Bestätigungsvermerk

Bestätigungsvermerk - Definition

Zusammenfassende Feststellung der Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung. In § 322 I HGB ist ein so genanntes Formeltestat seit 1985 enthalten, das die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Jahresabschluss testiert. Dieser Bestätigungsvermerk muss in geeigneter Weise ergänzt oder eingeschränkt werden, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Bei besonders schwerwiegenden Einschränkungen ist der Bestätigungsvermerk zu versagen. Dies ist in einem Vermerk zum Jahresabschluss zu erklären und zu begründen. Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung zu unterzeichnen. Neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung wird das Formeltestat in einem Kernsatz bestätigen, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahresabschluss nach Erkenntnis des Prüfers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darstellt. Nach § 322 HGB gilt als Grund, den Bestätigungsvermerk zu versagen, wenn der Prüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (disclaimer).

Im Rahmen des Bestätigungsvermerks für einen Konzernabschluss kann bei der Anwendung von HGB-Regelungen, IFRS oder US-GAAP ein sog. duales Testat erteilt werden. Hierbei wird zwar unter einer Überschrift, aber in separaten Absätzen die Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften testiert.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren