Urlaub vom Job: Diese Rechte sollten Sie bezüglich Urlaub und Freizeit kennen
Wer einer Beschäftigung nachgeht, hat auch Recht auf Urlaub. Diese Urlaubsregelungen sollten Sie kennen.
Wie der Urlaubsanspruch von Beschäftigten geregelt ist, bestimmt das Bundesurlaubsgesetz. Darin ist festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. In dem Gesetz werden auch verschiedene Details zum Urlaubsanspruch geregelt. Dies sind die wichtigsten Urlaubsregelungen, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.
Gesetzlich festgeschriebener Mindesturlaub
Jeder Arbeiter, Angestellte oder Azubi hat gesetzlichen Anspruch auf einen sogenannten Mindesturlaub. Die dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage hängen mit der Anzahl von Tagen zusammen, die man in einer Woche für den Arbeitgeber arbeitet. So stehen dem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche gesetzlich 24 Urlaubstage zu. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage. Dabei werden allerdings nur Werktage berücksichtigt, keine Sonn- und gesetzlichen Feiertage.
Allerdings können über diesen Mindesturlaub hinaus vertraglich auch mehr Urlaubstage vereinbart werden. Nicht zulässig ist allerdings, wenn im Vertrag weniger Urlaubstage als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart sind. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob man einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Der Anspruch gilt immer.
Voller Urlaubsanspruch nach sechs Monaten
Der volle Urlaubsanspruch wird jedoch erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. In dem ersten Halbjahr kann jedoch Teilurlaub eingereicht werden. Dieser entspricht einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den man schon für den neuen Arbeitgeber arbeitet. Allerdings können auch hier unternehmensabhängig Bestimmungen gelten, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, schon vor Ablauf der 6-Monats-Frist Jahresurlaub einzureichen.
Urlaubsverfall am Jahresende
Für viele Beschäftigten ist es auch wichtig zu wissen, ob sie noch ausstehende Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen können. Im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ist das nicht möglich, denn der Urlaub gilt als Erholungszeit des Arbeitnehmers und sollte deshalb auch genommen werden. Trotzdem dürfen die Urlaubstage mit dem neuen Jahr auch nicht automatisch verfallen. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten nämlich darauf hinweisen, dass dieser verfällt. Erst wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig dazu aufgefordert hat, seinen Resturlaub zu nehmen, kann der Urlaubsanspruch mit dem Jahresende verfallen.
Finanzieller Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage
Der Arbeitnehmer hat dabei gemäß dem Urlaubsgesetz nicht die Möglichkeit, auf den Urlaub zu verzichten und dafür einen finanziellen Ausgleich zu bekommen. Nur wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und bis zum Ende nicht der vollständige Resturlaub genommen werden kann, hat der Angestellte Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die Urlaubstage.
Krank im Urlaub
Wird der Angestellte während seines Urlaubs krank, muss er das entsprechende ärztliche Zeugnis vorlegen, wodurch ihm die Fehltage nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Arzt eine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ausstellen muss, die der Angestellte dem Arbeitgeber unverzüglich weiterleiten muss.
Urlaub rechtzeitig einreichen
Generell sollte der Beschäftigte den Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren, wann er seinen Urlaub nehmen möchte. Dabei ist der Arbeitgeber jedoch nicht gezwungen, den Wünschen des Arbeitnehmers zu folgen, wenn ihm dadurch ein Nachteil entsteht. Schließlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der ganzen Belegschaft berücksichtigen. Der Urlaub ist dabei zusammenhängend zu gewähren, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber den Urlaub des Angestellten teilen. Ist der Urlaub jedoch erst einmal bewilligt, darf er vom Arbeitgeber jedoch nicht mehr abgebrochen werden.
Redaktion finanzen.net
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