Zuwendungen für Lehrer, Erzieher & Co.: Vieles verboten, einiges geduldet und wenig erlaubt

07.12.2024 22:57:00

Zuwendungen für Lehrkräfte, Erziehende & Co. unterliegen in den meisten Fällen strengen Restriktionen. Auch wenn sich Schüler und Schülerinnen oder Kinder und ihre Eltern oft gerne bei den Mentoren bedanken möchten, dürfen diese oft gar keine Geschenke annehmen. Hier sind einige Regeln, die es zu beachten gilt.

Zuwendungen wie (Geld-)Geschenke an Lehrkräfte oder Erziehende sind oft verboten - einiges wird geduldet und wenig wird erlaubt.

Zuwendungen können materiell oder immateriell sein

Was sind Zuwendungen eigentlich? Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sind Zuwendungen "alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besserstellen und auf die er keinen Rechtsanspruch hat". Dies können neben Sach- und Geldwerten auch geldwerte Leistungen wie zum Beispiel Eintrittskarten oder Gutscheine sein.

Beschäftigte der Bundesverwaltung dürfen grundsätzlich nichts annehmen

Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst dürfen nach § 331 des Strafgesetzbuches keine Geschenke, Vorteile oder Belohnungen annehmen, da sonst der Verdacht auf Vorteilsnahme im Amt beziehungsweise Korruption besteht, was mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet werden kann. Ausnahmen bilden laut DGB hier Dankes- oder Werbegeschenke mit geringfügigem Wert, wie beispielsweise Kugelschreiber.

Der PRO Kita-Verlag schreibt auf seiner Website, auch nach § 3 Abs. 2 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) dürfe man, wenn man im öffentlichen Dienst, also bei einem kommunalen Träger als Erzieherin oder Erzieher tätig ist, überhaupt keine Geschenke oder andere Vergünstigungen annehmen. Dies gelte auch für freie Träger, die den TVöD anwenden oder bei Anstellungen für kirchliche Träger. PRO Kita weist jedoch darauf hin, man müsse nun nicht jedes Geschenk der Eltern zurückweisen. Es gelte der Grundsatz, dass Geschenke bis zu einem Wert von 25 Euro stillschweigend vom Träger geduldet werden.

Zu Beschäftigten der Bundesverwaltung gehören auch Lehrerinnen und Lehrer. Der Schulbedarf-Anbieter Betzold verweist in einem Blog auf unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland. So würden in einigen Bundesländern schon Geschenke ab fünf Euro pro Jahr und Schenkendem als Wert und damit als unerlaubt angesehen werden. Außerdem werde in manchen Bundesländern darauf hingewiesen, dass auch die Situation, in der das Geschenk überreicht wird, relevant sei. Vor allem Gaben vor einer Handlung wie der Notenvergabe sollten mit der Schulleitung abgesprochen und generell als kritisch angesehen werden.

Großes Aufsehen hatte ein Fall aus 2011 erregt. Wie Tagesspiegel Online berichtete, bekam eine Berliner Lehrerin damals als Abschlussgeschenk von ihrer Klasse eine Skulptur und Blumen im Wert von etwa 200 Euro. Sie wurde daraufhin von dem Vater eines Schülers, der offenbar selbst Schulleiter war, angezeigt und mit einem Bußgeld von 4.000 Euro belangt.

Einige Bundesländer haben genaue Vorgaben

Nach dem geschilderten Vorfall aus 2011 beschloss Berlin laut Tagesspiegel Online dann genaue Vorgaben für Zuwendungen an Lehrkräfte. Demnach dürfen Geschenke, die von der Klassengemeinschaft überreicht werden, maximal 30 Euro kosten. Einzelpersonen dürfen - wie auch schon zuvor - Zuwendungen von bis zu zehn Euro machen. Geschenke bis 50 Euro müssen der Leitung gemeldet werden und es ist eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

Der Bildungsserver von Rheinland-Pfalz schreibt auf seiner Internetseite, wer sicher gehen möchte, sollte sich an eine Grenze von zehn Euro für kleinere Aufmerksamkeiten halten. Und auch Sebastian Schumacher, Pressesprecher des niedersächsischen Kultusministeriums erklärt gegenüber der HAZ, kleinere Geschenke innerhalb der zehn Euro Grenze dürfen Lehrende annehmen. Jedoch nur dann, wenn sie von der Klassengemeinschaft und nicht von Einzelnen kommen.

Faustregel auch bei Post und Stadtreinigung anwendbar

Wie die HAZ weiter berichtet, dürfen Postboten von zufriedenen Kunden auch Geschenke mit einem Wert bis zu 25 Euro annehmen. Sogar zu Weihnachten lägen die Trinkgelder ohnehin meistens unter dieser Summe, erklärt Post-Sprecherin Maike Wintjen der Zeitung.

Die oben genannte zehn Euro-Marke als Faustegel ist laut der HAZ auch bei der Stadtreinigung zu finden. "In einem internen Rundschreiben erinnern wir in der Vorweihnachtszeit daran, dass Kollegen keine Geschenke wie Bargeld für die Kaffeekasse, Eintrittskarten oder andere Rabatte in Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit bei Aha annehmen dürfen", wird Sprecherin Helene in dem Blatt zitiert.

Letztendlich sollte man jede Zuwendung kritisch und situativ beäugen, aber nicht alles sofort ablehnen. Schließlich ist es auch möglich, dass viele Schenkende nicht um die Regeln wissen, die für einige Angestellte gelten. Schulanbieter Betzold erklärt dazu, am besten sei es, gar nicht erst in die Situation zu kommen und schon früh mit allen Beteiligten Klarheit über das Thema zu schaffen.

Deniz Pense / Redaktion finanzen.net

Bildquelle: iStock, Shelofast Hanna / Shutterstock.com

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