Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter - Definition
Im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder bei Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern sind bei der Prüfung der Überschreitung der 410 €-Grenze um die enthaltenen Vorsteuerbeträge zu mindern.
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