WG-Gründung: Was gibt es zu beachten?
Am bekanntesten sind wohl die klassischen Studierenden-WGs - doch auch einige Berufstätige und Senioren leben in Wohngemeinschaften. Während sich der Einzug in eine bereits bestehende WG rechtlich oftmals eher unkompliziert gestaltet, muss bei der WG-Neugründung auf einiges geachtet werden.
Im Jahr 2020 haben Statista zufolge 4,8 Millionen Menschen in Deutschland in einer sogenannten WG - einer Wohngemeinschaft - gelebt. Diese Wohnform definiert die Bundesagentur für Arbeit als "Gruppe von Personen, die zusammenwohnen und nicht verwandt oder verschwägert sind". Am bekanntesten dürfte die typische Studierenden-WG sein. Doch eine WG besteht nicht nur aus durchgemachten Nächten und WG-Partys: Besonders bei der Gründung einer neuen WG müssen die Mitglieder viele grundlegende Dinge regeln und sollten noch vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf einige Aspekte achten.
Der Mietvertrag ist die größte Hürde bei der WG-Neugründung
So darf bei der Wohnungssuche nicht zu sehr in Tagträumen von wunderschönen Wohnlagen geschwelgt und auch eine tolle bereits vorhandene Küche nicht zum ausschlaggebenden Punkt für die Wahl der Immobilie werden: Eine WG benötigt einen praktischen Grundriss, Durchgangszimmer sind tabu, und wer eine Wohnung mit verschiedengroßen Zimmern anmietet, sollte schon vorher überlegen, wie die Miete unter den WG-Mitgliedern aufgeteilt werden soll. Auch eine sehr hohe Kaution kann problematisch werden, wenn etwa nur ein Hauptmieter im Vertrag steht und den hinterlegten Betrag zunächst alleine auslegen muss. Die größte Hürde ist der Mietvertrag - denn auch dieser muss zu den WG-Mitgliedern und der Wohnform passen. Soll die Belegung etwa alle paar Monate wechseln, weil Mitbewohner ausziehen, ist ein Vertrag wichtig, der dies problemlos ermöglicht. Es gibt drei verschiedene Arten von WG-Mietverträgen:
1) Ein Hauptmieter mit Erlaubnis zur Untervermietung
Recht häufig gibt es einen Hauptmieter, der oder die den Mietvertrag unterzeichnet und dann - unbedingt mit Erlaubnis der vermietenden Partei - selbstständig Mitbewohner auswählt. Für diese Mietart ist wichtig, zu wissen, dass die vermietende Partei zwar ein Mitspracherecht bei der Wahl der weiteren im Haushalt lebenden Personen hat, allerdings nach geltendem Recht nicht willkürlich Menschen ausschließen kann. In den meisten Fällen muss die vermietende Partei der Wahl der mietenden Partei also zustimmen. Wie im immowelt-Ratgeber erklärt wird, können Mieter, sollte die vermietende Partei an dieser Stelle dennoch Willkür walten lassen, ihren Vertrag fristlos kündigen.
Das Einwilligen in eine solche Vertragsform sollte gut abgewägt werden: So kann es von Vorteil sein, wenn eine Person die Zügel in der Hand hält und Entscheidungen - wie etwa die Kündigung eines sich schlecht verhaltenden WG-Mitglieds - allein treffen kann, da auf diesem Weg Streit bei andernfalls verpflichtenden Abstimmungen aus dem Weg gegangen werden kann. Allerdings haften Hauptmieter auch alleinig gegenüber der vermietenden Partei und müssen den anderen WG-Mitgliedern bei ausbleibenden Mietzahlungen hinterherrennen. Nachteilig ist auch, wenn Hauptmieter aus einer WG ausziehen wollen - es kann sein, dass die vermietende Partei beim Hauptmieterwechsel eine Mieterhöhung durchführt oder erst gar nicht einwilligt, sodass alle Bewohner umziehen müssen. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte im Vertrag unbedingt vereinbart werden, dass Hauptmieterwechsel ohne Mieterhöhung stattfinden können, erklärt Ulrich Ropertz vom Mieterbund gegenüber dem Focus.
2) Alle Bewohner stehen im gemeinsamen Mietvertrag
Die häufigste Variante eines WG-Mietvertrags ist offenbar die, dass alle Bewohner den Mietvertrag unterzeichnen und gleichberechtigt haften. immowelt zufolge entsteht auf diese Weise eine gesamtschuldnerische Haftungsgemeinschaft, in der alle füreinander verantwortlich sind, Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden dürfen und der Mietvertrag nur unter Zustimmung aller gekündigt werden kann. Dies ist nicht unbedingt für WGs mit ständig wechselnder Belegschaft geeignet. Man sollte sich vor Unterzeichnung eines solchen Vertrags also gut überlegen, ob man den anderen WG-Mitgliedern genug vertraut, um für sie mitzuhaften. In jedem Fall sollte man - ebenso wie bei den anderen Vertragsformen - schon vorher wissen, wie man im Notfall wieder aus dem Vertrag herauskommt oder wie damit umgegangen werden soll, wenn man ausziehen möchte. Es kann sich anbieten, dies unter den WG-Mitgliedern oder gar auch mit der vermietenden Partei schriftlich festzuhalten, um Streits zu vermeiden.
3) Jedes WG-Mitglied hat einen eigenen Vertrag mit der vermietenden Partei
Diese dritte Form von Mietverträgen ist nicht für WGs geeignet, in denen Wert auf ein enges Verhältnis zwischen den Mitbewohnern gelegt wird: Hat jeder einen eigenen Mietvertrag, gestaltet sich zwar die Abrechnung der Nebenkosten für die mietenden Parteien unkomplizierter - es ist jedoch die vermietende Partei, die ihre Vertragspartner auswählt, andere in der Wohngemeinschaft lebenden Personen haben nicht immer ein Mitspracherecht, wer einzieht.
Zu dieser Vertragsform schreibt die Plattform anwalt.de: "Beauftragt der Vermieter die Hausverwaltung mit der Suche nach einem neuen WG-Mitglied, findet sich im Mietvertrag häufig eine Klausel, wonach der neue WG-Bewohner eine sogenannte Mietwechselpauschale zu zahlen hat. Diese Klausel ist allerdings unwirksam." Es kann sich also lohnen, auch WG-Verträge vor der Unterzeichnung von Experten überprüfen zu lassen.
Haftpflichtversicherung, Strom & Co.: Verträge sollte übertragbar sein
Vor der Wahl der Wohnung ist es lohnenswert, die vermietende Partei kennenzulernen und einzuschätzen. Dabei hilft auch ein genauer Blick auf den Zustand der Immobilie. So leben nicht wenige WGs in Häusern, die in den nächsten Jahren abgerissen werden sollen, aber noch in eindeutig akzeptablem Zustand sind: Vermieter solcher Wohnungen sind oftmals lockerer und geben den Mietern mehr Freiraum zur Selbstgestaltung der Wohnungen. Das kann für WGs ein großer Vorteil sein.
Und spätestens, wenn die Wohnung dann endlich angemietet ist und die ersten WG-Mitglieder einziehen, sollte man sich um Dinge wie die Stromversorgung, Internetzugang, eine Hausratversicherung und die Rundfunkgebühren kümmern. All diese Kosten werden natürlich aufgeteilt - für den Fall, dass die Person, die sich um Stromversorgung & Co. kümmert, irgendwann auszieht, sollte jedoch bei Unterzeichnung des Vertrags unbedingt darauf geachtet werden, dass eine andere Person diesen ohne Änderung der Konditionen übernehmen kann.
Redaktion finanzen.net
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