Bargründung
Bargründung - Definition
Im Gegensatz zur Sachgründung leisten die Anteilseigner einer Gesellschaft bei deren Gründung ihre Einlagen in barer Form, d. h. in Form der gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Höhe der notwendigen Einlagen bei Gründung bemisst sich nach der Art der Rechtsform.
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