Hilft die Günstigerprüfung bei nachträglichen Änderungen?
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von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Ich habe ein Depot bei einer Auslandsbank und erst mit großer Verspätung eine Bescheinigung über den Einbehalt ausländischer Quellensteuer auf Dividenden erhalten. Durch deren Anrechnung würde meine Abgabenlast für 2016 sinken.
Allerdings ist mein Steuerbescheid schon länger
bestandskräftig. Lohnen sich rechtliche Schritte?
€uro am Sonntag: Das Finanzgericht Niedersachsen hat für einen vergleichbaren Fall ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt: Werden Kapitalerträge erst nachträglich bekannt und führen diese aufgrund der sogenannten Günstigerprüfung insgesamt zu einer Steuererstattung, ist auch eine Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden möglich (Az. 3 K 268/15). Denn in der Regel kann daran nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nicht mehr gerüttelt werden.
Nicht relevant ist, ob Steuerpflichtige bereits
in der zugrunde liegenden Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragt haben. Wer in der Anlage KAP in Zeile 7 ein Kreuzchen macht, stellt sicher, dass seine Kapitalerträge nach der günstigsten Methode, also entweder nach persönlichem Grenzsteuer- oder Abgeltungssatz, veranlagt werden. Das Verschulden sei unbeachtlich, wenn ausländische Kapitalerträge nacherklärt würden, die auch ohne entsprechenden Antrag zur Festsetzung der Abgaben auf Basis des persönlichen Grenzsteuersatzes führten, urteilten die Richter.
Das betrifft vor allem Dividenden- und Zinszahlungen, auf die ausländische Quellensteuer einbehalten wird - und deren Anrechnung in Deutschland zu einer Steuererstattung führt. Ob bestandskräftige Steuerbescheide nachträglich geändert werden können, wird endgültig der Bundesfinanzhof entscheiden. Ähnlich betroffene Anleger können sich auf das dort anhängige Revisionsverfahren (Az. VII R 7/18) berufen und Einspruch gegen ablehnende Bescheide einlegen.
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