Pauschalreisen: Reisemängel richtig reklamieren
Ungeziefer im Hotelzimmer, eine Baustelle vor dem Balkon oder ein verdreckter Pool - wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird, müssen Reisende das nicht hinnehmen. Allerdings gibt es gewisse Dinge zu beachten, um Ansprüche bei Reisemängeln geltend zu machen.
Mängel und Pannen können die Freude auf den Urlaub und die ersehnte Erholung zunichtemachen. Doch Reisende müssen sich nicht alles gefallen lassen. Je nach Art der Reise können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings bekommen Urlauber nur dann eine Entschädigung, wenn sie gewisse Dinge beachten. Aber Achtung: Die gesetzlichen Regelungen gelten laut Stiftung Warentest nur für Pauschalreisen, beispielsweise die Buchung eines Leistungspakets aus Hotel und Flug im Reisebüro oder online. Selbst zusammengestellte Reisen über mehrere verschiedene Anbieter zählen nicht dazu, genauso wie die Buchung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung. Hier gilt in der Regel das Mietrecht des jeweiligen Reiselandes.
Diese Reisemängel gibt es
Die Pauschalreise muss so sein, wie der Veranstalter sie angeboten hat, so das Verbraucherportal weiter. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglich festgehaltenen Reiseleistungen ab, liegt ein Reisemangel vor. Befindet sich beispielsweise Ungeziefer im Hotelzimmer oder müssen die Reisenden wegen Überbuchung in einem anderen Hotel untergebracht werden, kann eine Entschädigung verlangt werden. Das ist auch der Fall, wenn einzelne Reiseteile überhaupt nicht erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn sie auf Grund höherer Gewalt - wie Unwetter - ausfallen. Kleine Unannehmlichkeiten müssen Urlauber laut Reiserecht aber hinnehmen. Kann der Reiseveranstalter den Mangel nicht beheben, muss er eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Außerdem ist von ihm eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises vorzunehmen, wenn die Ersatzleistung nicht mindestens gleichwertig ist.
Anspruch auf Entschädigung geltend machen
Kein Reiseveranstalter gesteht gerne Eigenverschulden ein oder erstattet einen Teil der Reisekosten freiwillig. Wichtig ist daher, sich direkt vor Ort bei der Reiseleitung zu beschweren und Abhilfe zu verlangen. Eine Beschwerde beim Hotel reicht nicht aus. Es sollte aber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt werden. Eine Frist ist hingegen nicht notwendig, wenn sofortige Abhilfe nötig ist, so der "ADAC". Beispielsweise darf ohne Fristsetzung ein Taxi zum Flughafen bestellt werden, wenn wegen einer Busverspätung der Flug verpasst werden würde. Zusätzlich sollte man die Mängel unbedingt dokumentieren und von der Reiseleitung bestätigen lassen. Auch die Suche nach Zeugen, die über die gleichen Mängel klagen, kann hilfreich sein.
Werden die Mängel vor Ort nicht behoben, kann nach der Rückkehr vom Veranstalter schriftlich Geld oder Schadensersatz verlangt werden. Dafür hat man bis zu zwei Jahre Zeit. Beim Beziffern der Ansprüche helfen die "Frankfurter Tabelle" und die "Kemptener Tabelle". Dort lassen sich reiserechtliche Urteile und Hinweise finden, welche Minderung bei welchem Mangel üblich ist. Dabei kommt es auf die Ausgestaltung der Reise und die Art des Reisemangels an. Die in der "Frankfurter Tabelle" festgelegten Prozentsätze sind zwar kein feststehendes Gesetz im Reiserecht, sie stellen jedoch eine allgemein anerkannte Richtschnur dar.
Gutscheine und Reisebüros
Manche Reiseveranstalter bieten als Entschädigung nur Gutscheine an. Diese müssen allerdings nicht angenommen werden, wie der ADAC aufklärt. Denn man kann auf eine entsprechende finanzielle Entschädigung bestehen. Außerdem sind Reisebüros in der Regel nicht die richtigen Adressaten, wenn es um Entschädigungsansprüche geht. Das Reisebüro muss lediglich für Mängel haften, die es selbst verursacht hat. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Buchungsfehler vorliegen würde.
Redaktion finanzen.net
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