Neue Arbeitszeiten? Kann der Arbeitgeber das einfach ändern?
Ändert der Chef die Arbeitszeiten - etwa von einer Früh- in eine Spätschicht - stellt sich für Arbeitnehmer die Frage nach dem Rechtsrahmen für diese Entscheidung. Ist eine derartige Veränderung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber rechtlich einfach so möglich?
Das kommt letztendlich immer darauf an. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich nicht möglich. Beispielsweise hängt es davon ab, ob im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten konkret geregelt sind, ob Regelungen zu den Arbeitszeiten möglicherweise in den Tarifverträgen enthalten sind oder ob das Unternehmen einen Betriebsrat hat. Trifft nichts hiervon zu, kann der Arbeitgeber gemäß des Direktionsrechts den Zeitpunkt der Arbeitsleistung frei festlegen. Allerdings unter Vorbehalt des sogenannten "billigen Ermessens".
Billiges Ermessen
Zwar kann der Arbeitgeber per Direktionsrecht die Arbeitszeiten frei bestimmen, darf dies allerdings nicht nach willkürlichen Maßstäben veranlassen, sondern muss nach dem Prinzip des billigen Ermessens agieren. Ob dies der Fall ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestehende Dienst- oder Arbeitspläne nachträglich ändern. Jedoch muss man als Arbeitnehmer auch nicht fortlaufend damit rechnen, dass man von einer kurzfristigen Planänderung erschlagen wird. Gemäß §12 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitnehmer vier Tage im Voraus über die Arbeitszeit zu informieren. Bei einer kürzeren Frist ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern.
Abwägung der Interessen
Wie bereits erwähnt, hängt es maßgeblich vom Einzelfall ab, ob möglicherweise ein billiges Ermessen vorliegt. Im Grunde genommen muss der Arbeitgeber seine eigenen Interessen und die des Arbeitgebers gegeneinander abwägen. Sollte dabei der Entschluss gefasst werden, dass die Verschiebung der Arbeitszeit berechtigt ist, kann das angeordnet werden. Im Zweifelsfall muss die Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung unterliegen, bei der die Argumente von beiden Seiten berücksichtigt werden. Sollte das Unternehmen einen Betriebsrat haben, ist dieser bei einer Entscheidung zur Verschiebung von Arbeitszeiten mitbestimmungspflichtig. Neue Arbeitszeiten oder Schichtarbeit müssen in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen.
Um auf die Eingangsfrage nach der Rechtmäßigkeit von arbeitszeitlichen Änderungen durch den Arbeitgeber zurückzukommen, lautet die Antwort: Ja, sofern der Arbeitsvertrag lediglich die Gesamtstundenzahl und keine konkreten Arbeitszeiten beinhaltet. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn in den Tarifverträgen keine konkreten Arbeitszeiten angegeben sind und auch kein Betriebsrat besteht bzw. zugestimmt hat. So kann nach billigem Ermessen und unter Einhaltung der geltenden Gesetze die Arbeitszeit vom Arbeitgeber frei bestimmt und demnach frei geändert werden.
Redaktion finanzen.net
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