7
EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 63ee291881f1ee11b53100505696f23c
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 27. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), im Radisson Blu Hotel Frankfurt, Franklinstraße
65, 60486 Frankfurt am Main, Ballsaal Dow Jones, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse der Deutschen Beteiligungs AG zum 30. September 2024 und zum 31. Dezember 2024,
der gebilligten Konzernabschlüsse zum 30. September 2024 und zum 31. Dezember 2024 und der zusammengefassten Lageberichte
der Deutschen Beteiligungs AG und des Konzerns mit den erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB und der Berichte des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2024
|
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Website
der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert. Der Aufsichtsrat
hat die für das Geschäftsjahr 2023/2024 und für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse gebilligt. Die Jahresabschlüsse sind damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
2. |
Beschlussfassungen über die Verwendung des Bilanzgewinns
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2.1. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023/2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023/2024 der Deutschen Beteiligungs AG in Höhe
von 281.616.201,07 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigte Aktie, insgesamt |
18.028.705,00 Euro |
Vortrag auf neue Rechnung |
263.587.496,07 Euro |
Bilanzgewinn
|
281.616.201,07 Euro
|
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 776.287 eigene Aktien, die von der Gesellschaft am 25. Februar 2025 gehalten
wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Da sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien aufgrund des laufenden Aktienrückkaufprogramms verändern wird, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der eine unveränderte Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigte Aktie sowie
einen entsprechend angepassten Ausschüttungsbetrag und Gewinnvortrag vorsieht.
2.2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024
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Die Gesellschaft weist in ihrem Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 einen Bilanzgewinn
in Höhe von 282.319.461,73 Euro aus. In diesem Betrag ist noch der gesamte Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023/2024 in Höhe
von 281.616.201,07 Euro enthalten, da die Hauptversammlung der Gesellschaft noch nicht über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2023/2024 entschieden hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 der
Deutschen Beteiligungs AG in Höhe von 282.319.461,73 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigte Aktie, insgesamt |
4.507.176,25 Euro |
Vortrag auf neue Rechnung (in dem Vortrag auf neue Rechnung rechnerisch berücksichtigt ist eine Dividende von 1,00 Euro je dividendenberechtigter Aktie (insgesamt 18.028.705,00 Euro) gemäß dem Gewinnverwendungsvorschlag unter Tagesordnungspunkt 2.1)
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259.783.580,48 Euro
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Bilanzgewinn
|
282.319.461,73 Euro
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Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 776.287 eigene Aktien, die von der Gesellschaft am 25. Februar 2025 gehalten
wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Da sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien aufgrund des laufenden Aktienrückkaufprogramms verändern wird, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der eine unveränderte Dividende von 0,25 Euro je dividendenberechtigte Aktie sowie
einen entsprechend angepassten Ausschüttungsbetrag und Gewinnvortrag vorsieht.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 2.1 und Tagesordnungspunkt 2.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen, wobei der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2.2 unter die Bedingung der Annahme des zu Tagesordnungspunkt
2.1 unterbreiteten Beschlussvorschlags gestellt wird.
Die Ansprüche auf die Dividende sind jeweils am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 30.
Mai 2025, fällig.
3. |
Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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3.1. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
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Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3.2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2024
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 3.1 und Tagesordnungspunkt 3.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
4. |
Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
4.1. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2024
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 4.1 und Tagesordnungspunkt 4.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
5. |
Beschlussfassungen über die Billigung der Vergütungsberichte
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5.1. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023/2024
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Vorstand und Aufsichtsrat haben über die im Geschäftsjahr 2023/2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4
AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind über
die Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023/2024 zu billigen.
5.2. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat haben über die im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 jedem Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.
Der Vergütungsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 zu billigen.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 5.1 und Tagesordnungspunkt 5.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
6. |
Beschlussfassung über eine Neuregelung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Beteiligungs AG wurden zuletzt
durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2020 angepasst und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Februar
2021 bestätigt, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie das bestehende System zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Überwachungs- und Beratungstätigkeit
des Aufsichtsrats und unter Berücksichtigung der Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll die Vergütung für
die Aufsichtsratsmitglieder, die seit 2020 unverändert ist, moderat angepasst und das Vergütungssystem entsprechend modifiziert
werden. Die Basisvergütung soll 75.000,00 Euro statt bisher 60.000,00 Euro betragen und bei der Ausschussvergütung wird künftig
zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Präsidialausschuss differenziert.
Das neue Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist nachstehend unter Ziffer I. dargestellt und über die Website
der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2020 festgelegte und durch Beschluss der Hauptversammlung vom
25. Februar 2021 bestätigte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wie folgt neu festgelegt:
aa) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die feste jährliche Vergütung („Basisvergütung“)
beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 75.000,00 Euro. Neben die Basisvergütung tritt eine Zusatzvergütung für die Übernahme
folgender Funktionen:
• |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,0-Fache der Basisvergütung. Der Vorsitz oder die Mitgliedschaft in Ausschüssen
wird beim Aufsichtsratsvorsitzenden nicht gesondert vergütet.
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• |
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von 25.000,00 Euro, jedes andere
Mitglied des Prüfungsausschusses zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von 10.000,00 Euro.
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• |
Der Vorsitzende des Präsidiums erhält zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von 15.000,00 Euro, jedes andere Mitglied
des Präsidiums zusätzlich eine feste jährliche Vergütung von 5.000,00 Euro.
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bb) Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss
führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
cc) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.
b) Das der vorstehenden Vergütungsregelung gemäß lit. a) zugrunde liegende und nachfolgend unter Ziffer I. dargestellte Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder wird beschlossen.
I. Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat
leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und
die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütung sowie finanzielle oder
nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des
Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen.
Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und der
Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt. Die Vergütungsstruktur entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK).
Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine
im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, und die sich grundlegend von
der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich
mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der Deutschen Beteiligungs AG durch die Hauptversammlung festgelegt. Die
Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind
dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem
sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung
spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems
unterbreitet.
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des
Vergütungssystems beachtet. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
II. Information zur derzeit geltenden Vergütung des Aufsichtsrats
Die derzeit geltende, von der Hauptversammlung am 20. Februar 2020 festgelegte und am 25. Februar 2021 bestätigte Regelung
zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Beteiligungs AG lautet wie folgt:
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die feste jährliche Vergütung beträgt für jedes
Aufsichtsratsmitglied 60.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,0-Fache und der Stellvertreter des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses Betrags. Die Mitgliedschaft im Präsidium und im Prüfungsausschuss wird zusätzlich zur
festen jährlichen Vergütung mit dem 0,25-Fachen, der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit dem 0,5-Fachen dieses Betrags berücksichtigt.
Unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Ausschüssen und einer Funktion als deren Vorsitzender erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats maximal das 2,0-Fache der festen jährlichen Vergütung und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses maximal das 1,5-Fache der festen Vergütung.
b) Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
c) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Hendrik Otto, Dr. Jörg Wulfken und Axel Holtrup enden mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 27. Mai 2025. Der Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1
letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2025 folgende Personen
jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt,
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
7.1. Herr Dr. Hendrik Otto, wohnhaft in Düsseldorf, Rechtsanwalt und Berater bei Egon Zehnder International GmbH, Düsseldorf
7.2. Herr Dr. Jörg Wulfken, wohnhaft in Bremen, Rechtsanwalt und Partner bei Figura Müffelmann & Partner Rechtsanwälte PartG
mbB, Bremen
7.3. Herr Axel Holtrup, wohnhaft in Cobham, Vereinigtes Königreich, selbständiger Investor
Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f und § 315d HGB für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 wiedergegeben, die über die Website
der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/investor-relations/corporate-governance/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung
abrufbar ist.
Die Zuordnung der im Kompetenzprofil des Aufsichtsrats genannten Qualifikationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten ergibt
sich aus der Qualifikationsmatrix, die Bestandteil der vorgenannten Erklärung zur Unternehmensführung ist.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Hendrik Otto hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat
seine Bereitschaft erklärt, erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Lebensläufe der Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 finden sich nachfolgend unter II.
1.
8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
|
8.1 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Niederlassung Frankfurt
am Main,
a) |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und
|
b) |
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025, die
Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind,
|
zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
8.2 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Niederlassung Frankfurt
am Main, mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches
Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Aufsichtsrat wird angewiesen, den Beschluss nur zu vollziehen, wenn die Gesellschaft nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtet ist und diese extern durch einen von der Hauptversammlung
zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Weitere Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 8 finden sich nachfolgend unter II. 2.
Es ist beabsichtigt, die Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 8.1 und Tagesordnungs-punkt 8.2 getrennt zur Abstimmung
zu stellen.
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
|
Die von der Hauptversammlung am 22. Februar 2024 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Februar 2029 durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 13.346.664,34 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024),
wurde bislang nicht ausgenutzt. Im Juni 2024 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von 100 Millionen Euro gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG von einer von der Hauptversammlung am 22. Februar 2024 unter Tagesordnungspunkt 13 erteilten Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Aufgrund der im Genehmigten Kapital 2024 vorgesehenen Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses
auf zwanzig Prozent des Grundkapitals unter Anrechnung von Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind, ist die im Genehmigten Kapital 2024 enthaltene Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts nahezu vollständig ausgeschöpft.
Vor diesem Hintergrund soll das Genehmigte Kapital 2024 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 ersetzt werden.
Das Genehmigte Kapital 2025 soll wie bisher insgesamt ein Volumen von rund zwanzig Prozent des aktuellen Grundkapitals haben;
die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien soll weiterhin auf insgesamt zwanzig Prozent
des Grundkapitals beschränkt sein, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer
anderen Ermächtigung ausgegeben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024
Die von der Hauptversammlung am 22. Februar 2024 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Februar 2029 durch Ausgabe neuer, auf den Namen
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 13.346.664,34 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024),
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend geregelten neuen genehmigten Kapitals und der entsprechenden
Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt
worden ist.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 13.346.664,34
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der
Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
die Höchstgrenze von zwanzig Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von
Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
zustehen würde;
― wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder
Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. In dem
durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses
gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt fünf Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung;
― zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende, sogenannte Scrip Dividend); und nur, soweit
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt zwanzig Prozent
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte Zwanzig-Prozent-Grenze werden angerechnet
― eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie
― neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung in § 5 entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 13.346.664,34
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der
Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
die Höchstgrenze von zwanzig Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von
Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben werden, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
zustehen würde;
― wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder
Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. In dem
durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses
gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt fünf Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung;
― zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende, sogenannte Scrip Dividend);
und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt zwanzig
Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte Zwanzig-Prozent-Grenze werden angerechnet
― eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie
― neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung in § 5 entsprechend anzupassen.“
d) Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024 so zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig oder unmittelbar anschließend das unter lit. b) und
c) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2025 und die entsprechende Satzungsänderung eingetragen
werden. Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2025 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem zu Tagesordnungspunkt 9 unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2024 vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital 2025 noch über ein Bedingtes Kapital 2024/I in Höhe von 13.346.664,34
Euro zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ist auf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals begrenzt. Außerdem wird die Gesellschaft
über die zu Tagesordnungspunkt 10 unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien im Umfang von zehn Prozent des Grundkapitals verfügen. Auf der Grundlage dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbene
eigene Aktien können im selben Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden. Unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerte eigene Aktien würden auf die vorstehende Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse aus dem Genehmigten
Kapital 2025 ebenfalls angerechnet, wenn dies während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 geschieht.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG kann von der Einberufung an über
die Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
eingesehen werden.
10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und die Schaffung einer neuen Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei
der Verwendung
|
Die durch die Hauptversammlung am 28. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist bis zum 27. Februar 2028 befristet. Auf ihrer Grundlage wurden im Zeitraum vom 5. März 2024
bis einschließlich 18. Februar 2025 788.300 eigene Aktien erworben. Hierdurch und durch das vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vom 20. Februar 2025 beschlossene, laufende Aktienrückkaufprogramm ist bzw. wird die bestehende Ermächtigung
weitgehend aufgebraucht.
Die bestehende Ermächtigung soll daher in dem Umfang, in dem sie nicht ausgenutzt worden sein wird, aufgehoben und durch eine
neue, auf fünf Jahre befristete, Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der Hauptversammlung am 28. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt
ihrer Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist.
b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2030 eigene Aktien bis zu zehn Prozent des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals entfallen.
c) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
(1) über die Börse oder
(2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten
erfolgen.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und nicht
mehr als 15 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des
Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot
oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre,
ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
d) Verwendung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. b) und
c) oder einer früher von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch
Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch zu folgenden
Zwecken, zu verwenden, und zwar:
(1) bei einer Veräußerung gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Aktien darf zwanzig Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von zwanzig Prozent
des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen
sind neue Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind;
(2) gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
(3) zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil-
und wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre der Gesellschaft verwendet werden;
(4) zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung
von Options- bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen;
(5) wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder
Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss. Die Anzahl
der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt fünf Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von fünf Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der
Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben worden sind.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß vorstehend
(1) bis (5) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber
hinaus ist im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ist jedoch insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
verwendeten eigenen Aktien zusammen mit der Anzahl anderer neuer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigtem Kapital ausgegeben werden oder aufgrund von während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Maßgeblich ist dabei entweder das Grundkapital
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital,
je nachdem, welcher Wert geringer ist.
e) Einziehung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der Ermächtigung zu vorstehender lit.
b) und c) erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt
wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
f) Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von
ihr abhängigen Unternehmen
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung
der eigenen Aktien - können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben der zu Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien und dem zu Tagesordnungspunkt 9 unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024 vorgeschlagenen
neuen Genehmigten Kapital 2025 noch über ein Bedingtes Kapital 2024/I in Höhe von 13.346.664,34 Euro zur Bedienung von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2025 sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ist auf insgesamt zwanzig Prozent des Grundkapitals begrenzt. Unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene neue Aktien aus
dem Genehmigten Kapital 2025 sowie neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/I, die zur Bedienung von unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen eingesetzt würden, würden auf die vorstehend erläuterte
Kapitalgrenze von zwanzig Prozent des Grundkapitals für unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendete eigene Aktien angerechnet.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei Verwendung eigener Aktien
auszuschließen, kann von der Einberufung an über die Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025
eingesehen werden.
11. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und entsprechende
Satzungsänderung
|
Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung ist der Vorstand in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 28. Februar 2023 von
der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister, also bis zum 3. April 2025, ermächtigt vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung soll gleichwohl erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Auffassung, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, Hauptversammlungen gegebenenfalls
in virtueller Form durchführen zu können, auch um auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen reagieren
zu können. Der Vorstand wird im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre entscheiden, in welchem Format die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung
wird der Vorstand unter anderem das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre ebenso wie Aufwand
und Kosten, Nachhaltigkeitsaspekte, aber auch weitere Aspekte, wie etwa Fragen des Gesundheitsschutzes, berücksichtigen. Auch
die anstehenden Tagesordnungspunkte können bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung berücksichtigt werden.
So könnten etwa außergewöhnliche Strukturmaßnahmen eher für die Durchführung einer Präsenzhauptversammlung sprechen als regelmäßig
wiederkehrende Tagesordnungspunkte. Unabhängig von dem konkreten Format wird der Vorstand sicherstellen, dass die Rechte der
Aktionäre gewahrt werden.
Zudem wird der Vorstand für den Fall, dass er zu einer virtuellen Hauptversammlung einlädt, sein Ermessen hinsichtlich der
Modalitäten des Fragerechts dahingehend ausüben, dass den Aktionären mindestens ein Fragerecht während der Hauptversammlung
im gleichen inhaltlichen Umfang eingeräumt wird, wie es auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen würde. Die Vorgaben
zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bleiben hiervon unberührt.
Die Entscheidung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung soll der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Die Satzungsermächtigung soll erneut auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Wirksamwerden durch Eintragung in das Handelsregister
befristet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Vorstand ist für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 27. Mai 2025 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsänderung dieses Absatzes 2 in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung). Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung keine Anwendung.“
Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung unverändert.
II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
|
1. |
Ergänzende Angaben zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 7)
|
Lebensläufe und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Empfehlung C.13 DCGK
Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, die Angaben gemäß § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer inländischer Unternehmen und in vergleichbaren
Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen sowie Angaben nach der Empfehlung C.13 DCGK abgedruckt.
1. Dr. Hendrik Otto
Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt und Berater bei Egon Zehnder International GmbH, Düsseldorf |
Wohnort: |
Düsseldorf |
Geburtsjahr: |
1975 |
Nationalität: |
Deutsch |
Herr Dr. Otto ist seit 2011 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG und seit 2020 dessen Vorsitzender. Er
ist zudem Mitglied des Prüfungsausschusses und Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses.
Lebenslauf:
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:
Seit 2022: Berater bei Egon Zehnder International GmbH, Düsseldorf
Seit 2020: Aufsichtsratsvorsitzender, Deutsche Beteiligungs AG, Frankfurt am Main
Seit 2006: Rechtsanwalt, Düsseldorf
2014-2022: Mitglied des Vorstands, WEPA SE, Arnsberg
2011-2014: Partner, Gesellschaftsrecht und M&A, Bank- und Finanzrecht, Mayer Brown LLP, Düsseldorf/Berlin/Frankfurt am Main
2010-2011: Advisory Team, Financial Institutions Group (Secondment), HSBC Bank plc, London
2006-2011: Associate Rechtsanwaltskanzlei Mayer Brown LLP, Frankfurt am Main
Ausbildung:
2002-2006: Juristisches Referendariat u.a. in Hamburg, zweites juristisches Staatsexamen in Hamburg, Promotion an der Ruhr-Universität
Bochum
1995-2001: Studium der Rechtswissenschaften und erstes juristisches Staatsexamen u.a. in Freiburg und Berlin
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Dr. Hendrik Otto verfügt als Rechtsanwalt und Berater bei Egon Zehnder International GmbH und ehemaliges Mitglied des
Vorstands der WEPA SE über Erfahrung im Hinblick auf die operative Leitung eines Unternehmens und Führungserfahrung. Zudem
verfügt er aufgrund seiner Zeit bei HSBC Investment Banking, London, über Kenntnisse des Investmentbankings. Daneben bringt
er rechtliche Expertise, die er bei seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt erlangt hat, in den Aufsichtsrat ein. Als
langjähriges Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG bereichert seine Erfahrung über die Private-Equity-Branche
und insbesondere über die Deutsche Beteiligungs AG weiterhin das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats.
Angaben nach Empfehlung C.13 DCGK:
Der Aufsichtsrat sieht Herrn Dr. Otto als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK an. Herr Dr. Otto hat nach der
Einschätzung des Aufsichtsrats eine ausreichende Distanz und ein unbeeinflusstes Urteilsvermögen gegenüber dem Vorstand, auch
wenn er dem Aufsichtsrat bereits seit mehr als zwölf Jahren angehört.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Otto und dem Unternehmen, den Organen der Deutschen Beteiligungs
AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt.
2. Dr. Jörg Wulfken
Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt und Partner bei Figura Müffelmann & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Bremen |
Wohnort: |
Bremen |
Geburtsjahr: |
1960 |
Nationalität: |
Deutsch |
Herr Dr. Wulfken ist seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG und seit 2022 dessen stellvertretender
Vorsitzender. Er ist zudem stellvertretender Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses.
Lebenslauf:
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:
Seit 2025: Partner bei Figura Müffelmann & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Bremen
Seit 2021: Vorsitzender des Aufsichtsrats der Georgian Credit, Tiflis, Georgien
2020-2024: Partner bei Bruski, Smeets & Lange Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
2012-2020: Mitglied des Aufsichtsrats der Georgian Credit, Tiflis, Georgien
2015-2020: Partner bei PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt am Main
2001-2015: Partner bei Mayer Brown LLP, Frankfurt am Main
2000-2001: Partner bei Clifford Chance, Frankfurt am Main
1993-2000: Direktor bei der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin
1991-1993: Associate bei Clifford Chance, London, Vereinigtes Königreich
1989-1991: Jurist im Investment Banking der Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf
1979-1980: Schiffsausrüster, August Warnecken, Bremen
Ausbildung:
1987-1989: Universität Konstanz, Mitarbeiter am Zentrum für Internationale Wirtschaft und Erlangung des akademischen Grades
Doktor der Rechtswissenschaft
1980-1987: Universität Hamburg, Einstufige Juristenausbildung mit Abschluss Volljurist
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Georgian Credit, Tiflis, Georgien (nicht börsennotiert)
|
Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
- |
Vorstand der Schröder Wulfken Stiftung, Bremen
|
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Dr. Jörg Wulfken ist einer der in Deutschland führenden Rechtsanwälte in den Bereichen Finanzierung, Kapitalmarkt und
Bankaufsichtsrecht. Zudem verfügt er über operative Bankerfahrung im Investment Banking, insbesondere als Leiter des internationalen
Kreditkonsortialgeschäftes der Bankgesellschaft Berlin AG. Als Anwalt hat er u.a. bedeutende Transaktionen für Unternehmen
aus der Private-Equity-Branche betreut. Als Partner der PwC arbeitete er an der Schnittstelle zwischen Rechtsberatung, allgemeiner
Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung. Aufgrund seiner fachübergreifenden umfassenden Kenntnisse des Bank-, Kapitalmarkt-
und Investmentgeschäfts und seiner als Partner einer führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewonnenen Finanzexpertise
trägt er zur Verbreiterung und Vertiefung der Kompetenzen des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG bei. Als langjähriger
Managing Partner der internationalen Anwaltsfirma Mayer Brown in Deutschland und Mitglied des globalen Management Committee
sowie aufgrund der Aufsichtsratsfunktion im georgischen Mikrofinanzinstitut Georgian Credit bringt er zudem einschlägige internationale
Managementerfahrung in die Aufsichtsratstätigkeit ein.
Angaben nach Empfehlung C.13 DCGK:
Der Aufsichtsrat sieht Herrn Dr. Wulfken als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK an.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Dr. Wulfken und dem Unternehmen, den Organen der Deutschen
Beteiligungs AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen,
deren Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt.
3. Axel Holtrup
Ausgeübter Beruf: |
Selbständiger Investor, Cobham, Vereinigtes Königreich |
Wohnort: |
Cobham, Vereinigtes Königreich |
Geburtsjahr: |
1968 |
Nationalität: |
Deutsch |
Herr Holtrup ist seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG.
Lebenslauf:
Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:
Seit 2024: Mitglied im Board of Directors der Partners Group Private Equity Limited
Seit 2017: Selbständiger Investor, Cobham, Vereinigtes Königreich
2011-2017: Partner und Mitglied des Global Management Committee bei AEA Investors, London, Vereinigtes Königreich, und München,
Deutschland
2006-2010: Direktor bei Silver Lake Partners, London, Vereinigtes Königreich
1997-2006: Associate, später Principal bei Investcorp, London, Vereinigtes Königreich
1995-1997: Finanzanalyst (M&A) bei Morgan Stanley, London, Vereinigtes Königreich, und Frankfurt a. M., Deutschland
Ausbildung:
1991-1995: Europäisches Studienprogramm für Betriebswirtschaft (ESB), Middlesex University, London, Vereinigtes Königreich
und Hochschule Reutlingen, Deutschland - BA (Hons) European Business Administration und Diplom-Betriebswirt
1989-1991: Deutsche Bank, Frankfurt a. M., Ludwigshafen, Deutschland - Ausbildung zum Bankkaufmann
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Mitglied im Board of Directors der Partners Group Private Equity Limited, Guernsey (börsennotiert)
|
Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Holtrup verfügt aufgrund von über 20 Jahren Erfahrung in der Private-Equity-Branche über profunde Kenntnisse dieses Geschäfts.
Er war in leitenden Positionen bei weltweit führenden Private-Equity-Häusern tätig, wo er die erfolgreiche Akquisition und
Entwicklung einer Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichen Sektoren leitete. Durch seine Tätigkeit in den Aufsichtsräten
der Partners Group Private Equity Limited sowie zahlreicher Private Equity Portfoliounternehmen hat Herr Holtrup umfangreiche
Erfahrung in der Überwachung und Beratung des Managements. Herr Holtrup bringt darüber hinaus internationale Erfahrung und
vertiefte Kenntnisse über das Management angelsächsischer Private-Equity-Häuser in die Aufsichtsratstätigkeit bei der Deutschen
Beteiligungs AG ein.
Angaben nach Empfehlung C.13 DCGK:
Der Aufsichtsrat sieht Herrn Holtrup als unabhängig im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK an.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Holtrup und dem Unternehmen, den Organen der Deutschen Beteiligungs
AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung C.13 DCGK empfiehlt.
2. |
Weitere Informationen zum Abschlussprüfer (Tagesordnungspunkt 8)
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In der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Februar 2024 wurde die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg,
Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 31. März 2024, die Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach
§ 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind, sowie zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum
31. Dezember 2024 gewählt. Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Abschlüsse der Deutschen Beteiligungs AG seit
dem Geschäftsjahr 2018/2019; verantwortlicher Wirtschaftsprüfer ist erstmals seit dem Geschäftsjahr 2023/2024 Herr Philipp
Jahn.
III. |
Ergänzende Angaben zur Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Die vorgesehenen
Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 5 haben empfehlenden Charakter, die vorgesehenen Abstimmungen zu allen anderen Tagesordnungspunkten
haben verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei den Abstimmungen mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen
oder (auch durch Verzicht auf eine Stimmabgabe) mit Enthaltung stimmen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am
Dienstag, den 20. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ)
zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus bis spätestens Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).
Für die Anmeldung steht im Internet unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
auch ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zum Herunterladen zur Verfügung, welches
den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird. Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal nutzen
möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten. Die Zugangsdaten für das Aktionärsportal werden den Aktionären, die die Einladung
auf dem Postweg erhalten, mit den persönlichen Anmeldeunterlagen übermittelt. Aktionäre, die für den elektronischen Versand
registriert sind, erhalten keine weiteren Zugangsdaten; sie verwenden hierzu ihre Zugangsdaten, insbesondere ihr selbst gewähltes
Zugangspasswort. Sollten diese nicht mehr vorliegen, kann über das passwortgeschützte Aktionärsportal ein neuer Zugang erstellt
werden.
Aktionäre, die sich anmelden wollen, werden gebeten, dies frühzeitig zu tun. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang
der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend; um eine fristgerechte Anmeldung nicht durch Verzögerungen auf dem Postweg
zu gefährden, wird die Anmeldung auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal oder per E-Mail empfohlen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Daher ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten
Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 20. Mai 2025 um 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical
Record Date) bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter
Umschreibungsstopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 20. Mai 2025
um 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können trotz des Umschreibungsstopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von
Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 20. Mai 2025 bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus
diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter
entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige
Anmeldung zur Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 Abs. 8 AktG genannten gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über das Aktionärsportal zu erteilen. Für die Bevollmächtigung
eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder
Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht, und es
gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung
abzustimmen. Für die Erteilung einer Vollmacht steht im Internet unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
ein universell verwendbares Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zum Herunterladen zur Verfügung, welches
den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht sowie der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann
der Gesellschaft über unser passwortgeschütztes Aktionärsportal unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
oder per Post oder per E-Mail an nachstehende Adresse übermittelt werden:
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Soweit die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
einschließlich des Aktionärsportals unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten,
Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten möglichst bis
Montag, den 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang),
der Gesellschaft zu übermitteln.
Die Erklärung der Erteilung und der Widerruf der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft darüber hinaus bis Montag, den 26. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).
Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Einlass-
und Ausgangskontrollen zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt
werden und müssen unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag, den 26. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten
ihre Vollmacht und Weisungen über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
zu erteilen oder das universell verwendbare Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zu verwenden, das im Internet
unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
zur Verfügung steht und welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird, und dieses vollständig ausgefüllt per Post
oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmachten und
Weisungen ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
kann der Gesellschaft darüber hinaus bis Montag, den 26. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
beziehungsweise Teilnahme durch einen anderen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Hierfür steht am Tag der Hauptversammlung
bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder
Anträgen oder Verfahrensfragen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation)
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl
(auch über elektronische Kommunikation) abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die
Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. Die Abgabe von Stimmen
durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten Anpassung der Beschlussvorschläge zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung
aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien), etwaige nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Montag, den 26. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden gebeten, ihre Stimme per Briefwahl über das passwortgeschützte
Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
abzugeben oder für die Briefwahl das universell verwendbare Anmelde-, Vollmachts-, Weisungs- und Briefwahlformular zu verwenden,
das im Internet unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
zur Verfügung steht und welches den Aktionären auf Verlangen auch zugesandt wird, und dieses vollständig ausgefüllt per Post
oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen
ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, deren Änderung oder Widerruf kann der Gesellschaft darüber hinaus bis Montag, den 26. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) auch gemäß § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden (siehe dazu die untenstehenden „Hinweise für Intermediäre“).
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl
erfolgten Stimmabgabe.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und weitere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht sowohl über das Aktionärsportal als
auch auf anderen Übermittlungswegen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt - ausschließlich die über das Aktionärsportal
abgegebenen Erklärungen als verbindlich betrachtet.
Gehen im Vorfeld der Hauptversammlung voneinander abweichende Erklärungen fristgerecht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
ein, ohne dass eine Erklärung über das Aktionärsportal abgegeben wird, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt -
vorrangig die über einen Intermediär gem. § 67c AktG übermittelten Erklärungen, dann die per E-Mail abgegebenen Erklärungen
und zuletzt Erklärungen in sonstiger Textform als verbindlich betrachtet; Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Der zuletzt zugegangene fristgerechte Widerruf
einer Erklärung ist stets maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassungen über die Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Samstag, den 26. April 2025, um 24:00 Uhr (MESZ)
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Beteiligungs AG Vorstand Untermainanlage 1 60329 Frankfurt am Main
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung
übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 12. Mai 2025, um 24:00 Uhr (MESZ)
unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
Deutsche Beteiligungs AG Untermainanlage 1 60329 Frankfurt am Main E-Mail: hauptversammlung@dbag.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder von Abschlussprüfern oder Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die vorstehenden Regelungen gemäß §
127 AktG sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste
Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem
Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Website der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen werden, soweit erforderlich, auch während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich
ebenfalls auf der vorstehend genannten Website der Gesellschaft.
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
und die Bevollmächtigung Dritter sowie die Stimmabgabe durch Briefwahl können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO
20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in
diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Übertragung der Hauptversammlung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der Ermächtigung in § 16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton und Bild
im Internet zu übertragen und so öffentlich zu machen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 66.733.328,76 Euro und ist in 18.804.992 Aktien eingeteilt,
von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 18.804.992. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den
Bundesanzeiger 871.447 eigene Aktien, aus denen ihr nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Frankfurt am Main, im April 2025
Deutsche Beteiligungs AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der Deutschen Beteiligungs AG zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Beteiligungs AG, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main,
Telefon: +49 69 95787-01, E-Mail: datenschutz@dbag.de. als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Den Datenschutzbeauftragten
der DBAG erreichen Sie unter: Datenschutzbeauftragter der Deutschen Beteiligungs AG, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am
Main, Telefon: +49 69 95787-01, E-Mail: datenschutz@dbag.de.
Die DBAG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie
zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Aktiengesetz, insbesondere § 67e AktG
i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://www.dbag.de/hv-2025/
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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