Finanzielle Absicherung

Minijob: So ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt

09.05.24 20:01 Uhr

Kleiner Job, große Sorgen: Krank im Minijob - Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung? | finanzen.net

Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, haben oftmals Sorge um die eigene Versorgung im Krankheitsfall. Unklarheiten bezüglich der Unterschiede zu einer Vollzeitbeschäftigung bestehen, weshalb die Frage aufkommt, ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit überhaupt besteht.

Arbeitsrechtlich wenige Unterschiede

Die grundsätzliche Gleichstellung zwischen geringfügig und regulär beschäftigten sowie befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) fasst unter Paragraf 4 das Verbot der Diskriminierung. Bezogen auf den Minijob wird in Paragraf 4 Abs. 1 Folgendes festgehalten: "Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer". Ausnahmen sind nur aus "sachlichen Gründen" gestattet.

Fortzahlung im Krankheitsfall

Auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt. Aufschluss über die rechtlichen Voraussetzungen gibt Paragraf 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG): "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, sofern es sich um dieselbe Krankheit handelt. Bei einer erneuten Erkrankung mit derselben Krankheit verändern sich die Voraussetzungen für einen erneuten Anspruch. Dieser gilt nur, wenn seit "Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist" (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG).

Dasselbige gilt aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof bereits seit 1989 ebenfalls für geringfügig Beschäftigte (EuGH, Urt. v. 13.7.1989 - RS 171/88). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Anspruch erst nach "vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses" besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Die Höhe der Lohnfortzahlung wird von der Höhe des Lohns bei planmäßiger Arbeit bestimmt. Der Arbeitnehmer erhält also in diesen sechs Wochen weiterhin seinen regelmäßigen Verdienst.

Um seinen Anspruch geltend zu machen, ist neben der unverzüglichen Mitteilung an den Arbeitgeber von Bedeutung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Unter der AU-Bescheinigung ist ein ärztliches Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verifiziert, zu verstehen. Gesetzlich ist eine Einreichung spätestens nach drei Kalendertagen erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch selbstständig eine kürzere Frist festlegen, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt, wie die Kanzlei Hasselbach erklärt. "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen" (§ 5 Abs. 1 EntgFG).

Besteht Anspruch auf Krankengeld?

Doch was passiert bei Überschreitung der sechs Wochen? Dann erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung setzt das Krankengeld ein. Da der geringfügig Beschäftigte jedoch nicht in die Krankenkasse einzahlt, ist er dort auch nicht versichert, wie die Kanzlei Hasselbach berichtet. Es besteht demnach kein Anspruch auf Krankengeld. Die monatliche Pauschale von 13 Prozent des Arbeitsentgeltes, welches der Arbeitgeber an die Krankenkasse zahlt, reicht nicht für eine umfassende Krankenversicherung aus. Als Minijobber muss man sich dementsprechend selbst um seine Krankenversicherung kümmern und diese finanzieren - sofern man nicht familienversichert (bis zum 25. Lebensjahr) oder zusätzlich vollzeitbeschäftigt ist, so die Kanzlei weiter.

J. Vogel / Redaktion finanzen.net

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