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Widerrufsrecht bei Krediten - darauf sollte man achten

29.09.22 06:18 Uhr

Widerrufsrecht bei Krediten - darauf sollte man achten | finanzen.net

Soll ein Kreditvertrag kurzfristig beendet werden, bietet sich meist ein Widerruf an. Damit der Vertrag auch wirksam beendet wird, müssen einige Dinge beachtet werden.

Wie funktioniert der Widerruf?

Schließen Kreditnehmer und Kreditgeber einen Kreditvertrag ab, hat der Kreditnehmer immer ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht, das in den §§ 495 Abs.1, 355 BGB normiert ist. Nach Angaben der Rechtsanwaltsgesellschaft Decker und Böse gilt das Recht zum Widerruf für sämtliche Kreditformen, egal ob Raten- oder Baukredit. Nach erfolgreichem Widerruf ist der Kreditnehmer nicht mehr an seine Willenserklärung bezüglich des Vertragsschlusses gebunden und der Vertrag wird beendet. Damit der Widerruf auch erfolgreich ist, gibt es einige Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

Voraussetzungen

Nach Angaben von Decker und Böse ist ein Widerruf nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Abgabe der Willenserklärung zum Vertragsschluss möglich. Nach dem Ablauf dieser gesetzlichen Ausschlussfrist ist kein Widerruf mehr möglich und der Kreditnehmer ist fortan an den Kreditvertrag gebunden. Hier muss besonders auf den fristgemäßen Zugang des Widerrufs beim Kreditgeber geachtet werden. Der Zugang und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kreditgeber sollte beweiskräftig dokumentiert werden. Hierzu bietet es sich an, den Widerruf als Einschreiben zu versenden. Der fristgerechte Zugang wird in diesem Fall durch den Zustellungsvermerk des Postbeamten beurkundet.

Widerrufsbelehrung setzt Frist in Gang

Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt wurde. Dies erfolgt Decker und Böse zufolge, mithilfe einer schriftlichen Belehrung, mit der der Kreditgeber den Kreditnehmer über alle Einzelheiten des Widerrufs, inklusive der Fristen vollumfänglich informieren muss. Es müssen auch Angaben zum Adressaten des Widerrufes enthalten sein, dazu zählen vor allem Name und Anschrift. Üblicherweise erfolgt die Belehrung bei Vertragsschluss. Erfolgt die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Fristdauer. Die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Bedarf der ursprüngliche Vertrag der Schriftform, beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn dem Kreditnehmer eine entsprechende Vertragsurkunde oder der schriftliche Kreditantrag ausgehändigt wurde, so Decker und Böse. Wird keines dieser Dokumente oder eine Abschrift ausgehändigt, beträgt die Frist höchstens sechs Monate. Sollte hingegen keine Belehrung erfolgt sein oder war diese nicht ordnungsgemäß, beginnt die Frist niemals zu laufen.

Kündigung als Alternative

Sollte ein Widerruf nicht mehr möglich sein, kommt unter Umständen eine Kündigung in Frage. Darauf weist RatgeberGeld ausdrücklich hin. Im deutschen Verbraucherkreditrecht existieren grob zwei Arten von Kündigungen: Die ordentliche Kündigung für Ratenkredite und die außerordentliche Kündigung für Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert werden. Die einschlägigen Rechtsnormen finden sich in den §§§ 489 und 490 BGB. Außerdem weisen die Autoren von RatgeberGeld daraufhin, dass zwischen Verträgen mit festem und variablem Zins unterschieden wird. Bei Verträgen mit Festzinsvereinbarung bestimmt sich die Kündigungsfrist danach, wie lange der Vertrag bereits läuft, und ob der Kreditnehmer die vollständige Darlehenszahlung erhalten hat. Hier kann die Frist zwischen drei und sechs Monaten liegen. Kreditverträge mit einem variablen Zinssatz können jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. RatgeberGeld macht besonders darauf aufmerksam, dass, wenn der Kreditnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, er das Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückbezahlen muss. Auch eine Kündigung wird mit Zugang und Kenntnisnahme durch den Kreditgeber wirksam. Erfolgt die Rückzahlung des Kredites nicht innerhalb der zwei Wochen, ist die Kündigung unwirksam.

M. Wieser / Redaktion finanzen.net

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