Rentensplitting: Der Weg zur gerechten Aufteilung der Rentenansprüche für Ehepaare
Das Rentensplitting ermöglicht es Ehe- und Lebenspartnern in Deutschland, ihre Rentenansprüche aus der Zeit ihrer Partnerschaft gerecht aufzuteilen. Doch welche Bedingungen müssen erfüllt sein, und wie verhält sich diese Regelung im Falle einer Scheidung? Mehr dazu im folgenden Beitrag.
Das Rentensplitting und ihre Bedingungen
Das Rentensplitting ist eine rechtliche Regelung in Deutschland, die es Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern ermöglicht, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen, wie die Deutsche Rentenversicherung in einem Beitrag erläutert. Diese Regelung zielt darauf ab, eine gerechtere Verteilung der Rentenansprüche zwischen den Partnern zu ermöglichen, insbesondere in Fällen, in denen ein Partner während der Ehe weniger oder gar keine Rentenansprüche erwerben konnte.
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Die Vorgehensweise des Rentensplittings basiert darauf, dass die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft von beiden Partnern erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen geteilt werden, so die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei gibt der Partner mit den höheren Rentenansprüchen einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner ab, was in der Regel zu höheren eigenständigen Rentenansprüchen für die Frau führt.
Laut der Deutschen Rentenversicherung sind die Bedingungen für das Rentensplitting abhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung und dem Geburtsdatum der Partner. Ein Rentensplitting ist möglich, wenn die Ehe vor dem Jahr 2002 geschlossen wurde und beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, oder wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Darüber hinaus müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf aufweisen können, wie es weiter heißt. Für die Durchführung des Rentensplittings muss das Erwerbsleben beider Partner abgeschlossen sein, was bedeutet, dass mindestens ein Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat, während der andere Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben muss.
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Versorgungsausgleich oder Rentensplitting?
Die Regelungen für das Rentensplitting treffen sinngemäß auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurden. Dies verdeutlicht, dass die Regelung auch auf moderne Partnerschaftsformen ausgedehnt wurde, um eine gerechte Verteilung der Rentenansprüche zu gewährleisten.
Bei einer Scheidung tritt anstelle des Rentensplittings der Versorgungsausgleich in Kraft. Seit dem 1. September 2009 regelt das Gesetz zum Versorgungsausgleich, dass alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt wird - und zwar bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter, wie die vlh in einem Online-Beitrag berichtet.
Das Rentensplitting und der Versorgungsausgleich sind somit wesentliche Bestandteile des deutschen Rentensystems, die darauf abzielen, die finanzielle Absicherung beider Partner im Alter zu gewährleisten und dabei die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche gerecht aufzuteilen.
Rentensplitting im Falle des Todes
Im Falle des Todes eines Partners gibt es spezielle Regelungen zum Rentensplitting. Wenn zu Lebzeiten beider Partner ein Rentensplitting nicht zulässig war, kann sich der überlebende Partner nach dem Tod des anderen Partners für das Rentensplitting entscheiden, vorausgesetzt, er hat 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet. Die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners wird in einem bestimmten Umfang zu seinen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Als überlebender Partner hat man folglich die Wahl zwischen der Hinterbliebenenrente oder dem Rentensplitting, wie es weiter heißt. Wenn man sich für ein Rentensplitting entscheidet, erlischt jedoch der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente, falls man bereits eine solche Rente erhalten hat.
Das Rentensplitting kann sich vor allem für eine überlebende Partnerin oder einen überlebenden Partner lohnen, die oder der während der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnte. Durch das Rentensplitting erhalten sie einen höheren Rentenanspruch, der auch bei einer Wiederheirat bestehen bleibt, so die Deutsche Rentenversicherung. Dabei soll es sich insbesondere dann lohnen, wenn der überlebende Partner bereits eine eigene Rente bezieht und ein so hohes eigenes Einkommen hat, dass eine Witwen- oder Witwerrente nicht ausgezahlt werden würde oder wenn er durch das Rentensplitting einen eigenen Rentenanspruch erwerben kann und eine Witwen- oder Witwerrente wegen des zu hohen Einkommens nicht zur Auszahlung käme, wie abschließend berichtet wurde.
D. Maier / Redaktion finanzen.net
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