Roland Klaus-Kolumne Roland Klaus

VW-Abgasskandal: Die acht wichtigsten Fragen für Anleger zu einer Klage auf Schadensersatz bei Volkswagen

08.08.16 09:28 Uhr

VW-Abgasskandal: Die acht wichtigsten Fragen für Anleger zu einer Klage auf Schadensersatz bei Volkswagen | finanzen.net

Die Abgasmanipulationen bei Volkswagen haben im vergangenen Jahr zu einem Kurssturz der VW-Aktie geführt. Anleger haben sehr gute Chancen auf Schadensatz, weil die Unternehmensleitung vermutlich gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

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. Viele große Anleger Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet Anlegern unter www.widerruf.info/vw eine kostenlose Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz durch erfahrene Anwälte prüfen zu lassen. Wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie hier.

1. Wer hat Aussichten auf Schadenersatz?

Aussichten auf Schadenersatz haben alle, die nach dem 6. Juni 2008 VW-Wertpapiere gekauft haben. In Frage kommen VW-Vorzugsaktien, VW-Stammaktien, VW-Anleihen, VW-Derivate sowie Porsche-Aktien. Besonders gute Chancen haben Sie, wenn Sie nach dem 1. Juni 2014 gekauft haben. Ab diesem Zeitpunkt kann unterstellt werden, dass die Unternehmensführung von VW von den Manipulationen wusste, ohne diese allerdings bekannt zu machen.

2. Muss ich die Papiere noch im Depot haben?

Nein. Für die Geltendmachung von Schadensersatz ist es unerheblich, ob Sie die Papiere noch besitzen oder nicht. Falls die Papiere bereits verkauft wurden, ist es notwendig, dass die Transaktion mit Verlust abgeschlossen wurde.
Am besten sind die Aussichten für Papiere, die Sie am Abend des 18. September 2015 im Depot haben. In diesem Fall ist Ihnen nach Ansicht von Experten ein sogenannter Kursdifferenzschaden entstanden, bei dem Sie nicht nachweisen müssen, dass Sie die Papiere nicht gekauft hätten, wenn Ihnen die Informationen über die Abgasmanipulationen vorgelegt.

3. Welche Kosten entstehen?

Die Prüfung Ihrer Ansprüche durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei unter www.widerruf.info/vw ist kostenlos. Wird festgestellt, dass gute Aussichten auf Schadensersatz bestehen, so können Kosten entstehen, um die Verjährung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage zu verhindern. Über die Kosten werden Sie ausführlich aufgeklärt. Erstmals gibt es auch die Möglichkeit, mit Hilfe einer Prozessfinanzierung ganz ohne Kostenrisiko zu klagen. Voraussetzung dabei ist, dass der Anleger mindestens 150 Aktien nach September 2013 gekauft hat und diese zur Veröffentlichung des Abgasskandals im September 2015 im Depot hatte. Im Rahmen der Prozessfinanzierung müssen 33 Prozent des erhaltenen Schadensersatzes an den Prozessfinanzierer gezahlt werden. Ansonsten entstehen keine Kosten. Erhält der Anleger also keinen Schadensersatz, dann hat er auch keinerlei Kosten.

4. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung greift dann, wenn kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten nicht im Rahmen der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist. Gute Chancen bestehen, wenn die Rechtsschutzversicherung vor 2012 abgeschlossen wurde und zwischenzeitlich keiner Änderungen Rechtsschutzbedingungen zugestimmt wurde.

5. Wie ist der weitere Fortgang?

In der Regel erhalten Sie von 2-3 Werktagen eine Rückmeldung der betreuenden Kanzlei, aus der hervorgeht, welche Aussichten auf Schadensersatz Sie haben. Diese Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich für Sie.

6. Auf welcher Basis wird Schadensersatz gefordert?

Die Forderung nach Schadensersatz kann juristisch unterschiedlich begründet werden. Die stichhaltigste und aussichtsreichste Argumentation besagt, dass die Unternehmensführung von VW die Anleger im Unklaren über die Manipulationen gelassen hat. Anleger, die ihre Papiere nach dem 1. Juni 2014 erworben haben, profitieren davon, dass der Vorstand zu diesem Zeitpunkt nachweislich über die Manipulationen informiert war, aber eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung unterlassen hat.

7. Wann droht Verjährung?

Das ist nicht ganz geklärt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass für alle Käufe von Wertpapiere, die zwischen 14. März 2013 und 09. Juli 2015 getätigt wurden UND bei denen die Aktien am Abend des 18.September 2015 im Depot gehalten worden sind, eine Verjährung zum 19. September 2016 eintritt. In diesen Fällen sollten verjährungshemmende Maßnahmen (Mahnbescheid oder Klage) bis zum 18. September 2016 ergriffen werden. Käufer von Derivaten sind von dieser drohenden Verjährung nicht betroffen.

8. Wann ist mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen?

Es wurden diverse Anträge auf Musterverfahren gestellt. Es ist davon auszugehen, dass ab Sommer 2016 sämtliche individuellen Klagen ausgesetzt werden und ein Musterkläger ausgewählt wird. Dies dürfte Ende 2016 geschehen. Ab diesem Zeitpunkt können alle weiteren Anleger ihre Fälle zu diesem Musterverfahren anmelden. Experten erwarten, dass dieses Verfahren rund zwei Jahren dauern wird. Eine rechtskräftige Entscheidung kann also durchaus bis zum Jahr 2020. Eine Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH könnte noch einmal genauso lange in Anspruch nehmen. Ein Urteil in diesem Musterfall hat grundsätzliche Bedeutung für alle Ausgangsverfahren.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.

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