Entschädigung für langsame Internetverbindung: Änderung des Telekommunikationsgesetzes stärkt Position der Verbraucher
Die Änderung des Telekommunikationsgesetzes stärkt die Position der Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Internetanbietern. Wer für eine High-Speed-Verbindung zahlt, aber nur eine geringe Verbindungsgeschwindigkeit erhält, hat jetzt ein effektives Druckmittel gegenüber seinem Anbieter.
Viele Internetnutzer kennen das Problem, dass sie mit ihrem Internetanbieter zwar eine "High Speed"-Verbindung vereinbart haben, die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit aber deutlich geringer ist. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont, können sich Verbraucherinnen und Verbrauchern jetzt dagegen wehren. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass der Nutzer die geringe Übertragungsgeschwindigkeit gegenüber dem Anbieter belegen muss. Als Nachweis dient eine Messung der Verbindungsgeschwindigkeit. Die Messung muss mit dem Programm "Breitbandmessung" der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Dabei muss die installierte Desktop-Version verwendet werden.
Richtig Messen
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für eine ordnungsgemäße und valide Messung der Verbindungsgeschwindigkeit. Mithilfe eines Netzwerkkabels werden PC und Laptop direkt mit dem Router verbunden. VPN-Netze und WLAN-Verbindungen sollten für die Dauer einer Messung deaktiviert und der Energiesparmodus ausgeschaltet werden. Insgesamt sind 10 Messungen an drei Tagen erforderlich, wobei immer ein Tag dazwischen liegen muss, an dem keine Messung durchgeführt wird. Auch zwischen den Messungen gibt es Pausen. Zunächst fünf Minuten, nach der fünften Messung sollten es dann drei Stunden sein.
Beitragsminderung oder Kündigung möglich
Die Ergebnisse der Messung und eventuelle Leistungsdefizite werden in einem PDF-Dokument vermerkt. Das Dokument erhält ein Nutzer nach Abschluss der Messung. Anschließend kann das Dokument dem Anbieter vorgelegt und eine Entschädigung verlangt werden. Seit dem 01. Dezember 2021 können Nutzerinnen und Nutzer die Beiträge kürzen oder fristlos kündigen. Die Höhe der Beitragsminderung richtet sich danach, wie stark die tatsächlich erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten abweicht. Erbringt der Anbieter die Leistung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kommt auch eine fristlose Kündigung in Frage.
Die Bundesnetzagentur hat Kriterien festgelegt, ab wann die Leistung als nicht ausreichend anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn nicht mindestens 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit mindestens einmal innerhalb von zwei Messtagen erreicht wurde. Oder wenn die übliche Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erzielt wird. Die Leistung ist auch dann nicht ausreichend, wenn die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
M. Wieser / Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Lichtmeister / Shutterstock.com