Stress am Arbeitsplatz

Mobbing und Lohnverzug: In diesen Fällen kann man den Arbeitgeber verklagen

18.08.24 16:21 Uhr

Rechtliche Schritte gegen Mobbing und Lohnverzug: Möglichkeiten als Arbeitnehmer | finanzen.net

Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber läuft nicht immer konfliktlos. Manchmal kommt es so weit, dass sich Konflikte nur noch vor Gericht lösen können. Doch in welchen Fällen ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, den Arbeitgeber zu verklagen?

Ungerechtfertigte Kündigung

Eine ungerechtfertigte Kündigung ist ein Grund, warum man gegen den Arbeitgeber klagen könnte. Bei einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz, welches regelt, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung nur aussprechen darf, wenn ein zulässiger Kündigungsgrund vorliegt. Zulässige Kündigungsgründe sind demnach solche, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sind oder betriebsbedingte Gründe. Nach Paragraf 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt anzusehen, wenn sie nicht auf Gründe, "die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen" zurückzuführen ist. Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung klagen wollen, müssen dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung machen. Bestimmte Gruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte, sogenannte besonders schutzwürdige Gruppen, genießen außerdem einen besonderen Kündigungsschutz.

Klage wegen Diskriminierung

Bei Diskriminierung und Mobbing am Arbeitsplatz besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie Herkunft, Religion oder Geschlecht. Erfolgt Mobbing am Arbeitsplatz und der Arbeitgeber unternimmt nichts zur Unterstützung des Betroffenen oder ist selbst der Verursacher, haben Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Optionen. Nach § 12 Abs. 3 AGG kann der Arbeitnehmer Maßnahmen wie Verwarnungen, Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen des Mobbers vom Arbeitgeber fordern. Gemäß § 14 AGG kann in Fällen von Mobbing die Arbeit verweigert werden, ohne dass der Lohnanspruch entfällt. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot und verletzt seine Fürsorgepflicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Sollte es zu Verhalten kommen, dass strafrechtlich relevant ist, so wie Körperverletzung oder sexuelle Belästigung, findet das Strafrecht entsprechend Anwendung.

Klage wegen Lohnverzug

Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht auszahlt, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten. Die Verpflichtung zur Lohnzahlung ist im § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Um unnötigen Stress zu vermeiden, empfiehlt es sich zunächst, die Personalabteilung oder den direkten Vorgesetzten höflich um Aufklärung zu bitten. Bleibt eine Zahlung auch nach vier Werktagen aus, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber laut Advocado schriftlich mahnen. In dieser Mahnung sollten eine Frist von sieben Tagen zur Zahlung des ausstehenden Betrags, das ursprüngliche Fälligkeitsdatum sowie ein Hinweis auf mögliche rechtliche Schritte bei Nichtzahlung enthalten sein. Falls der Arbeitgeber immer noch nicht reagiert, kann als nächstes der ausbleibende Lohn eingeklagt werden.

Betriebsinterne Lösung immer vorzuziehen

Eine Klage sollte stets als letzte Option betrachtet und nur erwogen werden, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Oftmals kann die Personalabteilung eines Unternehmens Unterstützung bieten. Der Betriebsrat kann ebenfalls in bestimmten Situationen bei Konflikten assistieren. Es ist ratsam, zunächst zu versuchen, das Problem innerhalb des Betriebs zu lösen, um potenziell hohe Kosten, die mit einem Gerichtsverfahren einhergehen können, zu vermeiden. Laut der Online-Plattform Advocado müssen die Parteien die Anwaltskosten in der ersten Instanz vor dem zuständigen Arbeitsgericht selbst tragen. In der Berufungsinstanz fallen die Kosten lediglich der unterlegenen Partei zu.

Redaktion finanzen.net

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