Nebenjob

Zusatzeinkommen mit Zweitjob: Diese Pflichten hat man gegenüber dem Haupt-Arbeitgeber

26.09.24 23:45 Uhr

Zweitjob und Pflichten: Was Sie Ihrem Hauptarbeitgeber mitteilen müssen | finanzen.net

Die Aufnahme eines Zweitjobs neben dem Hauptjob kann eine attraktive Möglichkeit sein, zusätzliches Einkommen zu generieren oder neue berufliche Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind jedoch bestimmte Pflichten gegenüber dem Haupt-Arbeitgeber zu beachten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und ein gutes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Informationspflicht gegenüber dem Haupt-Arbeitgeber

Eine der zentralen Pflichten gegenüber dem Haupt-Arbeitgeber ist die Informationspflicht. Zwar gibt es keine explizite gesetzliche Grundlage, die eine allgemeine Informationspflicht regelt, jedoch ergibt sich diese oft aus dem Arbeitsvertrag oder kann aus Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeleitet werden.

Von Hauptarbeitgeberseite gibt es das Recht, den Nebenjob unter bestimmten Umständen zu untersagen, etwa wenn die Arbeitsleistung im Hauptjob durch den Nebenjob beeinträchtigt wird, betriebliche Interessen oder Geheimhaltungspflichten verletzt werden oder gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze, nicht eingehalten werden.

Einhaltung der Arbeitszeitgesetze und Ruhezeiten

Bei der Ausübung eines Nebenjobs sind die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen strikt zu beachten. Laut Paragraf 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob zusammengerechnet im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche betragen. Zudem wird in Paragraf 5 ArbZG geregelt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen müssen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Sicherstellung ausreichender Erholungszeiten.

Konkurrenzverbot

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Konkurrenzverbot. Arbeitnehmer dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die in direkter Konkurrenz zu ihrem Haupt-Arbeitgeber stehen. Dieses Verbot ist in der Regel in Arbeitsverträgen verankert und soll verhindern, dass Betriebsgeheimnisse oder geschäftliche Informationen weitergegeben werden. Das Konkurrenzverbot ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, insbesondere in den Paragrafen 60 ff. HGB. Das Verbot gilt grundsätzlich immer, es sei denn, der Haupt-Arbeitgeber erteilt eine ausdrückliche Genehmigung zur Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit.

Steuerliche Pflichten

Neben der Informationspflicht und dem Konkurrenzverbot müssen Arbeitnehmer auch steuerliche Pflichten beachten. Einkünfte aus einem Nebenjob müssen, wie alle anderen Einkünfte auch, versteuert werden. Bei geringfügigen Beschäftigungen, sogenannten Minijobs, erfolgt die Versteuerung in der Regel pauschal durch den Arbeitgeber (Einkommensteuergesetz, Paragraf 40a). Bei höheren Einkünften sind diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Auch bei der Sozialversicherung gelten spezifische Regelungen. Bei einem Minijob fallen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung an, wenn der Hauptjob bereits voll sozialversicherungspflichtig ist. Bei höher entlohnten Nebenjobs müssen laut Sozialgesetzbuch (SGB) IV Paragraf 8 jedoch zusätzliche Beiträge entrichtet werden, die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden.

Redaktion finanzen.net

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