Bezahlte Arbeitszeit beim Arztbesuch: Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

02.10.2024 22:17:00

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind ein wiederkehrendes Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beschäftigt. Kern des Ganzen ist, ob und unter welchen Umständen Arztbesuche als Arbeitszeit zählen werden und somit vergütet werden müssen. Eine pauschale Antwort lässt sich darauf nicht finden.

Arztbesuche grundsätzlich Privatsache

Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht, dass Arztbesuche als Privatangelegenheit zu betrachten sind. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arzttermine so zu planen, dass diese nicht im Konflikt mit der eigenen Arbeitszeit stehen. Das gilt insbesondere für Routineuntersuchungen. Entsprechend sind Arztbesuche, sofern sie planbar sind, außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dies liegt in der Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Folglich entfallen Vergütungspflichten seitens des Arbeitgebers.

Gesetzgeber sieht Ausnahmen vor

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und insbesondere § 616 BGB regeln die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, obwohl er nicht arbeiten kann. Der Gesetzestext bestimmt, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen "in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" an der Arbeitsleistung verhindert ist. Unaufschiebbare Arztbesuche, die während der Arbeitszeit stattfinden müssen, können unter diesen Paragrafen fallen.

Übersetzt bedeutet dies, wenn ein akuter Grund den Arzt aufzusuchen vorliegt, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit erkrankt, den Arzt besucht und dies medizinisch notwendig war, hat dieser ein Recht auf Lohnfortzahlung. Eine weitere Ausnahme: Es gibt keine Möglichkeit, den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dies gilt beispielsweise bei akuten Erkrankungen, die eine sofortige medizinische Behandlung erfordern, oder bei Spezialisten, die ausschließlich während der regulären Arbeitszeit Termine anbieten. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu vergüten. Auch die Erkrankung des eigenen Kindes kann ein Grund dafür sein. Allerdings gibt es hierbei eine Bedingung: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass der Arztbesuch unaufschiebbar war und keine Möglichkeit bestand, den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Dies kann durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen. Arbeitgeber haben zudem das Recht, in bestimmten Fällen nachzufragen und den Nachweis zu verlangen.

Gleitzeit und Teilzeit haben es schwer

Schwerer haben es Angestellte in Teilzeit und Gleitzeit. Diese haben mehr Möglichkeiten, die Arztbesuche außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit wahrzunehmen und in der Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: Fernando Madeira / Shutterstock.com, Monster Ztudio / Shutterstock.com, istock/nonmim

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