Strafzettel fürs Falschparken: Wann sich Einspruch einlegen lohnt
Ein Verwarnentgelt wegen Falschparkens oder abgelaufener Parkzeit ist in der Regel keine große Sache und die meisten Autofahrer bezahlen die Strafe anstandslos. Doch häufig lohnt es sich, Einspruch einzulegen: Ein Bußgeld wird nämlich nur in bestimmten Fällen fällig.
Der Halter des Autos ist nicht automatisch der Täter
Mit dem Urteil vom 17.05.2024 (Az.: 2 BvR 1457/23) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn er im Halteverbot steht. Im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg erhielt ein Fahrzeughalter wegen Falschparkens ein Verwarnentgelt in Höhe von 30 Euro, das er nicht bezahlte. Die Bußgeldbehörde ging davon aus, dass er mutmaßlich der Fahrer sei und erließ einen Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrzeughalter Einspruch einlegte. Sein Argument: Das Auto hätte er dort gar nicht abgestellt. Wer es dort abgestellt hat, das wollte er nicht sagen.
Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt habe. Die Parkscheibe war auf eine Ankunftszeit von 14:30 Uhr gestellt, um 17:35 Uhr stand der Wagen immer noch dort. Da die zulässige Höchstparkdauer überschritten war, teilte ein Kontrolleur einen Strafzettel aus. Gegen diesen wehrte sich der Fahrzeughalter vergeblich vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn letztendlich zu einem Bußgeld wegen Falschparken, obwohl als einziges Beweismittel ein Foto des geparkten Fahrzeugs existierte.
Der Sachverhalt landete schließlich vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, welches die Verurteilung als verfassungswidrig aufhoben. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes vor, heißt es im Urteil. Das Amtsgericht in Siegburg habe sich zwar das Foto des geparkten Autos angeschaut, eine weitere Beweisaufnahme fand allerdings nicht statt. Mangelt es an Beweisen, dass der Halter auch der Täter ist, so kann nicht einfach darauf geschlossen werden, urteilten die Richter.
Bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip
Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg sei eher die Ausnahme als die Regel, so der Düsseldorfer Rechtsanwalt Christian Demuth gegenüber Focus. In der Regel würden Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt. "Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip", betont Demuth. Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht gegen ihn verwendet werden. Insofern sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Stärkung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.
Damit es auch Beweise dafür gibt, dass der Täter auch der Halter des Fahrzeugs ist, heißt dies im Umkehrschluss: Autofahrer müssten direkt erwischt werden, also beispielsweise, wenn sie direkt am Auto stehen oder im Fahrzeug sitzen.
Einspruch einlegen
Wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Diese Frist ist entscheidend, denn der Einspruch muss rechtzeitig bei der Bußgeldbehörde eingehen, heißt es im Bericht von Focus. Fehlerhafte Messungen oder Formfehler können Gründe für einen erfolgreichen Einspruch sein. Der Einspruch muss schriftlich eingereicht werden und sollte gut begründet und möglichst mit Beweisen untermauert werden. Ein einfacher Brief mit Angabe des Aktenzeichens und einer kurzen Begründung genügt. Alternativ könne ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der den Widerspruch professionell formuliert, rät Focus.
Redaktion finanzen.net
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