Thesaurierung

Definition Thesaurierung

Der Begriff ist aus dem Griechischen abgeleitet, "thesauros" kann mit "Schatzhaus" übersetzt werden, und steht für das Einbehalten von Gewinnen. Organisationen schütten also die erwirtschafteten Überschüsse nicht aus, sondern arbeiten weiter mit ihnen.

Handelt es sich dabei um Unternehmen, kann die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen werden: Behalten Personengesellschaften Teile ihres Gewinnes ein, um zum Beispiel ihre Eigenkapitalbasis zu stärken, können diese auf Antrag mit einem im Vergleich zur sonst fälligen Einkommenssteuer reduzierten Steuersatz von 28,25 zuzüglich Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer bedacht werden. Wird dieser Gewinn allerdings in einem Folgejahr ausgeschüttet, erfolgt eine Nachbesteuerung, sodass diese Möglichkeit nur rechnet, wenn der durchschnittliche Steuersatz deutlich höher liegt und der Gewinn möglichst lange nicht ausgeschüttet wird.

Besondere Bedeutung erfährt die Thesaurierung bei der Gewinnverwendung von Investmentfonds: Werden die in einem festgelegten Zeitraum erwirtschafteten Gewinne nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet, wird von thesaurierenden Fonds gesprochen.

Ausschüttung oder Thesaurierung - zwei Verwendungsstrategien

Ein ausschüttender Fonds veranlasst die Gutschrift der jährlich erwirtschafteten Überschüsse, wie zum Beispiel von Dividenden, Zinsen oder auch der Kursgewinne, an den Anteilseigner. Damit wird vom erreichten Fondsguthaben der Gewinnanteil abgezogen und entsprechend der getroffenen Vereinbarung entweder direkt auf das Konto des Eigners überwiesen oder zur Neuanlage investiert.

Alternativ können die erwirtschafteten Gewinne in einem Investmentfonds einbehalten und direkt wieder investiert werden. Diese Thesaurierung bewirkt ebenso wie die Wiederanlage einen enormen Zuwachs des Fondsguthabens, der im Prinzip auf dem Zinseszinseffekt beruht. Allerdings ist die Frage der Besteuerung, die nun einmal auf Kapitalerträge fällig wird, zu klären.

Besteuerung von thesaurierenden Fonds

Schüttet ein Fonds die anfallenden Gewinne aus, werden die Erträge der Besteuerung zugeführt. Die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich des Soli-Zuschlages und eventuell der Kirchensteuer werden direkt entweder vom deutschen Fondsinitiator an das Finanzamt abgeführt oder bei ausländischen Fondsgesellschaften vom Anteilseigner selbst. Er kann in jedem Fall seinen Freistellungsauftrag geltend machen.

Grundsätzlich wird bei Investmentfonds die Kapitalertragssteuer für den jährlichen Gewinnanteil fällig. Die konkrete Handhabung muss aber nach folgenden Kriterien unterschieden werden:

Ort der Verwahrung

Wird der Investmentfonds im Inland verwahrt, zum Beispiel in einem Depot bei einer Investmentgesellschaft oder Bank, werden unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrages die Kapitalertragssteuern auf den thesaurierenden Teil des Guthabens automatisch an das zuständige Finanzamt abgeführt. Ist der Freibetrag noch nicht aufgebraucht, können sämtliche Gewinne gutgeschrieben werden und direkt in die Wiederanlage fließen. Wird der Fonds allerdings im Ausland verwahrt, ist eine automatische Steuerabführung nicht möglich. Der Anleger ist demnach verpflichtet, die Kapitalerträge in seiner Einkommenssteuererklärung anzugeben. Gleichzeitig sind die Richtlinien für grenzüberschreitende Anlagen, die in der EU-Zinsrichtlinie zusammengefasst sind, zu berücksichtigen.

Ort der Auflegung

Werden Fonds im Inland aufgelegt, unterliegen alle Erträge, also auch die Dividenden, der Kapitalertragsbesteuerung. Das bis zum 31.12.2008 geltende Halbeinkünfteverfahren für Dividenden wurde von der niedrigeren Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer abgelöst. Auch für im Ausland aufgelegte Fonds gilt die Steuerpflicht für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne sowie Gewinne aus Termingeschäften, wenn der Freistellungsauftrag bereits überschritten wurde oder keine Verluste zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Allerdings können landesspezifische Quellen- oder Unternehmenssteuern zum Tragen kommen, wenn ausländische Dividenden generiert werden. Sind diese auf die Abgeltungssteuer anzurechnen, wird der Abzug bereits von der depotführenden Stelle in Deutschland vorgenommen.

Ausschüttende Fonds

Sobald Erträge zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschüttet werden, gelten sie als zugeflossen - und werden damit steuerpflichtig. Bei inländischen Investmentfonds wird zusätzlich zum Ausschüttungsbetrag der für die Kapitalertragssteuer notwendige Betrag ausgezahlt, was zu einer Reduzierung des Fondsguthabens führt, wenn keine Freistellungsauftrag eingereicht oder dieser bereits überschritten wurde bzw. keine Verluste oder ausländische Quellensteuern zum Verrechnen vorliegen. Die depotführende Stelle nimmt die Abführung der Kapitalertragssteuer an die Finanzbehörden vor.

Thesaurierende Fonds

Hier gilt der Ertrag zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen und damit steuerpflichtig. Auch beim thesaurierenden inländischen Fonds wird direkt eine zusätzliche Liquidität aus dem Fonds entnommen, um die Steuerpflicht bedienen zu können - wenn keine Verluste zur Verrechnung vorhanden sind, kein Freistellungsauftrag vorliegt oder dieser bereits ausgeschöpft wurde. Entsprechend reduziert sich der Preis des Fondsanteils des Anlegers. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird weder die Steuer abgezogen, noch abgeführt, sodass der Anleger erst bei einem Verkauf über eine inländische Bank eine Berechnung als Grundlage zur Besteuerung erhält. Dazu wird eine Aufstellung der ordentlichen Erträge sowie der Zwischengewinne erstellt. Trotzdem ist er für die jährlich anfallenden Gewinne steuerpflichtig, die er der Einkommensbesteuerung zuführen muss. Die depotführenden Banken und Gesellschaften stellen dafür entsprechende Aufstellungen zur Verfügung.