Arbeit von zuhause aus: Kann der Arbeitgeber die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Büro erzwingen?
Im Zuge der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Maßnahmen, die Verbreitung des Virus zu verhindern, zog es eine Vielzahl an Arbeitnehmern ins Homeoffice. Doch wann können Arbeitgeber verlangen, dass Arbeitnehmer wieder zurück ins Büro kommen sollen?
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten?
Laut dem Bundesarbeitsministerium haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Etwaige Regelungen bezüglich der Arbeit von zu Hause aus müssen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich die Option aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt. Existieren allerdings keine Homeoffice-Regelungen, kann der Arbeitgeber die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Büro verlangen.
Sollte es begründete Anhaltspunkte geben, dass ein Beschäftigter an Corona erkrankt ist, darf dieser zum Schutz der Belegschaft und zur eigenen Genesung nach Hause geschickt werden. Doch in diesem Fall kann der Arbeitgeber keine Arbeit von zu Hause aus verlangen. Zumal der Arbeitgeber keine einseitige Anordnung zur Heimarbeit veranlassen darf. Arbeitgeber haben kein Recht, über den privaten Wohnraum der Beschäftigten zu verfügen. Für das Arbeiten von zu Hause aus ist daher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend notwendig.
Ab wann müssen Arbeitnehmer zurück ins Büro kommen?
Eine Anweisung des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmer nach Ausarbeitung eines Sicherheitskonzeptes und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ab sofort wieder ausschließlich im Büro arbeiten, unterliegt laut einem Bericht von "Haufe" grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Abweichende Regelungen gelten nur für den Fall, dass eine Betriebsvereinbarung, eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung oder eine Richtline einen solchen abweichenden Anspruch begründet. Eine pandemiebedingte Homeoffice-Tätigkeit besagt, dass sie lediglich vorübergehend ist und der Einhaltung der Sicherheits- und Hygienekonzepte dient.
Ob der Arbeitgeber die Beschäftigten letztendlich dazu zwingen kann, vom Homeoffice wieder ins Büro zurückzukehren, hängt also davon ab, was bezüglich der Arbeit im Homeoffice vereinbart wurde. Generell darf der Arbeitgeber "das Arbeiten von zu Hause weder einseitig anweisen, noch darf er ohne entsprechende Grundlage eine Vereinbarung zum Homeoffice, sofern es eine gab - einfach beenden", so der Deutsche Gewerkschaftsbund. Sollte dies nicht der Fall sein, greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Doch bei einer getroffenen Vereinbarung muss sich auch auf Seiten des Arbeitgebers an Regeln, Fristen und Bedingungen gehalten werden, die beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten wurden.
Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Im Optimalfall, so der Deutsche Gewerkschaftsbund, gibt es eine Betriebsvereinbarung, die die Verfahren beim Homeoffice genau regeln. Möchte der Arbeitgeber die Mitarbeiter aus dem Homeoffice zurückholen, muss er in jedem Fall die Beteiligungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen und, sofern dazu abgeschlossen, die vereinbarten Regelungen aus einer Betriebsvereinbarung einhalten. Dabei kann die Rückholung aus dem Homeoffice zurück an den Arbeitsplatz im Büro mit einer Versetzung des Beschäftigten von einer Filiale in eine andere verglichen werden, sofern die Dauer im Homeoffice einen Monat übersteigt. Auch hier bedarf es einer Zustimmung des Betriebsrates oder der Arbeitgeber lässt sie sich vom Arbeitsgericht ersetzen.
Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund angibt, bestehen heute bereits in vielen Betrieben Regelungen zur Arbeit im Homeoffice. Der Deutsche Gewerkschaftsbund rät, bevor Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, zu prüfen, welche Absprachen laut den Regelungen innerhalb des Betriebs dazu gegebenenfalls erforderlich sind.
Philipp Beißwanger / Redaktion finanzen.net
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