Kann man sich gegen zu hohe Abschleppgebühren wehren?
Wessen Fahrzeug abgeschleppt wird, der muss mit hohen Kosten rechnen und ist den Gebühren der privaten Abschleppunternehmen ausgeliefert. Erscheinen dem Falschparker die Gebühren allerdings als Wucher, so kann er gerichtlich gegen das Unternehmen vorgehen.
Falsch geparkt und abgeschleppt
Ein Parkverbotsschild übersehen und schon wird der eigene PKW auf einem privaten Parkplatz oder im absoluten Halteverbot geparkt und wenn man wieder kommt, ist das Auto abgeschleppt. Das kostet den Fahrzeughalter dann nicht nur viel Zeit, sondern auch bares Geld.
Wird das Fahrzeug auf Order des lokalen Ordnungsamtes abgeschleppt, muss sich der Falschparker Informationen einholen, wo sein PKW hin verfrachtet wurde. Um das Fahrzeug anschließend wieder zu bekommen, werden vom Abschleppunternehmen häufig sehr hohe Summen gefordert, bevor der PKW wieder herausgegeben wird.
Ein anderes Szenario wäre, wenn der PKW von einem privaten Grundstück auf Order des Grundstückbesitzers abgeschleppt wurde. Dann bezahlt der Eigentümer des Grundstücks den Abschleppdienst und kann im Anschluss die Kosten vom Falschparker einfordern, bevor er den Standort des PKWs nennt.
In beiden Fällen werden jedoch in der Regel sehr hohe Gebühren fällig. Doch kann sich der Falschparker gegen überhöhte Wucherpreise wehren?
Was tun, wenn das Abschleppunternehmen Wucherpreise fordert?
Das Problem des Geschäftsmodells eines Abschleppunternehmens liegt meistens nicht in der Arbeit, die geleistet wird, sondern in den horrenden Summen, welche dafür vom Unternehmen verlangt werden. Über 100 Euro werden in aller Regel mindestens fällig, auch wenn der Falschparker ‘rechtzeitig‘ zu seinem PKW zurückkehrt. In solch einem Fall lässt sich das Abschleppunternehmen zumindest die Anfahrt- sowie Personalkosten erstatten.
Wird beziehungsweise wurde das Fahrzeug abgeschleppt und zum Gelände des Unternehmens transportiert, sind Gebühren bis 250 Euro nicht unüblich. Häufig werden hier zusätzliche Standgebühren fällig und Feiertagszuschläge können auch anfallen. Wurde der PKW dann auch noch aus einem Parkhaus abgeschleppt fallen nochmals Sonderkosten an und das gesamte Spektakel kostet dem Falschparker 400 Euro aufwärts.
Sind diese hohen Summen dem Sachverhalt nicht angemessen, kann sich der Fahrzeughalter gerichtlich gegen das Abschleppunternehmen wehren. Auf diese Weise können im Nachhinein gewisse Kosten zurückverlangt werden. Wichtig hierbei ist, dass der an das Abschleppunternehmen gezahlte Betrag unter ‘Vorbehalt‘ ausgezahlt wird, nur dann besteht Hoffnung auf gerichtlichen Erfolg.
BGH-Urteil
Zu diesem Thema liegen dem Bundesgerichtshof (BGH) diverse Fälle und Urteile vor. Laut BGH sind bei jedem Einzelfall die ortsüblichen Gebühren relevant, das heißt welcher Betrag normalerweise zu zahlen ist.
Wie in einem Urteil von 2014 zu lesen ist, steht das Abschleppunternehmen in der Beweispflicht und muss entsprechend zugrunde legen, inwiefern die erhobenen Kosten gerechtfertigt seien. Dies war dem Unternehmen, welches in diesem speziellen Fall 250 Euro forderte, nicht möglich. Entsprechend urteilte das Gericht, dass eine Gebühr zwischen 100 und 175 Euro angemessen sei und legte sich letztendlich auf 130 Euro fest. Somit konnte der Falschparker die Differenz in Höhe von 120 Euro zurückfordern.
Wie erfolgsversprechend eine solche Klage aus Sicht des Falschparkers ausfällt, steht in Abhängigkeit zu dem genauen Sachverhalt.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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