Gewinnspiele

Kostenfalle Gratis-Reise: Worauf Verbraucher bei gewonnenen Reisen achten sollten

07.05.24 23:12 Uhr

Gefahr versteckter Kosten: Warum bei gewonnenen Reisen genauer hingeschaut werden sollte | finanzen.net

Verbraucher werden zunehmend mit Glückwunschschreiben überhäuft oder bekommen einen überraschenden Anruf, in dem zum Gewinn einer kostenlosen Reise oder eines Reisegutscheins gratuliert wird. Doch meistens gibt es dabei einen Haken.

Verbraucherschutz untersagt Gewinnwerbung

Bereits seit 2012 untersagt der Europäische Gerichtshof Gewinnwerbung, bei der der Preisgewinn für Verbraucher mit weiteren Kosten verbunden ist (EuGH, Az. C428/1). Dennoch ist der Markt voll von unseriösen Anbietern. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat mehrere Listen der unseriösesten Unternehmen online gestellt und rät davon ab, bei diesen etwas zu bestellen oder auf Anrufe zu reagieren.

Versteckte Zusatzkosten im Kleingedruckten

Nicht selten versprechen die Anbieter beispielsweise über Anzeigen im Internet oder per WhatsApp kostenlose Übernachtungen in Luxushotels, so die Tageszeitung die Welt. Zu zahlen seien nur die Nebenkosten, doch im Kleingedruckten tauche häufig noch ein "Serviceentgelt", eine "Bearbeitungs-", "Buchungs-", oder "Vermittlungsgebühr", ein "Saisonzuschlag" oder eine "Kaution" auf. Nicht selten werde auch ein "Mindestverzehr" verlangt, ergänzt die Verbraucherzentrale. Zusammen zahle man am Ende mehr als bei einem gleichwertigen Last-Minute-Angebot - eine Reklamation sei nicht möglich, da das Hotel ja kostenlos war, so die Welt.

Als typische Masche gilt auch eine gewonnene Reise mit Übernachtung für eine Person in einem halben Doppelzimmer, so die Verbraucherzentrale. Wer sich nicht mit einer fremden Person ein Zimmer teilen möchte, muss entweder einen erheblichen Einzelzimmerzuschlag zahlen oder sich von einer weiteren Person begleiten lassen, die den vollen Reisepreis zahlen muss. Dieser kann laut der Verbraucherzentrale so hoch sein, dass man dafür eine vergleichbare Reise für zwei Personen erhält.

Am besten solle man in Ruhe Preise vergleichen und im Zweifelsfall bei einer Verbraucherzentrale nachfragen. Zudem könne man die Bewertung, Ausstattung und Lage des angebotenen Hotels in einem Bewertungsportal wie Check24 prüfen, lautet der Tipp von die Welt.

Pauschalreiserecht gilt auch bei gewonnenen Reisen

Laut der Verbraucherzentrale gilt das Pauschalreiserecht auch bei gewonnenen Reisen - und darin inbegriffen die Rechte aus dem Reisevertrag. Sollte z. B. die gewonnene Unterkunft erheblichen Anlass zu Reklamationen geben, kann der Reisegewinner unter Umständen das Hotel wechseln und Schadenersatz verlangen oder vorzeitig auf Kosten des Reiseveranstalters die Rückreise antreten. Auch kann der Gewinner einer Reise den vom Unternehmer gezahlten Reisepreis mindern, so das Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az.: 23 C 0477/98). Laut der Verbraucherzentrale besteht das Recht, den Reisepreis bei Mängeln zu mindern, immer dann, wenn zur Reise etwas dazu gezahlt werden musste.

Darüber hinaus darf der Veranstalter keine Zahlung verlangen, ohne dass dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, der als Nachweis für den Abschluss einer Insolvenzversicherung dient. Bei etwaigen Serviceentgelten, Bearbeitungs-, Buchungs- oder Vermittlungsgebühren handelt es sich im Ergebnis um ein Entgelt für die Reise. Das Verlangen dieses Teils des Reisepreises ohne Übergabe eines Sicherungsscheins sei nach Ansicht der Verbraucherzentrale unlauterer Wettbewerb.

Vorsicht bei obligatorischen Shopping-Zwischenstopps

Bei Gratis- oder Billig-Reisen sind häufig auch Ausflugsfahrten mit inbegriffen. Diese sind extra zu buchen. Teilweise sei die Teilnahme daran sogar verpflichtend, so die Verbraucherzentrale. Andernfalls fallen Kosten für die Unterbringung an. Die Ausflüge beinhalten meist obligatorische Shopping-Zwischenstopps z. B. zu Teppich-, Lederwarenfabriken, Schmuckhändlern oder anderen Firmen und dienen nicht selten Werbeverkaufsveranstaltungen. Die Verbraucherzentrale rät, sich auf solche Händler keinesfalls einzulassen. Häufig werde mit Hilfe von geschultem Personal versucht, die Teilnehmer mit aggressiven Methoden zum Kauf völlig überteuerter Produkte von zweifelhafter Qualität und Wirkung zu drängen, wodurch die Reise ungewollt teuer werden kann.

Im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind gewonnene Reisen, die nicht nur den reinen Ferienaufenthalt, sondern auch Werbeverkaufsveranstaltungen beinhalten irreführend - sofern der Reisegewinner davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, so die Einschätzung der Verbraucherzentrale. Wird in der Gewinnmitteilung der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl dieser mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, handele es sich laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um eine unzulässige Geschäftshandlung, heißt es weiter.

Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen erweist sich als schwierig

Obwohl unlautere Geschäftspraktiken - wie die Irreführung der Verbraucher - gesetzeswidrig sind, sei es häufig schwierig, die Anbieter dingfest zu machen, so die Verbraucherzentrale: Postfachadressen, ein Firmensitz im Ausland oder häufige Firmensitzwechsel erschweren eine effektive Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen die Anbieter. Die Verbraucherzentrale versuche mit Abmahnungen und Verbandsklagen, sowie mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und Gesetzesinitiativen gegen solche Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

Redaktion finanzen.net

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