Miete nach dem Tod

Nach Todesfall: Läuft der Mietvertrag bei Tod des Mieters aus?

28.05.24 06:34 Uhr

Miete nach dem Tod: Läuft ein Mietvertrag einfach aus? | finanzen.net

Wenn ein Wohnungsmieter verstirbt, bleibt der Mietvertrag bestehen und muss aktiv gekündigt werden. Wer für das Fortbestehen beziehungsweise die Auflösung des Vertrages verantwortlich ist, wird folgend geklärt.

Mietzahlungen gehen über den Tod hinaus

Eine Frage, welcher sich viele Hinterbliebene einer verstorbenen Person gegenübersehen, ist die Ungewissheit, was mit dem laufenden Mietvertrag des Verstorbenen passiert. Denn rechtlich ist eindeutig geklärt, dass der Mietvertrag und die damit verbundenen Pflichten nicht mit dem Tod des eigentlichen Mieters erlöschen.

Es bedarf aktiven Handelns der Erben oder des Partners des Toten. Diese müssen Kontakt zum Vermieter der Wohnung oder des Hauses aufnehmen, um den Mietvertrag innerhalb der Frist offiziell zu kündigen.

Hierbei gilt allerdings ein Sonderkündigungsrecht, welches sowohl Mieter als auch Vermieter geltend machen können. Demnach muss innerhalb eines Monats nach dem Ableben beziehungsweise der Kenntnisnahme vom Tod des eigentlichen Mieters, die Kündigung ausgesprochen werden, damit innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden kann. Etwaige vertragliche Vereinbarungen, welche die Kündigungsfrist betreffen, sind in diesem Falle nicht mehr wirksam. Dies geht aus dem Paragraphen 563 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heraus.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die festgelegte Mietzahlung durch die Hinterbliebenen zu zahlen.

Mietvertrag geht an Mitbewohner oder Lebenspartner über

Sofern der Verstorbene mit einem Partner oder weiteren Personen in dem gleichen Haushalt gelebt hat und die Mitbewohner ein Interesse an dem Fortbestand des Mietverhältnisses haben, führen diese gemäß Paragraph 563a BGB das Mietverhältnis fort, wenn diese zuvor als gemeinsame Mieter galten. Diese können den Mietvertrag aber ebenfalls gemäß Paragraph 563a Absatz 2 "außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen."

Allerdings ist dem hinterbliebenen Partner oder den Mitbewohnern ein Fortbestehen des Mietvertrages nicht garantiert, denn auch der Vermieter darf das Sonderkündigungsrecht für sich beanspruchen, allerdings nur, wenn schwerwiegende Gründe - wie Störungen, Zahlungsverzögerungen oder der Wunsch auf Eigenbedarf-Nutzung - vorliegen.

In dem Falle, dass der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt hat und niemand den Mietvertrag übernehmen möchte, geht dieser an die Erben über.

Wenn der Mietvertrag an die Erben übergeht

Wenn die Erben den Mietvertrag übernehmen beziehungsweise bis zur Kündigung übernehmen müssen, haben sie auch für die Mietzahlungen aufzukommen und etwaige Räumungskosten sowie Schönheitsreparaturen zu übernehmen.

Diese Kosten können allerdings aus dem Nachlass des Verstorbenen gezahlt werden. Wird das Erbe jedoch gänzlich ausgeschlagen, muss den vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen werden. Allerdings verliert der Erbe dann auch jeglichen Anspruch auf Wertgegenstände oder Erinnerungsstücke.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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