Kartell

Arten von Kartellen nach dem Gegenstand

Es lassen sich nach dem Gegenstand des Zusammenschlusses

Preiskartelle

Preisabsprachen z. B. Höchst- oder Mindestpreisvereinbarungen

Rabattkartelle

z. B. einheitliche Rabattvereinbarungen

Konditionenkartelle

z. B. Vereinbarung von Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Normen- und Typenkartelle

z. B. Vereinbarung einer einheitlichen Normung von Produktteilen oder Typung von Endprodukten, Deutsche Industrienorm (DIN))

Spezialisierungskartelle

z. B. zur Aufteilung von Produkten auf einzelne Produzenten

Quotenkartelle

z. B. Aufteilung von Produktionsmengen

Gebietskartelle

z. B. regionale Aufteilung von Absatzmärkten und

Syndikate

z. B. Vereinbarung gemeinsamer Beschaffungs- oder Absatzwege unterscheiden.

Arten von Kartellen nach dem Umfang

Nach dem Umfang der Vereinbarungen lassen sich Kartelle niedriger Ordnung (geringe Bindung) und Kartelle höherer Ordnung (intensive Bindung der Partner) unterscheiden.

Unternehmenszusammenschlüsse

Vor einem Unternehmenszusammenschluss wird die Kartellbehörde gemäß GWB den Zusammenschluss hinsichtlich der Wettbewerbsverträglichkeit prüfen. Dabei unterscheidet man anmeldepflichtige Kartelle (§ 9 GWB) sowie erlaubnispflichtige Kartelle gem. § 11 GWB. Während nach der Anmeldung bereits der Betrieb aufgenommen werden kann, sofern kein Widerspruch von der Missbrauchsaufsicht gem. § 12 GWB (Bundeskartellamt) erfolgt, muss bei erlaubnispflichtigen Kartellen die Zustimmung abgewartet werden. In § 98 GWB sind zahlreiche Bereichs- und Branchenausnahmen (z. B. Landwirtschaft, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute) geregelt. Die Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden bezieht sich auf die Prüfung der so genannten "marktbeherrschenden Stellung eines oder mehrerer zusammengeschlossener Unternehmen".

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Für wissenschaftliche Arbeiten

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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