Finderlohn

Geld gefunden: So viel Finderlohn steht mir zu

11.04.22 06:04 Uhr

Geld gefunden: So viel Finderlohn steht mir zu | finanzen.net

Einige mögen es bereits erlebt haben: Man ist auf dem Nachhauseweg von der Arbeit und findet auf dem Parkplatz einen Geldbeutel mit Bargeld und Karten des ursprünglichen Besitzers. Dürfen Geldbeutel und Inhalt einfach behalten werden? Schließlich ist es ja nicht geklaut, sondern gefunden. Der ehrliche Finder wird sich dazu entscheiden, den Geldbeutel bei einer zuständigen Stelle abzugeben, andere wiederum behalten den Geldbeutel. Tatsächlich würden letztere damit eine Straftat begehen.

Diese Pflichten hat ein Finder

Denn ob ein Finder seinen Fund behält oder abgibt, liegt nicht etwa im Ermessen der einzelnen Person. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, regelt in Paragraph 965, dass ein Finder einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als zehn Euro schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde, was eine Polizeistation oder ein Fundbüro sein kann, abgeben muss. Alexander Rilling vom Verband Deutscher Anwälte (VDA), betont gegenüber berlin.de: "Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also so schnell wie nach den Umständen möglich." Tue man dies nicht und behalte den Fund, mache man sich wegen Unterschlagung strafbar. Diese Regelung betrifft jedoch nur Fundsachen, die zehn Euro oder mehr wert sind.

Diese Rechte hat ein Finder

Neben den Finderpflichten hat der Finder jedoch auch gesetzlich festgelegte Rechte und dadurch einen Anspruch auf Finderlohn. Der Paragraph 971 des BGB besagt, dass einem Finder bei einem Wert von bis zu 500 Euro ein Finderlohn von fünf Prozent zusteht. Ist der Fund mehr wert als 500 Euro, muss der Besitzer dem Finder für alles, was über den Wert von 500 Euro hinausgeht, einen Finderlohn von drei Prozent bezahlen. Findet also eine Person 800 Euro, erhält sie 34 Euro Finderlohn.

Bei einem rein ideellen Wert des Fundstücks liegt es im Ermessen des ursprünglichen Besitzers, wie viel Finderlohn er dem Finder bezahlt.

Was, wenn die Fundsache nicht abgeholt wird?

Ein Fundstück wird bei der Polizei oder dem Fundbüro maximal sechs Monate lang aufbewahrt. Hat in dieser Zeit keiner versucht, das Fundstück abzuholen, kann der Finder es nach Ablauf der sechs Monate bei der jeweiligen Stelle abholen und darf das Fundstück behalten, egal ob es sich dabei um einen Geldschein oder eine Uhr handelt.

Redaktion finanzen.net

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