Umzugskosten

Wann bezahlt das Arbeitsamt den Umzug?

29.05.23 06:08 Uhr

Wann bezahlt das Arbeitsamt den Umzug? | finanzen.net

Wir erklären Ihnen, in welchen Fällen das Arbeitsamt die Kosten für einen Umzug trägt.

Umzug für den neuen Job

Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, hat oftmals weniger finanziellen Spielraum als zuvor und ist bei größeren Ausgaben auf finanzielle Unterstützung angewiesen. In bestimmten Fällen, wie einem Umzug, kann die Agentur für Arbeit einen Teil der Kosten übernehmen. Jedoch muss man sich genau über die Rechte und Pflichten informieren, denn verpflichtet ist das Arbeitsamt dazu nicht. Sobald man eine neue Stelle gefunden hat, für die ein Umzug nötig ist, steht man eventuell vor der Aufgabe die Kosten für ein Umzugsunternehmen, die Mietkaution und weiteres zu tragen. Für Menschen, die durch die Arbeitslosigkeit ein sowieso schon strapaziertes Konto haben, kann dies dann ein echtes Problem werden. In manchen Fällen ist es möglich, bei den Gehaltsverhandlungen auch die Unterstützung des zukünftigen Arbeitgebers zu erfragen, der dann bei der Wohnungssuche oder sogar bei den Umzugskosten helfen kann. Wenn der Arbeitgeber nicht helfen kann oder will, kann oftmals die Agentur für Arbeit übernehmen und bei den anstehenden Kosten Unterstützung leisten.

Voraussetzungen einer Kostenübernahme

Eine der Hauptaufgaben der Agentur für Arbeit ist es, Arbeitslose wieder zurück ins Berufsleben zu bringen. Dementsprechend groß ist auch das Interesse daran, dass ein neuer Job nicht an den Umzugskosten scheitert. Dennoch ist das Amt nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet. In § 45 Absatz 1 SGB III heißt es wie folgt: "Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. […] Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen." Demnach ist die Übernahme der Umzugskosten durch das Arbeitsamt laut Gesetz eine Ermessensleistung und fallabhängig zu bewerten. Um erfolgreich bei der Agentur für Arbeit um Unterstützung bei den Umzugskosten zu bitten, sollte deshalb immer glaubhaft dargelegt werden, dass ein Umzug für die neue Stelle wirklich notwendig ist. In der Regel gilt, dass man mit einer neuen Stelle, die weiter als 2,5 Fahrstunden von der aktuellen Wohnung entfernt ist, gute Aussichten auf eine finanzielle Unterstützung beim Umzug hat. Sobald der jobbedingte Umzug vom Arbeitsamt als notwendig anerkannt wurde, müssen noch einige Schriftstücke eingereicht werden. So will das Amt den Mietvertrag für die neue Wohnung und wenigstens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen sehen. Wichtig ist auch, dass der Antrag zur Kostenübernahme pünktlich eingereicht wird, da rückwirkend keine Kosten übernommen werden.

Umzug bei zu klein oder zu groß gewordener Wohnung

Doch nicht nur ein neuer Job kann ein Grund für einen Umzug sein. Allgemein gilt, dass die notwendige Wohnungsbeschaffung eine Voraussetzung ist, damit Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld oder Hartz IV von der Arbeitsagentur die Umzugskosten gewährt bekommen. Der Grund dafür kann eine zu klein oder zu groß gewordene Wohnung sein, wenn etwa Familienzuwachs erwartet wird oder ein Familienmitglied einen eigenen Haushalt gründet und die bisherige Wohnung verlässt. Aber auch die Kündigung durch den Vermieter oder allgemein veränderte Lebensbedingungen, wie Krankheit oder Alter können eine Notwendigkeit zur Wohnungsbeschaffung darstellen. In einem solchen Fall rechnet die Agentur für Arbeit anhand der gesetzlichen Bestimmungen genau aus, wie groß die Wohnung und wie teuer sie anhand des jeweiligen Mietspiegels sein darf.

Nicht alle Kosten werden übernommen

Selbst wenn der Antrag auf Kostenübernahme bewilligt wird, trägt das Arbeitsamt nicht die gesamten Umzugskosten. Denn während das Amt für ein Umzugsunternehmen aufkommt, werden die Kosten für Verpackungsmaterial nicht getragen. Auch wer sich die Umzugskisten vom Umzugsunternehmen packen lässt, muss diesen Posten selber zahlen. Das gleiche gilt für die Kosten für den Auf- und Abbau von Möbeln, denn auch diese übernimmt die Agentur für Arbeit nicht.

Redaktion finanzen.net

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