So kann man Urlaubstage kaufen oder verkaufen - und wie man seinen Urlaub sonst noch verlängern kann
Sei es eine längere Erholungsphase oder gar eine Notsituation, es kann vorkommen, dass der eigene Urlaub nicht ausreicht. Das Arbeitsrecht bietet für solche Fälle mit dem Kauf von Urlaubstagen, unbezahltem Urlaub und Urlaubsvorgriff einige Möglichkeiten, den Urlaubsanspruch zu erweitern.
Urlaubstage kaufen und verkaufen
Das Gesetz erlaubt es einem Arbeitnehmer, Urlaubstage von seinem Arbeitgeber dazukaufen - und übrigens auch welche an ihn zu verkaufen. "Grundsätzlich geht das, wenn beide Parteien einverstanden sind", bestätigte Barbara Geck, Partnerin der Kanzlei Bird & Bird und Fachanwältin für Arbeitsrecht, gegenüber "t3n".
Erforderlich ist hierfür jedoch eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag, denn einen gesetzlichen Anspruch auf den Kauf - oder Verkauf von Urlaubstagen - gib es nicht. "Die Parteien sollten darüber eine klare Vereinbarung abschließen", erklärte Barbara Geck. "Wegen des Nachweisgesetzes sollte das schriftlich erfolgen, oder hinterher vom Arbeitgebenden schriftlich mit sogenannter ‚nasser Tinte‘ bestätigt werden."
Mit ‚nasser Tinte‘ bedeutet, dass ein Dokument signiert wird, wobei physisch ein Stift auf Papier verwendet wird. Davon abzugrenzen sind elektronische Signaturen, bei denen es sich um eine digitale Darstellungen der Unterschrift einer Person handelt, die elektronisch einem Dokument hinzugefügt werden können. Die traditionelle Nasstintensignatur wird insbesondere bei juristischen und offiziellen Dokumenten verwendet, die Authentizität erfordern.
Rechtliche Schranken
Dem Kauf oder Verkauf von Urlaubstagen sind jedoch gewisse gesetzliche Grenzen gesetzt. Zum einen betrifft dies den Preis von Urlaubstagen. Dieser wird in der Zusatzvereinbarung von den Vertragsparteien festgelegt, wobei es mit dem Mindestlohn aber eine untere preisliche Grenze gibt. Doch "solange immer sichergestellt ist, dass in jeden Fall der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, sind die Vertragsparteien darüber hinaus frei", erklärte die Anwältin.
Zum anderen gibt es noch eine gesetzliche Schranke in Bezug auf die Anzahl der Urlaubstage die an den Arbeitgeber verkauft werden dürfen. Denn "der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens vier Wochen Urlaub, bei einer Fünftagewoche also 20 Urlaubstage, zu gewähren. Dieser Urlaub kann nicht ohne Weiteres verkauft werden, da Urlaub der Erhaltung der Gesundheit und damit auch der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient", erläuterte Barbara Geck.
Unbezahlter Urlaub
Darüber hinaus gibt es aber noch andere Möglichkeiten für eine optimale Work-Life-Balance, d.h. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Privat- und Arbeitsleben. Beim unbezahlten Urlaub kommt es - im Gegensatz zum Kauf von Urlaubstagen - zu einem Aussetzen der Arbeitspflicht einerseits und der Entgeltpflicht andererseits. Jedoch muss auch ein unbezahlter Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, denn ein einseitiger Rechtsanspruch besteht nicht.
Allerdings gibt es hierbei einige Fallstricke zu beachten, wie die Juristinnen Florina Thenmayer und Julia Huber in einem Gastbeitrag im "Der Standard" erläutern: So gilt es zu beachten, dass ein Arbeitnehmer bei einem unbezahlten Urlaub von weniger als einen Monat zwar grundsätzlich sozialversichert bleibt, er die Sozialversicherungsbeiträge jedoch gänzlich - und zwar sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteil - selbst bezahlen muss. Dauert der unbezahlte Urlaub hingegen länger als einen Monat, so fällt der Arbeitnehmer sogar aus der Pflichtversicherung heraus und ist nicht mehr sozialversichert. In diesem Fall sei es empfehlenswert, sich für die Zeit des unbezahlten Urlaubs freiwillig weiter zu versichern.
Urlaubsvorgriff
Ferner stellten Florina Thenmayer und Julia Huber mit dem Urlaubsvorgriff eine weitere Möglichkeit vor, den gesetzlich zustehenden Urlaub zu erweitern: nämlich diesen einfach früher zu nehmen. Hierbei erhält der Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr Urlaub, die zeitliche Verteilung wird lediglich in seinem Interesse verändert.
Ebenso wie die beiden zuvor vorgestellten Varianten muss auch diese immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Ansonsten ändere sich für den Arbeitnehmer jedoch nichts, er muss also weder auf Entgelt noch auf seinen Versicherungsschutz verzichten.
Überstunden und Urlaub an andere spenden
Es kann natürlich auch vorkommen, dass ein längerer Urlaub nicht für eine Reise sondern aufgrund einer eingetretenen Notsituation vonnöten wird, etwa um ein schwerkrankes Familienmitglied zu pflegen. Ein unbezahlter Urlaub kann da rasch zu finanziellen Nöten führen und die Sorgen der Familie noch vergrößern. Doch mit etwas Glück hat man dann einen Chef und Kollegen die sich solidarisch zeigen.
Zwar gibt es in Deutschland kein entsprechendes Gesetz, doch auf Basis einer betrieblichen Regelung, d.h. mit Einverständnis des Arbeitgebers, ist es durchaus möglich Überstunden und Urlaubstage an Arbeitskollegen zu verschenken. Dabei müssen sich die hilfsbereiten Kollegen laut "Personal-Wissen.de" jedoch weiterhin an die geltenden gesetzlichen Regelungen halten. Sie dürfen also die in § 3 Arbeitszeitgesetz festgelegte Grenzen der Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Zudem können sie nicht uneingeschränkt auf Urlaubstage verzichten weil der in § 13 BUrlG geregelte gesetzliche Mindesturlaub der Erhaltung der Gesundheit dient und deshalb unabdingbar ist.
Redaktion finanzen.net
Bildquelle: Maria Skaldina / Shutterstock.com, Tischenko Irina / Shutterstock.com, IM Photo / Shutterstock.com