Corona-Pandemie

Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten des Coronavirus

27.04.20 06:13 Uhr

Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten des Coronavirus | finanzen.net

Weltweit sorgt der Coronavirus für Ausnahmezustände, Betriebe schließen, Quarantänen werden verordnet und ganze Städte werden abgeriegelt. Welche Rechte und Pflichten in solchen Fällen Arbeitgeber und -nehmer haben, wird dementsprechend gesetzlich geregelt.

Die Folgen des Coronavirus

Der Coronavirus wurde von der Weltgesundheitsorganisation nun offiziell als Pandemie eingestuft. Die Weltwirtschaft leidet durch den Virus, Unternehmen sind teilweise gelähmt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt es, Regierungsanweisungen Folge zu leisten und möglichen Betriebsschließungen, sowie anderen Maßnahmen nachzugeben.

Doch welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Angestellte in Zeiten vom Coronavirus? Muss auf Anordnung im Homeoffice gearbeitet werden und wie sieht es mit dem Gehalt aus, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne muss?

Folgend werden die gängigsten arbeitsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Coronavirus-Pandemie und ihre Auswirkungen beantwortet.

Gesunde Mitarbeiter zu Überstunden verpflichtet

Wenn es innerhalb eines Betriebs zu mehreren akuten Krankheitsfällen oder Verdachtsfällen kommt, sind die verbliebenen gesunden Mitarbeiter verpflichtet, ihrer Treuepflicht nachzukommen. Konkret bedeutet das, arbeitsfähige Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verpflichtet werden Überstunden zu leisten. Dies sieht der Gesetzesgeber für "unvorhersehbare Notfälle" vor, dazu zählt der gleichzeitige Ausfall von mehreren Kollegen.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor Infizierung zu Hause bleiben?

Aus Angst vor dem Coronavirus die Arbeit zu verweigern, ist gesetzlich nicht rechtens. Der Deutsche Gewerkschaftsbund klärt öffentlich auf, "Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Coronavirus anzustecken, genügt nicht, damit Sie der Arbeit fernbleiben dürfen." Wer sich dem widersetzt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, in Einzelfällen kann dies auch zur Abmahnung oder gar Kündigung führen.

Dienstreisen in Risikogebiete, die vom Auswärtigen Amt als solche deklariert wurden und für die eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, müssen jedoch nicht angetreten werden, so kann die Arbeit als unzumutbar eingestuft werden.

Bei möglicher Infizierung darf der Arbeit ferngeblieben werden

Sollte ein akuter Verdacht auf Infizierung bestehen, weil sich der Mitarbeiter in einem Risikogebiet aufgehalten hat, oder mit einer infizierten Person Kontakt hatte, greift der Paragraph 616 S.1 BGB. Gemäß diesem Gesetz besteht ein persönlicher Verhinderungsgrund und der Arbeitnehmer darf der Arbeit fernbleiben, der Lohn muss weiterhin gezahlt werden.

Sollte der Arbeitnehmer Krankheitssymptome vorweisen, gilt die gleiche Regelung, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über eine Dauer von sechs Wochen, darüber hinaus folgt Krankengeld von der Krankenkasse.

Homeoffice-Pflicht während einer Quarantäne oder Freistellung?

Ob der Arbeitnehmer im Quarantänefall verpflichtet ist, im Homeoffice seine Arbeit zu leisten, darüber klärt Rechtsanwalt Martin Jost im Gespräch mit der Augsburger Allgemeine auf:

"Nein, ein Homeoffice muss zuvor vereinbart werden", erklärt Jost. Da Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice haben, könne der Arbeitgeber auch nicht die Arbeit im Homeoffice verlangen. Jost präzisiert, "Diese Option gibt es nur nach einer entsprechenden Vereinbarung oder wenn es im Arbeitsvertrag geregelt wurde."

Entgeltfortzahlung bei Freistellung

Sofern ein Mitarbeiter oder ein gesamter Betrieb freigestellt werden, beziehungsweise das Unternehmen geschlossen wird, besteht für den Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohn. "Denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, wenn ein Unternehmen das beschließt [einen oder mehrere Mitarbeiter freizustellen]", klärt Jost auf.

Wenn dem Arbeitnehmer Quarantäne auferlegt wird, greift ebenfalls das Entgeltfortzahlungsgesetz, so muss der Betrieb für sechs Wochen den vollen Lohn zahlen, diesen kann sich der Arbeitgeber jedoch vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

Darf der Arbeitgeber Überstundenabbau oder Zwangsurlaub verordnen?

"Je nachdem, was vereinbart wurde, kann in einem solchen Fall ein Abbau von Überstunden angeordnet werden", so Jost. Dies ist prinzipiell möglich, wenn beispielsweise ein Arbeitszeitkonto besteht. Dennoch müsse eine Ankündigungsfrist eingehalten werden und auch die persönlichen Belange des Arbeitnehmers seien von Relevanz, erklärt Jost.

Doch Zwangsurlaub kann der Arbeitgeber nicht verlangen, denn "Urlaub richtet sich vorrangig nach den Wünschen des Mitarbeiters", stellt der Rechtsanwalt klar.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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