Überstunden für die Weihnachtsfeier? Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte zum Weihnachtsfest

20.11.2024 06:26:00

Um kurz vor den Feiertagen und dem Jahresende noch einmal zusammen zu kommen, veranstalten viele Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier. Hierbei gibt es einige arbeitsrechtliche Punkte zu beachten, die sowohl für Arbeitgeber und -nehmer von Interesse sind.

Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten?

Die Anwaltskanzlei Hesselbach erläutert in einem Beitrag auf der eigenen Website die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte zu der Weihnachtsfeier im Unternehmen. Dazu gehört auch die Frage, ob Unternehmen überhaupt eine Weihnachtsfeier ausrichten müssen. Aus dem Beitrag geht hervor, dass es den Arbeitgebern in der Regel selbst überlassen sei, ob sie eine Weihnachtsfeier organisieren oder nicht. Eine Pflicht, eine Weihnachtsfeier auszurichten, gibt es nur in wenigen Ausnahmen. Gibt es zum Beispiel eine entsprechende betriebliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat, so muss auch eine Weihnachtsfeier stattfinden. In einigen Fällen können Arbeitgeber außerdem verpflichtet sein, eine Weihnachtsfeier auszurichten, wenn in den bisherigen Jahren immer eine Weihnachtsfeier stattgefunden hat. In diesem Fall entspricht die Weihnachtsfeier einer betrieblichen Übung. Eine Ausnahme in diesem Fall ist jedoch gegeben, wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag betriebliche Übungen ausgeschlossen sind.

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Gibt es Überstunden für die Weihnachtsfeier?

Eine für viele Arbeitnehmer wichtige Frage zur Weihnachtsfeier ist, ob diese zur Arbeitszeit gehört. Also, ob es für das Weihnachtsfest im Unternehmen Überstunden gibt. Die Kanzlei Hesselbach erklärt, dass die Weihnachtsfeier nur dann zur Arbeitszeit gehört, wenn sie auch während der Arbeitszeit stattfindet. Wichtig ist in solchen Fällen jedoch, dass der Arbeitgeber im Voraus angeben muss, wenn die gefeierte Zeit nachgearbeitet werden soll. Außerdem ist in solchen Fällen auch der Betriebsrat hinzuzuziehen, da sich die Arbeitszeitverteilung ändert. Findet die Feier jedoch nach der regulären Arbeitszeit statt, so handelt es sich nicht um zusätzliche Arbeitszeit, sondern um Freizeit. Daher kann für die Zeit kein Lohn oder Überstunden in Anspruch genommen werden.

Was muss bei Weihnachtsfeiern sonst rechtlich beachtet werden?

Generell gilt, dass die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier für die Arbeitnehmer nicht verpflichtend ist. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, muss man jedoch statt an der Feier teilzunehmen arbeiten. Außerdem gilt, dass man einzelne Angestellte nicht von der Weihnachtsfeier ausschließen darf, außer, es handelt sich um einen sachlich erklärbaren Grund, wie zum Beispiel ein Bereitschaftsdienst.
Hat sich die Feier in die Länge gezogen, oder hat man zu tief ins Glas geschaut, ist dies keine Entschuldigung, um am nächsten Tag später zur Arbeit zu erscheinen, es sei denn, es gab im Voraus eine Übereinkunft mit dem Arbeitgeber. Lässt man sich wegen eines Katers krankschreiben, ist der Arbeitgeber für die Dauer der Krankheit nicht dazu verpflichtet, das Gehalt zu zahlen. Grund dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung unverschuldet sein muss.


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Verhält man sich während der Weihnachtsfeier unangemessen, kann dieses Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn es sich dabei nicht um Arbeitszeit handelt. Ein Fehlverhalten wie zum Beispiel das schwere Beleidigen eines Kollegen oder sexuelle Belästigung können sich nämlich auf den betrieblichen Ablauf auswirken und den Betriebsfrieden stören und darf deshalb abgemahnt werden.
Kommt es während dem Weihnachtsfest zu einem Unfall, ist der Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. "Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine vom Arbeitgeber veranstaltete oder aber zumindest ausdrücklich erlaubte Feier handelt. Auch muss die Weihnachtsfeier für alle Arbeitnehmer der Abteilung organisiert worden sein. Es darf sich daher nicht nur um ein privates Treffen einiger Kollegen handeln." Zu beachten ist jedoch, dass dieser Versicherungsschutz mit dem offiziellen Ende der Feier entfällt.

E. Schmal / Redaktion finanzen.net

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