Besteht eine Prospektpflicht bei Container-Investments?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Finanz- und Versicherungsthemen.
von Maren Lohrer, Euro am Sonntag
Mit Magellan Maritime Services ist eine Firma pleitegegangen, die Direktinvestments in Schiffscontainer angeboten hat. Besteht für diese Direktinvestments eigentlich eine Prospektpflicht?
Welche Möglichkeiten haben betroffene Anleger?
€uro am Sonntag: Der Fall Magellan Maritime Services GmbH zeigt deutlich, wie risikoreich Direktinvestments sein können. Direktinvestments in Schiffscontainer zählen zum sogenannten Grauen Kapitalmarkt. Dabei investieren Anleger nicht in Wertpapiere oder Geschlossene Fonds, sondern erwerben direkt die Objekte. Am 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Die letzten Übergangsfristen liefen zum Jahreswechsel aus. Auch bestimmte Arten von Direktinvestments gelten nun als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und sind damit prospektpflichtig. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass eine feste Rückkaufverpflichtung vorgesehen war. Es ist geplant, dass künftig auch diejenigen Container-Direktinvestments unter das Gesetz fallen, die nur ein Ankaufsrecht des Anbieters vorsehen oder nur unverbindlich einen Rückkauf in Aussicht stellen.
Was passiert nun mit den Containern, die weltweit im Einsatz sind? Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt sondiert als vorläufiger Insolvenzverwalter die Lage. Für den Herbst ist eine Gläubigerversammlung geplant. Die besagten Container im vorliegenden Fall gehören den Anlegern und gehen daher nicht in die Insolvenzmasse ein. So haben die Anleger laut Marc Gericke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Siegburger Kanzlei Göddecke, zwei Möglichkeiten. Sie können vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Objekte verlangen oder den Kaufvertrag widerrufen. Diese Möglichkeit könnte bestehen, sofern der Kaufvertrag über das Internet abgeschlossen wurde.
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Bildquellen: Hapag-Lloyd