Kartell
Kartell - Definition
Unternehmenszusammenschluss, dessen Zweck die Beeinflussung des Marktes durch Beschränkungen des Wettbewerbs ist. Aus diesem Grund sind Kartelle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten.
Gliederung
Es lassen sich nach dem Gegenstand des Zusammenschlusses
Preiskartelle
Preisabsprachen z. B. Höchst- oder Mindestpreisvereinbarungen
Rabattkartelle
z. B. einheitliche Rabattvereinbarungen
Konditionenkartelle
z. B. Vereinbarung von Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Normen- und Typenkartelle
z. B. Vereinbarung einer einheitlichen Normung von Produktteilen oder Typung von Endprodukten, Deutsche Industrienorm (DIN))
Spezialisierungskartelle
z. B. zur Aufteilung von Produkten auf einzelne Produzenten
Quotenkartelle
z. B. Aufteilung von Produktionsmengen
Gebietskartelle
z. B. regionale Aufteilung von Absatzmärkten und
Syndikate
z. B. Vereinbarung gemeinsamer Beschaffungs- oder Absatzwege unterscheiden.
Nach dem Umfang der Vereinbarungen lassen sich Kartelle niedriger Ordnung (geringe Bindung) und Kartelle höherer Ordnung (intensive Bindung der Partner) unterscheiden.
Vor einem Unternehmenszusammenschluss wird die Kartellbehörde gemäß GWB den Zusammenschluss hinsichtlich der Wettbewerbsverträglichkeit prüfen. Dabei unterscheidet man anmeldepflichtige Kartelle (§ 9 GWB) sowie erlaubnispflichtige Kartelle gem. § 11 GWB. Während nach der Anmeldung bereits der Betrieb aufgenommen werden kann, sofern kein Widerspruch von der Missbrauchsaufsicht gem. § 12 GWB (Bundeskartellamt) erfolgt, muss bei erlaubnispflichtigen Kartellen die Zustimmung abgewartet werden. In § 98 GWB sind zahlreiche Bereichs- und Branchenausnahmen (z. B. Landwirtschaft, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute) geregelt. Die Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden bezieht sich auf die Prüfung der so genannten "marktbeherrschenden Stellung eines oder mehrerer zusammengeschlossener Unternehmen".
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