Photovoltaikanlage bei hohen Strompreisen: Diese Steuervorteile können sich bieten
Trend zu grüner Energie
Spätestens, wenn man sich die Auswirkungen der globalen Erderwärmung vor Augen führt, erscheint ein Photovoltaik-Investment eine lohnenswerte Geldanlage. Das Umweltbewusstsein von Verbrauchern stieg in den vergangenen Jahren spürbar an, sodass fossile Brennstoffe wie Kohlenstoffmonoxid immer mehr verdrängt und durch erneuerbare Energien wie Windenergie oder Solarenergie ersetzt werden. Diese tragen einen erheblichen Teil zum Umweltschutz bei, was den Menschen immer mehr bewusst zu werden scheint. So konnten allein im Jahr 2020 laut dem Umweltbundesamt bereits 227 Millionen Tonnen CO2-Emissionen durch erneuerbare Energien eingespart werden. Auch Photovoltaikanlagen leisten ihren Beitrag und wirken sich dabei nicht nur positiv auf das Klima aus, sondern bringen auch noch steuerliche Vorteile mit sich. Welche Steuervorteile Besitzer einer Solaranlage in Anspruch nehmen können, hat das Portal "Steuererklärung.de" zusammenfasst.
Steuervorteile durch grüne Energie
Besitzer einer Photovoltaikanlage haben die Möglichkeit, die gewonnene Energie nicht ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Stattdessen können sie sich beim Finanzamt als Unternehmer eintragen, wenn sie einen Anteil von mindestens zehn Prozent in das öffentliche Netz überführen. Dafür müssen die Besitzer der Anlage steuerliche Pflichten beachten, die für andere Privatleute gelten. Es entstehen allerdings auch steuerliche Vorteile. Zunächst fällt jedoch eine Umsatzsteuer an, die lediglich dann entfällt, wenn ein Selbstständiger die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Denn auch für die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage müssen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden. Infolgedessen werden auch die Stromeinnahmen mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet, da eine Solaranlage mit dem öffentlichen Netz verbunden ist.
Kleinunternehmerregelung oder Umsatzsteuer
Zunächst muss sich der Besitzer der Anlage überlegen, ob er die Kleinunternehmerregelung anwendet oder die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Wer sich jedoch zu Beginn nicht rechtzeitig beim Finanzamt meldet, gerät automatisch in die Kleinunternehmerregelung. Durch die Anwendung dieser Regelung sind Eigentümer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, dass sie die beim Kauf solcher Anlagen gezahlte Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer auf Wartungskosten nicht vom Finanzamt erstatten lassen können. Daher gestaltet sich das Zahlen der normalen Steuern für viele Besitzer oftmals attraktiver. Entscheidet sich der Eigentümer zusätzlich zur Anlage für einen Stromspeicher, kann auch die durch den Kauf des Stromspeichers anfallende Umsatzsteuer erstattet werden. Dafür muss das Stromspeichersystem jedoch zur gleichen Zeit installiert werden.
Senkung der Einkommenssteuer
Die mit Photovoltaikanlagen verbundenen Anschaffungskosten können steuerlich durch Abschreibungen berücksichtigt werden. Die Anschaffungskosten werden anteilig innerhalb der jeweiligen Nutzungsdauer verrechnet. Bei der linearen Abschreibung wird der Vermögenswert gleichmäßig über seine Nutzungsdauer von bis zu 20 Jahren abgeschrieben. Bei der Sonderabschreibung können Sie zusätzlich zur linearen Abschreibung im Jahr des Anlagenkaufs in den folgenden vier Jahren 20 Prozent der Anschaffungskosten angeben. Wenn jedoch diese Sonderabschreibung verwendet wird, muss die lineare Abschreibung neu berechnet werden. Zusätzlich können bis zu 55 Prozent der Investitionskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Senkung der Grunderwerbssteuer
Ist die erworbene Immobilie im Vorfeld bereits mit einer Anlage ausgestattet, gibt es zwei mögliche Varianten. Steht die Solaranlage auf dem Dach, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Ist die Anlage jedoch im Dach verbaut, ist die Situation anders. In diesem Fall ist die Anlage Teil des Daches, unterliegt also auch der Grunderwerbssteuer. Wird die Immobilie nicht selbst genutzt, sondern vermietet, können diese Kosten als Anschaffungsnebenkosten von der Steuer abgezogen werden.
Isabell Tonnius / Redaktion finanzen.net
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