Überweisungsfehler

Fehler bei der Banküberweisung - Welche Regeln gelten für Absender und Empfänger?

07.02.24 06:18 Uhr

Falsche Banküberweisung: Das müssen Absender und Empfänger beachten! | finanzen.net

Zahlendreher oder andere versehentlich falsche Angaben können bei Banküberweisungen zu einem kostspieligen Problem werden. Egal ob ein Überweisungsauftrag an das falsche Konto geht oder man selbst unabsichtlich einen Geldbetrag gutgeschrieben bekommt - das Gesetz schreibt vor, wie es sich zu verhalten gilt.

Überweisungsfehler

Seit 2014 gilt in Deutschland und Europa die internationale SEPA Überweisung mittels der 22-stelligen IBAN eines jeden Bankkontos. Hierbei reicht jedoch eine Ungenauigkeit aus, und die Überweisung wird entweder storniert oder landet fälschlicherweise auf einem anderen Konto als vorgesehen. Dabei kann man als Verbraucher an beiden Enden des Zahlungsflusses sitzen, das heißt man kann fälschlicherweise eine Geldsumme erhalten oder der eigene Überweisungsauftrag landet auf einem falschen Konto.

Es ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, wie man sich zu verhalten hat, damit der Fehler im Nachhinein annulliert werden kann. Wird jedoch von dem vorgeschriebenen Vorgehen abgewichen, drohen der Verlust des Geldes, sofern ein inkorrekter Auftrag erteilt wurde, oder rechtliche Konsequenzen, wenn irrtümlich erhaltenes Geld einbehalten wird.

Falschüberweisung empfangen

Wenn man auf seinem Konto fälschlicherweise eine Geldsumme erhalten hat, welche ursprünglich auf einem anderen Konto landen sollte, darf der Betrag weder abgehoben noch ausgegeben beziehungsweise weiter transferiert werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist verankert, dass der Absender gemäß Paragraph 812 einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes hat. "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet", heißt es im Gesetzestext. Im Falle der erhaltenen Überweisung, wurde der Kontoinhaber unwillentlich, aber fälschlicherweise bereichert. Dementsprechend ist er zur Herausgabe der vollen Summe verpflichtet.

Demnach kann der Geldbetrag entweder postwendend zurücküberwiesen werden, oder das Geld kann so lange unangetastet auf dem Konto liegen bleiben, bis der Betrag durch die Bank eingefordert oder um Rücküberweisung gebeten wird. Hierfür beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Verhält sich der Kontoinhaber nicht wie vorgeschrieben, ist mit rechtlichen Strafen zu rechnen. Ausreden, man hätte den erhöhten Kontostand nicht wahrgenommen, gelten vor Gericht nicht. Laut Gesetz hat man den eigenen Kontostand regelmäßig zu prüfen.

Wenn an das falsche Konto überwiesen wurde

Besonders ärgerlich ist ein Überweisungsfehler, wenn er zulasten der eigenen Person geschieht.

Wenn das falsche Zielkonto gar nicht existiert, bleibt eigenes Handeln erspart. In diesem Fall wird der Überweisungsauftrag storniert und nach wenigen Werktagen auf das Ursprungskonto zurücküberwiesen. Geschieht dieser Fehler während einer elektronischen Überweisung, erkennen ihn die meisten Systeme in der Regel sofort und lassen den Vorgang erst gar nicht zu. Wurde der Überweisungsschein analog ausgefüllt, so überprüft die Bank die Richtigkeit der Angaben.

Wenn Geld jedoch an ein falsches Konto überwiesen wird, welches auch existiert, dann bleiben dem Auftraggeber zwei Optionen, um die Überweisung rückgängig zu machen. Sofern der Geldbetrag noch nicht auf dem Empfängerkonto eingegangen ist, lässt sich der Auftrag noch stornieren. Wird der Fehler frühzeitig erkannt, sollte dementsprechend die Hausbank schnellstmöglich informiert werden, denn in der Regel dauert die Abwicklung des Überweisungsauftrags ein bis drei Werktage.

Wurde der Auftrag jedoch bereits ausgeführt, hat die eigene Bank keinen Handlungsspielraum mehr. Sie wird jedoch eine Rücküberweisung beim Empfänger anfordern, dieser muss der Aufforderung jedoch nicht aus freien Stücken nachkommen. Verweigert der Empfänger die Herausgabe, so muss der Herausgabeanspruch aus Paragraph 812 BGB rechtlich geltend gemacht werden.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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