Shopping

Umtausch, Retoure, Reklamation & Rückgabe: Diese Rechte haben Verbraucher

24.06.24 21:43 Uhr

Händlerpflichten und Kulanz: So setzen Sie Ihre Rechte als Verbraucher durch | finanzen.net

Ware defekt oder gefällt doch nicht mehr: Kein Problem, schließlich kann man die Sachen einfach wieder zurückschicken - oder? In vielen Fällen ist man tatsächlich auf die Kulanz der Händler angewiesen.

Umtausch vs. Reklamation

Grundsätzlich ist zwischen einem Umtausch und einer Reklamation zu unterscheiden. Bei einem Umtausch wird einwandfreie Ware zurückgegeben, beispielsweise weil die Farbe nicht gefällt oder ein Geschenk sich als unpassend herausgestellt hat. Ein Umtauschrecht existiert per se nicht und basiert deshalb auf der Kulanz des Verkäufers, es sei denn, es handelt sich um Artikel aus einem Online-Shop. Stets vom Umtausch ausgeschlossen sind jedoch frische Lebensmittel, Hygieneartikel, Spezialanfertigungen oder Waren, deren Siegel nach der Lieferung geöffnet wurden.

Von Reklamation wird dann gesprochen, wenn der gekaufte Artikel Schäden beziehungsweise Mängel aufweist. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, die Ware innerhalb der nächsten zwei Jahre zu reklamieren - wobei nach Verstreichen einer Frist von 12 Monaten bewiesen werden muss, dass der Defekt bereits beim Kauf der Ware bestand. Es empfiehlt sich also, festgestellte Fehler alsbald zu melden. Auf eine Reklamation ist jedoch seitens des Händlers nicht ad-hoc mit der Erstattung des Kaufpreises zu reagieren. Vielmehr hat er die Möglichkeit, den Schaden zu beheben oder durch ein mangelfreies Produkt zu ersetzen, wie der NDR berichtet. Dies gilt auch für reduzierte Ware.

Laden vs. Internet

Das Rückgaberecht ist im stationären Handel, also im Laden vor Ort, eine freiwillige Leistung. Die Ware muss dem NDR zufolge also nicht angenommen werden. Bei intakter Ware, ohne Schäden, könne der Händler jedoch Kulanz zeigen und die Ware zurücknehmen. Der Kunde sei nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen. Ähnliche Regeln gelten für den Umtausch von mangelfreien Artikeln. Auch hier ist der Händler nicht zum Umtausch verpflichtet, nimmt die Ware jedoch häufig aus Kulanz entgegen. Die Bedingungen des Umtauschs sind jedoch Sache des Händlers und stehen oft auf dem Kassenzettel. Ob der Artikel also gegen einen gleichwertigen Gegenstand, Bargeld oder einen Gutschein getauscht wird, kann von Laden zu Laden variieren. Manche Händler akzeptieren Ware sogar ohne das Vorlegen eines Belegs, darauf sollte sich jedoch nicht verlassen werden.

Ersteigert man seine Sachen im Internet, bestellt aus einem Katalog beziehungsweise am Telefon, so ist laut Verbraucherzentrale von einem "Fernabsatzvertrag" die Rede. Hier habe der Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht, weshalb dieser Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen werden könne. Nach der Rücksendung sollte der Käufer das Geld in Höhe des Kaufpreises erstattet bekommen. Doch Vorsicht bei Kleinanzeigen und Co., denn das Widerrufsrecht gilt nur bei Händlern, nicht etwa bei Privatpersonen.

Neuwaren vs. Gebrauchtwaren

Bei Neuwaren gelten die zuvor beschriebenen Rechte. Bei Gebrauchtwaren sollte sich der Käufer jedoch stets nach dem Zustand der Ware erkundigen, da der Verkäufer zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Über unübliche Gebrauchsspuren wie beispielsweise reparierte Unfallschäden sei der Käufer immer zu informieren, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen berichtet. Bei üblichen Mängeln, die Resultat normalen Gebrauchs sind, existiere eine Hinweispflicht dagegen nicht - es sei denn, der Zustand wird erfragt. Als Käufer bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch auch, dass die Ware nicht mehr aufgrund dieser (bereits vor dem Kauf bekannten) Mängel reklamiert werden kann.

Die 2-jährige Gewährleistung

Laut EU-Recht ist der Verkäufer dazu verpflichtet, Waren nachzubessern, zu ersetzen oder den Preis zu mindern beziehungsweise zu erstatten, sollten diese Mängel aufweisen oder nicht der Werbung entsprechend aussehen respektive funktionieren. Bei Gebrauchtwaren ist es dem Händler möglich, die Gewährleistung auf ein Jahr zu verkürzen - sie darf jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen. Eine entsprechende Klausel muss im Kaufvertrag festgehalten und beim Online-Kauf bestätigt werden können. Verweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder beiläufige Hinweise auf der Website seien laut Verbraucherzentrale Niedersachsen nicht ausreichend.

Die 2-jährige Gewährleistung ist jedoch nicht mit der Garantie zu verwechseln, da die Garantie eine Zusatzleistung des Händlers darstellt und deshalb nicht gesetzlich verankert ist. Diese zusätzliche gewerbliche Garantie dient gemäß EU-Recht nicht dazu, die 2-jährige Mindestgewährleistung zu ersetzen oder abzukürzen. Hierzu ein Beispiel angelehnt an einen von YourEurope beschriebenen Fall: Maria ergatterte einen Haartrockner mit einer gewerblichen Garantie von fünf Monaten. Dieser ging jedoch nach neun Monaten kaputt. Nichtsdestotrotz brachte sie den Haartrockner zum Händler, bat um Ersatz und wies auf die ihr gemäß EU-Verbraucherschutzgesetz kostenlose 2-jährige Gewährleistung hin. Der Verkäufer akzeptierte dies und ersetzte den Föhn.

J. Vogel / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: ER_09 / Shutterstock.com, mtkang / Shutterstock.com