Sollte man seinen Job per Einschreiben kündigen?
Viele Arbeitnehmer kündigen ihren Job per Einschreiben; das ist jedoch bei Weitem nicht so sicher, wie allgemeinhin angenommen wird. Welche Probleme Kündigungen per Einschreiben mit sich bringen können und welche Alternativen es gibt.
Wer seinen Job kündigen will, sollte sich rechtlich möglichst gut absichern. Wichtig ist, dass die Kündigung den Arbeitgeber auch tatsächlich erreicht, denn in der Regel herrschen vertraglich festgelegte Kündigungsfristen. Für eine Kündigung gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kündigung per Einschreiben ist dabei eine der beliebtesten. Doch auch diese Alternative kann einige Schwierigkeiten bereiten, denn entscheidend ist vor allem, wann die Kündigung im rechtlichen Sinne ‘zugeht’.
Wie muss eine Kündigung aussehen?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss stets in schriftlicher Form abgegeben werden. Außerdem ist diese empfangsbedürftig, das heißt: Der Arbeitgeber muss die Kündigung zwar nicht zwingend persönlich erhalten, in jedem Fall muss die Erklärung aber in seinem sogenannten ‘Machtbereich’, wie zum Beispiel dem Briefkasten des Arbeitgebers, gelandet sein. Die Gründe für die Kündigung müssen in der Erklärung nicht aufgeführt werden, im Betreff sollte jedoch deutlich erkennbar sein, dass Sie vorhaben, zu kündigen. Auch dringend erforderlich ist Ihre Unterschrift am Ende des Dokuments. Eine elektronische Kündigung ist im Übrigen nicht rechtswirksam.
Wichtig ist aber vor allem, wann Ihr Chef das Kündigungsschreiben erhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat er rechtlich ausgedrückt auch ‘Zugang’ zu dem Dokument.
Welche Probleme können bei einer Kündigung per Einschreiben entstehen?
Wollen Sie Ihre Kündigung per Einschreiben verschicken, ist dies rechtlich nicht so sicher, wie viele glauben. Problematisch ist bei einer Kündigung per Einschreiben laut den Rechtsanwälten Berlin nämlich vor allem, dass nicht beide Vertragsparteien anwesend sind. Und: Im Streitfall ist der Kündigende in der Pflicht nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärung auch wirklich erhalten hat.
Die einfachste, aber gleichzeitig auch unsicherste der drei Möglichkeiten ist ein sogenanntes Einwurfeinschreiben. Dabei wirft der Zusteller das Einschreiben lediglich in den Briefkasten des Arbeitgebers und sendet dem Absender dafür eine Bestätigung. Diese weist zwar nach, dass ein Dokument zugestellt wurde, nicht jedoch, dass es sich dabei um die Kündigung gehandelt hat. Im rechtlichen Streitfall gilt die Bestätigung daher nur als ein sogenannter "Anscheinsbeweis". Der tatsächliche Zugang der Kündigung kann nur schwer bewiesen werden. Denn laut den Rechtsanwälten Berlin kann leicht behauptet werden, dass es sich bei dem Einschreiben um einen leeren Briefumschlag gehandelt hat.
Bei der zweiten Alternative, dem Einschreiben mit Rückschein, muss der Arbeitgeber einen Rückschein unterschreiben und erklären, dass er das Einschreiben tatsächlich erhalten hat. Ist der Empfänger des Einschreibens zum Zeitpunkt der Zustellung aber nicht anzutreffen, wird der Arbeitgeber lediglich mit einem Benachrichtigungsschein über das Einschreiben informiert. Dieses muss der Chef dann selbst von der Post abholen. Macht der Arbeitgeber das jedoch nicht - ohne dabei rechtswidrige Hintergedanken zu haben - wird das Einschreiben an den Kündigenden zurück übermittelt und die Kündigung gilt laut Fachanwalt Robert Mudter als ‘nicht zugegangen’. Außerdem gibt es laut den Rechtsanwälten Berlin in der Rechtswelt keine ‘allgemeine Pflicht’, Einschreiben von der Poststelle auch wirklich abzuholen.
Die dritte Möglichkeit, per Einschreiben zu kündigen, ist das sogenannte eigenhändige Einschreiben. Hier ist nur der vorgeschriebene Empfänger oder ein schriftlich festgehaltener, bevollmächtigter Vertreter befugt, das Einschreiben entgegenzunehmen. Auch hier muss der Empfänger die Zustellung mit seiner Unterschrift bestätigen; ist der Arbeitgeber jedoch nicht anzutreffen, wird das Einschreiben wie im zweiten Fall bei einer Poststelle gelagert. Bei dieser Art des Einschreibens haben Sie dann aber die Möglichkeit, das Einschreiben selbst wieder abzuholen und erneut zu verschicken. Daher ist diese von allen drei die vermeintlich sicherste Alternative, doch auch hier kann es sein, dass Sie durch die Verzögerung wichtige Kündigungsfristen verstreichen lassen.
Bessere Alternativen für eine Kündigung
Daher rät Fachanwalt Mudter, wichtige Dokumente, wie eine Kündigung, entweder persönlich oder durch einen Boten zu überbringen. Auch wenn Sie das Kündigungsschreiben direkt in den persönlichen Briefkasten des Arbeitgebers werfen, sind Sie laut den Main-Anwälten auf der sicheren Seite. Denn auch hier kann der Empfänger den Zugang des Dokuments nicht vereiteln. Weiterhin können Sie die Kündigung durch Familie oder Freunde überbringen lassen. Auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist möglich. Da diese Variante allerdings sehr teuer werden kann, sollte sie nur bei sehr hohen Positionen und langen Kündigungsfristen angewandt werden.
Pauline Breitner / Redaktion finanzen.net
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