Zum Jahresende Steuern sparen und das Weihnachtsgeld erhöhen
Das Jahresende ist auch die Zeit der Abrechnungen. An vielen Punkten kann der Steuerzahler Geld sparen, wenn er jetzt rechtzeitig Anträge stellt und Rechnungen entweder aufschiebt oder noch im laufenden Jahr bezahlt.
Nur was 2019 bezahlt wurde, kann 2019 abgesetzt werden
Wer eine Steuererklärung macht und dabei möglichst viel zurückbekommen möchte, sollte sich überlegen, welche Rechnungen er möglichst schnell noch bezahlt oder was aufgeschoben werden kann. Nur das, was 2019 bezahlt wurde, kann auch 2019 abgesetzt werden. Im Wesentlichen geht es vor dem Jahresende also um die Entscheidung, was noch in diesem Jahr investiert oder lieber auf 2020 verschoben wird.
Maßgeblich für die Entscheidungen sind letzten Endes nicht nur die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge, sondern auch die individuelle Lebenssituation. Je nachdem, ob 2020 die Elternzeit oder ein Umzug anstehen oder ob bereits geringere Ausgaben fürs nächste Jahr vorausgesagt werden können, fällt das Urteil anders aus. Vielleicht steht auch schon die Gehaltserhöhung für 2020 fest. In den nächsten Wochen rentiert sich eine strukturierte Kostenaufstellung, um einen finanziellen Überblick über 2019 zu erhalten.
Die richtige Steuerklasse
Es lohnt sich, immer wieder zu überprüfen, ob Sie nach wie vor in der richtigen Steuerklasse sind. Je nachdem ob ein Paar geheiratet hat oder geschieden wurde, ob ein Partner inzwischen alleinerziehend ist oder sich schlichtweg das Gehalt verändert hat - es kann die Steuerklasse ändern. So können beispielsweise Alleinerziehende die günstigere Steuerklasse II beantragen, bei einem höheren Einkommensgefälle zwischen Ehepartnern kann das Paar in Erwägung ziehen, den Höchstverdiener in der Steuerklasse III und den weniger Verdienenden in Steuerklasse V zu versteuern. Der Wechsel muss offiziell beim Finanzamt beantragt werden. Interessant wird das steuerliche Ehegattensplittung für homosexuelle Paare. Wer noch 2019 eine Lebenspartnerschaft eingeht, kann rückwirkend bis 2001 die Steuerkombination beantragen.
Lohnersatzleistungen
Die Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld werden nach der im Januar gültigen Steuerklasse für das ganze Jahr versteuert, eine nachträgliche Änderung wirkt sich erst im nächsten Jahr aus. Deshalb sollte bei Änderungen der Höhe der Lohnersatzleistungen möglichst vor dem Jahreswechsel die neue Steuerklasse beantragt werden.
Über Lohnfreibeträge das Weihnachtsgeld erhöhen
Die Lohnsteuer, welche monatlich vom Gehalt abgezogen wird, ist eigentlich eine Vorauszahlung der pro Jahr fälligen Einkommenssteuer. Letzten Endes kann der bereits geleistete Betrag höher ausfallen als der, der eigentlich gezahlt werden muss. In diesem Fall bekommen Sie einen Teil Ihres Geldes zurück. Im Steuerbescheid kann die Endsumme dann abgelesen werden.
Steuern können bei zusätzlichen Aufwendungen, die über den individuellen Freibetrag hinausgehen, gespart werden. Diese extra Belastungen müssen dabei einen Mindestwert von 600 Euro pro Jahr übersteigen, um sich für Freibetragsanträge zu qualifizieren. Für eine Berücksichtigung der Werbungskosten bei einem Freibetragsantrag müssen die zusätzlichen Kosten oberhalb der 1.000 Euro Werbungskostenpauschale liegen. Dazu später mehr. Die Freibeträge können beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, welche diese auf die elektrische Lohnsteuerkarte überträgt.
Für den Antrag benötigt das Finanzamt folgende Unterlagen: Die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten. Die Freibeträge können für bis zu zwei Jahre im Voraus festgelegt werden
Der Antrag muss für das laufende Jahr 2019 spätestens bis zum 30. November gestellt werden. Bereits ab dem nächsten Monat wirkt er sich auf das Gehalt aus - im Dezember kann sich das besonders lohnen. Bezieht ein Arbeitsnehmer in diesem Monat Weihnachtsgeld, kann es dementsprechend netto deutlich höher ausfallen, da das zusätzliche Gehalt weniger oder gar nicht versteuert wird. Das gesparte Geld kann beispielsweise für die Weihnachtsgeschenke der Liebsten genutzt werden.
Werbungskosten
Zu Werbungskosten zählen alle durch den Beruf bedingte Kosten, die aufgrund von Weiterbildungen und Sonstigem entstanden sind. Dazu zählen der Arbeitsweg, das Handy, der PC, Kosten für Fortbildungen, zusätzliche Kosten von Geschäftsreisen und vieles mehr. Sobald die Werbungskostengrenze in Höhe von 1.000 Euro geknackt ist, lohnen sich auch weitere Ausgaben. Wer beispielsweise einen Arbeitsweg von mehr als 15 Kilometer fährt, liegt schon über der Grenze. Die Arbeitsmittel, wie das Notebook, können bis zu einem Preis von 952 Euro, inklusive Mehrwertsteuer, im gleichen Jahr komplett als Sofortabschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Ist das Gerät teurer, muss es über mehrere Jahre abgesetzt werden. Für jedes Arbeitsmittel kann die geschäftsmäßige Nutzung in Prozent eingeschätzt werden. Ab zehn Prozent beruflicher Nutzung kann der entsprechende Anteil steuerlich abgesetzt werden.
Haushaltskosten, Handwerkerkosten und Co.
Jedes Jahr können generell 20 Prozent der angefallenen Handwerkerkosten bei der Steuererklärung zurückgeholt werden. Dabei ist irrelevant, ob es sich um Malerarbeiten, Renovierungen oder Anbauten handelt. Mit inbegriffen sind Fahrt-, Lohn und Maschinenkosten, jedoch keine Materialkosten. Einzige Bedingung: Die Bezahlung muss per Überweisung und nicht per Bargeld erfolgen. Über das Absetzen von Handwerkerrechnungen können im selben Jahr noch 1.200 Euro herausgeholt werden. Das entspricht dem jährlichen Höchstsatz der absetzbaren Arbeitskosten, für den Betrag müssen Rechnungen von mindestens 6.000 Euro entstanden sein. Wissen Sie allerdings, dass 2020 weitaus mehr Handwerkerkosten auf Sie zukommen, verlegen Sie die Zahlung am besten ins nächste Jahr.
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen folgen diesem Prinzip. Dazu zählen unter anderem die Beschäftigung von Putzhilfen, eine individuelle Kinderbetreuung, die Pflegekosten für eine kranke oder alte Person sowie Winterdienst und Gärtner-Kosten. Für sie gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 20.000 Euro, das heißt hier können Sie 2019 maximal 4.000 Euro sparen. Sind sie weit von den 20.000 Euro entfernt, können die Rechnungen erst im Januar 2020 beglichen werden. Als Mieter können die angefallenen haushaltsnahen Dienstleistungen von der Nebenkostenabrechnung entnommen werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt in zumutbare Belastungen unterteilt. Für zumutbaren Belastungen stellt die zuständige Behörde individuelle Berechnungen an, welche Familienstand, Gehalt und Kinder berücksichtigen. Je nachdem liegt die Grenze des zumutbaren Bereichs zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens. Diese Grenze wurde 2017 gesenkt, Haushalte können nun schon früher ihre Ansprüche geltend machen und mehr zurückbekommen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören zum Beispiel Krankheitskosten wie orthopädische Schuhe und Prothesen, Zuzahlungen zu Behandlungen, eine neue Brille oder Therapien. Auch hier macht es wieder Sinn, Kosten beispielsweise über Vorauszahlungen innerhalb eines Jahres zusammenzulegen.
Riester-Rente
Besonders bei der Altersvorsorge der Riester-Rente machen Kunden unnötig Verluste, weil sie zu wenig einzahlen. Mitglieder der Riester-Rente erhalten vom Staat Förderungen und Zulagen von bis zu 2.100 Euro. Dafür müssen aber vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des letzten Jahres eingezahlt werden, minus der Sparzulagen-Ansprüche. Die Zulagen können rückwirkend bis 2017 beantragt werden.
Redaktion finanzen.net
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